Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 06.02.1952 – 3 StR 452/52

3. Strafsenat

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56 2288 054

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ofensetzer und Holzhändler Wilhelm F WE aus TEE, Sort geboren am D. ED ED,

wegen fortgesetzter Hehlerei

nat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2 #März 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 6. Februar 1952 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen gewohnheitsmässiger, sondern wen gewerpsmässiger Hehlerei verurteilt wird,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen, Von Rechts wegen

Gründe?!

Der Angeklagte ist nach dem Urteilsspruch wegen fortgesetzter gewohnhcitsmässiger Hehler=i zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und vier Yonaten und wegen Vergehens nach den §§ 5, "6 des Gesetzes über den Verkehr mit uned-. ‚“n Metallen in zwei PFäilen zu Geldstrafen von zweimal 50 DM verurteilt worden. In den Urteilisgründen ist ausgeführt, dass auch gewerbsmässige Hehlersi vorlicge, daß aber diese Feststellung durch ein Verseten bei der Niederschrift.im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht worden sei, Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet,

|e Sie wendet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Verurteilung wegen Hehlerei und rügt, dass die Begriffe der Gewohnheitsmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit verkannt scien, Die Verurteilung wegen zweimaligen Vergehens nach den $$ ,;, i& des Gesetzes über den Verkehr nit unedlen Metallen ist somit rechtskräftig. Nach den Feststellungen hat zwar der Angeklagte auch in den Fällen der Hehlerei die Metalle von demselben Minderjährigen angekauft. Daß die Verurteilung insoweit unterblieben ist, beschwert aber den Angeklagten nicht.

2. Die Ausführungen der Strafkammer über den Tatbestand der Hehlerei lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Annahme der Gewerbsmässigkeit begegnet keinen Bedenken; hier sind die Angriffe der Revision offensichtlich unbegründet.

Dagegen fehlt es für das Merkmal der Gewohnheitsmössigkeit an ausreichenden Feststellungen; die Erwägungen der Strafkermer sind auch durch Rechtsirrtum beein-

flußt. Das Urteil führt aus:

"Eine gewohnheitsmässige Handlung ist gegeben, weil der Angeklagte durch mehrfache Wiederholung der Einzalhandlungen eine besonderc Neigung zur Hehlerei gefasst hat. Dies ist auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass er sich nicht nur auf die Annalme des Diebesguvtes in seinen Räumen beschränkt hat, sondern mit seinem Dreirad zu den Verstecken gefahren ist und das Metall dort übernommen hat. Insgesamt hat er fünfmal Diebesgut vorsätzlich angekauft. Hinzu kommt noch, daß er sich, nachdem er von der Herkunft dieser Gegenstände erfahren hatte, auch darüber klar zcwesen sein muß, dass auch die ersten Ankäufe sich auf Diebesgut bezogen haben. Weiter ist von Bedeutung, daß er diese Gegenstände nich; etwa widerwillig nach einer vorherigen Beeinflussung durch den Dieb angenommen hat, sondern dass er sclbst auf diesen eingewirkt hat, mehr herbeizuschaffen, Diese Umstände reichen aus, bei den Angeklagten einen durch Übung entwickelten Hang zur

Hehlerei festzustellen."

Die Folgerung der Strafkammer ist nicrt haltbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Umstände auf ein gewohnheitsmäseiges Handeln deuten sollen. Die Abhclung im Versteck, die spätere Erkenntnis, dass es sich auch bei früheren Ankäufen um Diebesgut gehandelt hatte, und die Linwirkung auf den Dieb sind Umstände, die bei jeder hehlerischen Handlung vorkommen oder vorkommen können, aber weder Auswirkung noch Kennzeichen eines Hangs zur Hehlerei sind. Allein mit der Erwägung, dass der Täter sich wiederholt der Eehlerei schuldig gemacht habe, kann die Annahme der Gewohnheitsmässigkeit nicht ausreichend gestützt werden; der Hang zum Verbrechen als einer dauernden Eigenschaft bedarf besonderer ‚diese Eigenschaft belegender Fest-

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stellung (vgl RGSt 32, 394). Dass der Angeklagte immer

von demselben Dieb angekauft hat, steht zwar begrifflich dem Merkmal der Gewohnheitsmässigkeit nicht entgegen (vgl RGSt 58, 24). Immerhin deutet diese Tatsache zunächst nur auf eine vorübergehende Geneigheit, die Hehlerei mangels besönderer Schwierigkeiten zu wiederholen. Diese bloße Geneigheit, bei einer passenden oder einer bestimmten Gelegenheit zu hehlen, ist aber noch kein Heng zur Hehlerei (vgl RGSt 58, 24). Dieser liegt in der durch die Übung entstandeneu Seelenverfassung des Täters, die ihr zu einer ständigen Wiederholung derselben Straftat treibt, seinen Willen stetig in einer bestimmten Richtung beeinflußt, weil sich Hemmungsvorstellungen bei ihm nicht mehr einstellen oder dennoch unwirksam bleiben. In diesem Sinne ist ein Hang des Angeklagten zur Hehlerei nicht festgestellt.

%. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch mit einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung nicht zu rechnen, Der Schuldspruch kann deshalb durch das Revisionsgericht berichtigt werden. Da gewerbsmässige Hehlerei ohne Rechtsirrtum festgestellt ist, und der Urteilsspruch nur versehentlich diese Feststellung nicht enthält, ist der Angeklagte wegen gewerbsmässiger Hehlerei statt wegen gewohnheitsmässiger Hehlerei zu verurteilen.

4. Der Strafausspruch wird Aurch diese Berichtigung nicht berührt, da es ausgeschlossen ist, dass die irrtümlicne Annahme auch gewohnheitsmässiger Hehlcrei das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. In den Strafzumessungsgründen ist nur die gewohnhcitsmässige Hehlerei genannt. Die Strafkammer hat also ihr Verschen in der

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Abfassung des Urteilsspruchs bei der Strafzumessung beach. tet und dem zweiten Strafschärfungsgrund keine Bedeutung eingeräumt. Dass sie bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei statt wegen gewohnheitsmässiger Hehlerei zu einer milderen Strafe gelangt wäre. ist ebenfalls vusgeschlossen. Denn die erkannte Strafe 1liogt nicht wesentlish über dem gesetzlichen Mindestmaß., Auf diese Mindeststrafe zu erkennen, hat die Strafkamner ausdrücklich deshalb abgelehnt, weii der Angeklagte Jie Taten des Diebes in verwerflicher Weise ausgenutzt habe.

Krauss Busch Scharpenseel Baldus Maaß