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BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 4 StR 660/51

4. Strafsenat

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2272 043 af

Im Namen des YTolkes

In der Strafsachs gegen

wegen schweren Diebstalls im Rückfall, Betruges und Fenlerei,

nat der 4, Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen eben: Senatspräsident Dr. Groß aus Voruiiacnüor, Sundesriehier Arumne Bundesrichter Dr: Engels Bungesrichter Dr: Hülle Bundesrichter Dr. Augustin . als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt |

els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

‚Justizangestellteri> sis Urkundsbegamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Auf die Revision des Angeklagten TED virc Gas Urieil des. Landgerichts in Paderborn vom 239. kai 1951, soweit dieser Angeklagte wegen Beiruges verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen, im übrigen im Stralaunepruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

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Auf die llevision des Angeklagten Tau wird das Urteil, soweit der Angeklagte vegen.: “ versuchten Betruges verurteilt ist, mit den!

Auch die Gesamtstrafen werden aufgehoben, ‘Auf die Revisien der Angeklagten Johann und “ Katherine Vi wird das Urteil, soweit

diese verurteilt sind, mit den zugrunde 1li4egenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache u ; neuer Verhandlun:; und Entscheidung, auch über E . üle Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht‘ zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten N wird im übrigen verworfen.

Von Rechts wegen

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I.

Für den Angeklagten IiilBnat dessen Verteidiger mit einer vom 21. Hai 1951. datierten, am 26. Uai beim Landgericht eingegangenen Schrift Revision eingelegt. LOB nat persönlich am 25. Mai 1951 - offenbar in Unkenntnis der Revision des Verteidigers - zu Protokoll eines Verwaltungsangestellten der Haftanstalt in Hamm auf die Einlegung von Rechismitteln verzichtet und diese Erklärung unterschrieben. Die Niederschrift ist an 26. Mai 1951 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und befindet sich jetzt bei den Gerichtsakten.

Da nicht ersichtlich ist, dass die Verzichtserklärung an das Landgericht gelangt ist, steht sie der Durchführung des Revisionsverfahrens nicht entgegen.

Die kevision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde;

„EIS Luuriessündel,

Der Schuläspruch wegen schweren Diebstahls im Rückfall lässt keine Rechtsverletzung erkennen. Dagegen bestehen durchsreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betruges. Das Landgericht hat sich in- | dieser Hinsicht auf di.e Feststellung beschränkt, dass der Angeklagte durch seine £rzählung, die Sachen ge- oo hörten der Braut Tips, eine Täuschungshanälung vorgenommen hat. Weitere Ausführungen zum inneren Tatbestand, besonders darüber, ob der Angeklagte das Bewusstsein und den Willen hatte oder wenigstens damit rechnete und es billigte, bei den üheleuten x einen Irrtum . tiber die Herkunft der ihnen zum Kauf angebotenen Sachen zu erregen, lEsst das Urteil vermissen. Da der Angeklaßte

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den Ehemenn VEN während seiner Strafhaft im Gefängnis in Bochum kennengelernt und ihm auch von seiner | Bestrafung wegen Diebstahis erzählt hat, ist es möglich, dass er davon überzeugt war, VD und seine Trau, dis von ihrem Mann schon über seine Persönlichkeit ünterrichtet sein werde, würden seine Erzählung nicht ernst nehmen, sondern als beschönigende Redensarten auffassen. Dann hätte ihm der Betrugsvorsatz gefehlt. Im Falle SEE ist der Sachverhalt, was an, inneren Tatbe-

stand des Betruges anbelangt, ebenfalls Ungeklärt; es ist ınsbesondere nicht festgestellt, unter welchen Um-

standen der Angeklagte Trau Si kennengelernt hat, und ob er nach der Sachlage annehmen konnte, dass diese

sein Vorleben kannte. Der Umstand, dass Frau SED >: züglich der vom Angeklagten gekauften Wäschestücke gutg£.&ubig war, wie im Urteil angenommen wird, würde die

Verurteilung wegen Betruges tragen, wenn festgestellt . würde, dass der Angeklagte erkannt hat, dass Frau = _ BI

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Bei der Prüfung üer Trage, ob es sich hei dem Ange- ‘| klagten um einen Gewohnheitsverbrecher handelt, hat die Strafkammer aus der Häufigkeit und Gleichartigkeit seiner Strafiaten auf einen "inneren Hang zu Rechtsbrüchen" geschlossen, der auf Gewöhnung an die bereits in früher \ Jugenä begangenen strafbaren Handlungen zurückgeführt er

werden muss. Seine Gefährlichkeit als Gewohnheitsverbrecher hat es allein damit begründet, dass er "immer

wieder kürzere Zeit nach Wiedererlangung der Freiheit in erheblichen Masse rückfällig" geworden ist, so dans auch in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit neue

Straftaten von ihm zu befürchten seien. Diese Ausführungen

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hegegnen insofern rechtlichen Bedenken, als der Schui.dund Unrechtsgehalt der einzelnen 'strafbaren Handlungen, die der Prüfung nach § 20 a StGB zugrunde gelegt wer-. den, richt hinreichend berücksichti.t wird. Das Urteil besnügt sich in dieser Hinsicht mit der Teststellung, dass es sich Überwiegend um Einbruchsdiebstähle handelt. Das reicht nicht aus, um jede der in Betracht kommenden Streftaten als Ausfluss eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hangs zu kennzeichnen. Es ist mnög-Lıg, dass einzelne Handlungen. auf eine besondere, einmasiige, Kussere Ursache zurückgehen, ohne dass sie auf dauernde Eigenschaften des Täters zurückzuführen sind. unä deshalb keine Wiederholungsgefahr begründen. Dafür könnte hinsichtlich der den Gegenstand des gegenwärtigen

Verfahrens bildenden Straftaten schon der Umstand suvrechen, dass sie nach dem festgestellten Sachverhalt Aurch eine Verärgerung des Angeklagten über ein nach

seiner Meiminm unraalinhna TWnrholtan Arm Rrotnhlanen

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: segenüber ausgelöst worden sind. Um eine ausreichende

tassächliche Grundlage dafür zu gewinnen, ob der Angeklagve nach der "Gesamtwürdigung" seiner Straftaten es gefährlicher Gewohnheitsverbrecher enzusehen Ist, müssen auch die i intstehungsgeschichte Jeder einzelnen Tat und die Lebensverhältnisse, aus denen sie herausgewachsen: ist, sowie ihr Umfang und alle sonstigen für die Per-: sönlichkeit des Täters kennzeichnenden Einzelheiten ge kiärt werden (RGSt 68, 149, 156; BGH Urteile vom 2. üärz 1951 - 1 StR 4,51 - und vom 4. April 1951 - 1 StE 54/51 -). sei den im jugendlichen Alter, nach der Entweichung sus der Hirsorgeerziehungsanstalt begangenen Diebstählen wird

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nr allem festzuntellen sein, ob der Angcllaste diese

Straftaten allein oder unter dem Einfluss anderer für. sorgezöglinge oder etwa unter der Führung Erwachsener

verübt hat:

Neuch alledem ist das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, in vollen Umfange, im übrigen im Strafausspruch aufzuleben, die weitergehende Revision aber zu verwerfen.

m.

Dia Revision des Angeklagten TEE; die auf dıe Verurteilung wegen versuchten Betruges beschränkt wird, ist im wesentlichen begründet.

Durch sein gemeinschaftliches Auftreten mit ID hat der Beschwerdeführer den Eheleuten VEEED ze senüber zwar eindeutig zum Ausdruck gehracht, dass er üle Erklärung, die zum Kauf angebotenen Sachen gehörten seiner braut, als richtig bestätigen wolle, da er dieser Bahauptung enderenfalis hätte widersprechen müssen. Das Urteil leidet eber. ‘auch, an diesem. ‚Falle an dem Mangel, dass es keine Fegtetellungen zur ihneren Tatseite enthält. Es ist nicht ÖFsichtlich, ob der Beschwerdeführer wusste, dass Vandieken TEE von einen früheren Aufenthalt im Gefängnis her kannte und über dessen Straftaten unterrichtet war, und ob er das Bewusstsein gohabt o‘er wenigstens damit gerechnet hat, äass ‚die Ineleute VE ie Anzaven IE über die Herkunft Ger Sachen ernst nehmen könnten. Der Sachverhalt :gi#t such zu Zweifeln Anlass, ob TEE mit Täterwillen gehandelt hat. Der Diebstahl bei VD war auf einen \intschluss LED: zurückzuführen, der sich Zür, ‚gen

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Ver.iust des Kanisters lLotoröl. schadlos halten wollte.

An der Verwertung der Beute war dieser daher in erster Linie interessiert; er war ersichtlich auch der \ortführer bei den Verhandlungen mit VB und besan sich schiiesslich allein zu Frau WB. un ihr die gestohlenen Gegenstände zum Kauf anzubieten. Or Tin an dem ürlös des Diebesgutes beteiligt worden ist, ist nicht festgestellt. Kach den Strafzunessungsgründen war ICE äie trcibende Xraft, während Ip von ihm nur zu den Straftaten verleitet worden ist. Hiernachfehlen eindeutige Feststellungen darüber, oh der Beschwerdeführer den Betrug gegenüber den Eheleuten VD ai: eigene Tat begehen oder nur die Handlung IWW: unterstützen wollte, Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils in dem angefochtenen Umfange.

I:T.

Die Rechtsmiitel. der Anzeklarten Vin "=: ebenfalls im Ergebnis Erfolg haben.

Der äussere Tatbestand der Hehlerei ist bei beiden Beschwerdeführern zutreffend festgestellt, Der Ehemann. VEREEED ver e1s Haushaltungsvorstend verpflichtet, dem Erwerb der gestohlenen Sachen, die ersichtlich zum geweinschaftlichen Gebrauch im Haushalt bestimmt waren, zu widersprechen. Da er duldete, dass seine Trau sie in den Haushalt einbrachte, hat er sie selbst an sich gebracht. Ohne Nechtsirrtum hat das Landgericht auf sein Einverständnis nit diesen Erwerb daraus, geschlossen, dass er auf Bitten der Frau den Keufpreis bezahlte. Wem das Geld gehörte, „st in ülesen Zusammenhang belanglos. Unwesentlich ist es auch, ob der Yaufvertrag schon abgeschlossen war, &l8 der Ehemenn VW, der die Tohnung vorübergehend ver-

Inssen hatte, wieder zurückkehrte; denn es genügt, dass ey

ale von sniner Traun gekauften Sachen weiter In dar Wohnung duldete und dedurceh den Gewahrsam an ihnen ertarhb (RG GA 59, 353j.

Dagegen reichen die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus, um die Verurteilung wegen Hehlerei zu tragen; denn die Ausführungen, mit denen die Voraussetzungen für die Anwendung der Beweisregei des % 259 StGB bejaht werden, sind zum Teil rechtlich zu beanstenden(RG JW 1938, 2270 Nr 4).

Ob die Beschwerdeführer. wussten, dass TED Heru£- lich nicht mit dem Verkauf von Wäsche. und Zleidungsstlicken befasst war, ist nach dem festgestellten Sachverhalt unerheblich, weil ihnen gesagt wurde, dass es sich um einen Totverkauf infolge einer augenblicklichen Geldverlegenheit handle. Diese Erklärung macht auch den Absatz der Sachen unter dem gewöhnlichen Verkaufspreis einleuchtend. Die an einigen Wäschestlcken befindlichen Preisschildcher brauchten keinen Verdacht zu erregen, weil es sich nach der Darstellung IE: um neue Aussteuergegenstände der _ Braut ICE handeln konnte. Dass sich die Angabe tiber die Ierkunft der Sachen nicht au? die Kännerkleidung, Bondern nur auf die Wäsche beziehen sollte, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorausgesetzt werden. Die Abgabe eines gebrauchten Herrenmantels und eines Anzugs brauchte bei einem lotverkauf noch nicht verdächtig zu. erecheinen, sofern nicht schon der Augenschein bewies, dass es sich nicht um Kleidungsstücke der Verkäufer handeln könne, was indes im Urteil nicht festgestellt ist. Ob der nsch den Urteilsgrlnden hiernach noch übrig bleihende Umstand, dass der Ehemann Vandieken von der Bestrafung ICE wegen Diebstahls wusste, - ob er Über seine früheren Straftaten genau unterrichtet war, und ob auch die Zhefrau hiervon Kenntnis hatte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen -: allein eusreichte, um den Beschwerdeführern die Jberzeugung von der strafbaren Ferkunft der Sachen aufzudrängen; muss der Türdigung des Tatrichters Überlassen bleiben.

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Im übrigen richten sich die Angriffe der Revision in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Das Lanägericht war insbesondere nicht verpflichtet, im Ur-- teii zu rechtfertigen, dass es der Zeugin TE trotz ihrer Vereidigung keinen Glauben schenkte.

Wegen der erörterten Gesetzesverletzung nuss die. Verurteilung der Beschwerdeführer VEEEEB aufgehoben werden.

Im Umfange der Aufhebung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Groß Krumme Engels Dr.. Hülle Dr. Augustin