Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.02.1952 – 1 StR 415/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_S4R 45/52 2520 059
ImNanen des Volkes
In er Strafsache gegen den Holzuarenfabrikanten Jose? L iD zu: PB: geboren am «EEE 1906 in Sm,
wegen Betrugs u.»
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung \ vom 2L. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: ur: Senatspräsident Richter % Ri:
al.s Vorsitzender, Ef Bundesrichter Mantei Au Bundesrichter Dr. Geier Bi Bundesrichter Glanzmann Far Bundesrichter Dr. Jagusch Fi
als beisitzende Richter, Er
Oberstaatsanwal.t Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestell.'ter «>
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts liünchen I vom 6. Februar 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt ist. Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhendlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründe: ur 1.) Gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tat ir einheit mit Beihilfe zur Untreue bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch nicht gegen die hierfür erkannte Einzelstrafe. Der Verteidiger hat, in der Hauptverhandlung die Revision hierzu auch nur zum Strafausspruch aufrecht-
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erhalten. Hr, j 2.) Dagegen kann die Verurteilung wegen fortgesetzten “SE ’ “ . uch
Betrugs nicht bestehen bleiben. ab oo | BE
a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der rechts. "hi kräftig abgeurteilte !iitangeklagte TB»: ein Angestellter des Bayer, Staatsministeriums für Wirtschaft .- Abtei- Ei lung Reparationen - in Ierbst 1947 für sich ein Holzhaus re bauen und das benötigte Holz auf Kosten seines Ants be-- SE: ziehen wollte, Lit dem in den Plan eingeweihten Angeklas- A
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ten sei er zu einem Sägewerk gefahren, habe dort für etwa 3900 Bil Hobelholz gekauft und es Für’ seinen Housbau ver wendet. Das Holz sei dem Amt, das nur Schnittholz benötigt habe, als Schnittholz zu rund 3400 RM in Rechnung gestellt worden. Den Unterschiedsbe trag habe der Angeklagte iD zugeschossen. #r. habe gewusst, dass das Holz dem Reparationsamt in Rechnung gestellt, tatsächlich aber für den Hrusbau ii verwendet wurde (UA 8:12. 21), Diesen Feststellungen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte beim olzeinkauf zugegen war und dabei. wusste, > werde das Holz für sich verwenden, es aber dem Reparationsamt in Rechnung stellen. In welcher Teise der Angeklagte tätig wurde, ist nicht ausgeführt.
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Das Urteil lässt offen, ob der Angeklagte beim „inkauf etwa nur anwesend war, um als. Fachmann geeignetes Tauholz für ram auszusuchen, oder ob er dem Verkäufer zugeredet hat, eine unrichtige Rechnung auszustellen, oder wie er sonst an der ?üäuschung des Amtes nitgewirkt hat, etwa dadurch; dass er unter seiner .irma eine Rechnung einreichte und dedurch den Änschein erweckte. er habe das lolz für das Ant eingekauft oder geliefert, was die Ausführungen UA S 22 vielleicht andeuten sollen. Die unvollständigen und unklaren Urteilsgründe ermöglichen dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Landge-- richt den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hat, insbesondere auch nicht, ob der Angeklagte als ilittäter oder Gehilfe anzusehen ist, Das le\ztere behaup-- tet die Revision, Der sachlichrechtliche angel. führt zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt.
b) Der Angeklagte lieferte Kisten zur Verpackung, von Repa: setionsgütern. Im Herbst 1948 veranl asste ihn TB: höhere Beträge als seinen Leistungen entsprach, dem Amt in Rechnung zu stellen. FEB o1lte sich auf diese \ei-- se Geld für seinen Hausbau und den Hausbau seiner litarbeiterin rg verschaffen, da ein Dritter seine Kreditzusage zurückgezogen hatte, Der Angeklagte kam dem Ansinnen nach und bewirkte hierdurch, dass das Amt etwa 10 000 Dii zuviel auszahlte,. Das Landgericht hat dieses Verhalten als Betrug gewürdigt und, ohne eine nähere De-- gründung zu geben, engenonnen, dass mit der unter a) geschilderten Tat Fortsetzungszusaumenhang bestehe. Die Aufhebung 'hat sich deher auch auf diesen Teilakt zu erstrecken. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht
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unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des i Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGII St 1, 313) en
zu prüfen heben, ob nach diesen Grundsätzen Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, woran nach den bisherigen Fest- H stellungen rechtliche Bedenken bestehen, j"
3.) Aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe. Im übrigen ist die Revision unbegründet (siehe Ziffer 1) und daher “ zu verwerfen,
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Richter iientel Dr. Geier
Glanzmann Jagusch
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