Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 4 StR 739/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 094 ?
Im Namen des Volkes
Ur a0 Dub A Ai Am am BIER Ars Gum and EEE HER GE arE AD ame he kun
In der Strafsache gegen
den Schachtmeister Wilheln H (EEE
DEE. zeboren am EEE 1900 dascıltst,
wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwait Ep
als Vertreter der Bundesarwaltschaft,
Justizangestellter(9 . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten Wilhelm
EEE gezen das Urteil des Land- |
gerichts in Bielefeld vom 4. Juli 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
von Rechts wegen |
Ba BR
Grü n de:
Ga ne me u nn a a m a
Der Angeklagte ist wegen Betrugs zu zwei Monaten
Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Ver-Letzung des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.
Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum den festgestellten Sachverhait als Betrug gewürdigt. Danach hat der Angeklagte dadurch, dass er zunächst zögerte, den erbetenen Eingriff vorzunehmen, ihn aber dann doch ausführte, der Freu Ib durch sein Verhalten unter Ausnutzung seines Rufes als Heilkundiger vorgespiegelt, seine Behandlung sei dezu bestimmt und geeignet, einen Truchtabgang herbeizuführen. Au? diese Yleise hat er nach der weiteren Annahme äes Landgerichts die Frau Te; die, wie er wusste seine Dienste nicht unentgeltlich in
Anspruch nehmen wollte, dazu veranlasst, einen Geläbetrag zurückzulassen; dabei leitete ihn von Anfang an
die Absicht, auf diese Weise einen Vermögensvorteii von der getäuschten Frau zu erlangen, auf den er, worüber
er nicht im Zweifel var, keinen Recktsanspruch hatie.
Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind damit nachgewiesen. Der Annahme eines vollendeten Betrugs steht der Umstand nicht entgegen, dass Frau EB sur die Vornahme eines wirksamen Zingriffs keinen Rechtsanspruch hatte (vgl RESt 44, 230 ff). Dem von der Revision erneut vorgetragenen Einwand, der Angeklagte habe die Wasser-
spülung nur vorgenommen, um die Frau loszuwerden und
dem Vorbringen, demzufolge er nicht gewusst habe, dass Frau NG Gelü auf den Nachttisch gelegt habe una von wem die zwei vorgefundenen 20 Mark-Scheine stammten, stehen die rechtsirrtumsfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils entgegen. Die Revision kann auch nicht mit dem neuen Vorbringen gehört |
5.
werden, das Geld könnte von einem Mitbewohner zurückgelassen worden sein. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte den Geldbetrag erlangt hat, seine Absicht, einen rechtswidrigen Vernögensvorteil zu erlangen, reicht für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes aus. Die Verrögensbeschädigung der Frau TB iie
die Revision nicht wahrhaben will, trat durch Zahlung je-.
den Betrages an den Angeklagten ein, dem bekannt var, dass er auf ihn keinen Rechtsanspruch hatte. .
Die von der Revision schliesslich vermisste Fest-
stellung, dass der Angeklagte das Bewusstsein gehabt habe,
durch Täuschung einen Irrtum der Frau hervorzurufen und dadurch deren Vermögensverfügung und Vermögensbeschädigung herbeizuführen, ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen. 5
Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben. | Groß Krumme | “ Engels Dr. Hülle „Dr. Augustin
Pr - . Ri t .. £ . ” . . “r ” PL FpRN ne or Terra & PEREahE 2 . : a 3 pi * D
N Be gt a ne ee ee en
Be