Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 5 StR 27/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
s SLR BU/S2 2251 07€
ImNamen des Voikes
In der Strafsache gegen
den Dreher Willi D ED ‚ ohne festen „ohnsitz, geboren am EEE 1307 in EEE dei U,
z.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundssrickter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GE»
als Vortreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsetretär
als Urkundsbeanmter der Ge:chäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Oktober 1951 vird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen Unterschlagung in den Fällen K EEE una DD 7
Die seit dem 15. Oktober 1951 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Ruchtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfalle in 20 Fällen, wegen eines versuchten Betruges im Rückfalle und wegen Unterschlagung in 5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Ferner sind die Sichexungsverwahrung angeordnet und dem ıngeklagten die bürgerlichen Ehranrechte auf 5 Jahre aberkannt.
Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, die sich auf Verletzung des matvriellen Rechts stützt, konnte nur zum geringen Teil Erfolg‘ haben.
In den Fällen CE ni zu hai das Laudericht den Angeklagten jeweils wegen eines Bötruges und einer in Tatmehrheit dazu stehenden Unterschlagurg “ verurteilt. Das ist rechtsirrig. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in beiden Fällen “ einen Radioapparat unter Eigentumsvorbehalt gekauft und sich ausliefern lassen, wobei er versichert hat,. er werde den Kaufpreis zahlen, obgleich er von vornherein die Absicht hatte, die Zahlung nicht oder nicht vollständig zu leisten. Er ist dann im Falle KO mit dem Apparat fortgezogen, im Falle HB hat er ihn dem Zeugen RD überlassen. Mit Recht hat das Landgericht in diesem Verhalten des Angeklagten in beiden Fällen einen Betrug erblickt. Zu Unrecht hingegen hat es ihn ausserdem noch wegen Unterschlagung verurteilt. Durch die Mitnahme des Apparates im Falle KEEEED una die Weitergabe im Falle HB hat der Angeklagte nur seine ursprinsliche betrügerische Absicht verwirklicht. Er hat deshalb insoweit keine Unterschlagung.n
- 3.
begangen, sondern sein Tun ist als "straflose Nachtat" zu werten. (Vergl. RGSt 62, 62).
Aus diesem Grund musste die wegen Unterschlagung in diesen beiden Fällen erfolgte Verurteilung des Angeklagten in Fortfall kommen, ohne dass der Angeklagte wegen dieser Untirschlagungen freizusprechen war. (Vergl. RG a.a.0.).
Im übrigen lässt das Urteil Rechtsirrtümer zu Ungunst.n des Angeklagten nicht erkennen.
Bei der besonderen Lage des Falles bedurfte es kciner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks Bildurz neuer Einsatzstrafen wegen der Betrugshandlungen in den Fällen HD una KB und einer neuen Gesamtstrafe, wie der Ob:rbundesanwalt beantragt hatte. Bei der großen Zahl der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten, für die das Landgericht in jedem einzelnen Falle 1 Jahr Zuchthaus eingesetzt hat, wäre ss wie bisher zu Strafen von je einem Jahr Zuchthaus in den 2etrugsfällen KO una HERE una zu der. Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus auch dann gekommen, wenn das Tatgericht seinen Rechtsirrtum erkannt hätte.
Die Charakterisierung des Angeklagten als "gefährlicher Gewohnheitsverbracher" beruht auf der Gesamtwürdigung suiner Taten und seiner Persönlichkeit und kann durch den Rechtsirrtum des Landgerichts in den Unterschlagungsfällen nicht beuiuflußt sein, was auch der Auffassung des Oberbundesanwalts entspricht.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt