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BGH Entscheidung vom 05.02.1952 – 1 StR 760/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7332 067° . Br

1_StR__ 760/51 ImNamer des Volkes Bu In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Peter K EEE zus UWB, geboren an. EEE GEB ir: GERD ’

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofsiintder . Sitzung vom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. dJagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil . des Landgerichts in Memmingen vom 12. Oktober 1951 im Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an .das landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte fuhr am 2. November 1950 mit einem Omnibus von Ulm her über die Schillerbrücke nach Neu-Ulm. Von der Brücke führt in südlicher Richtung die Wiblingerstrasse, in die nach 250 m aus südöstlicher Richtung die % Ringstrasse einmündet, Dieser Teil der Wiblingerstrasse ist Fernverkehrsstrasse, die sich als solche in der Ringstrasse fortsetzt, während der von der Einmündung der Ringstrasse weiter nach Süden führende Teil der Wiblingerstrasse keine besondere Verkehrsbedeutung hat. Der Angeklagte befuhr die Fernverkehrsstrasse nach Süden zur Ringstrasse mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 km. Ihm entgegen kam auf dem für den Fernverkehr bedeutungslosen Teil der Wiblingerstrasse aus südlicher Richtung ein Radfahrer. Er stiess an der Einmündung der Ringstrasse mit dem Omnibus des Angeklagten zusammen. Der Zusammenstoss erfolgte auf der linken Strassenseite - in der Fahrtrichtung des Angeklagten -. Der Radfahrer erlitt eine so schwere Schädel- und Gehirnverletzung, dass er sofort verstarb. "

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt»

Nach seinen Feststellungen war der Angeklagte etwa 25 - 30 m von dem Radfahrer entfernt, als er merkte, dass dieser unter Nichtbeachtung des Vorfahrtsrechts über die Strasseneinmündung hinausfuhr. Statt sich nun rechts zu halten, fuhr der Angeklagte auf der äussersten linken Strassenseite in die Ringstrasse ein, um auf diese Weise noch an dem Radfahrer vorbeizukommen. Hierin erblickt das Landgericht sein Verschulden. Es hat die Jberzeugung gewennen, die sich auf die Gutachten von zwei Sachverständi-.

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gen stützt, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte die Einmündungskurve nicht geschnitten,

sondern vorschriftsmässig im grossen Bogen ausgefähren

hätte. Er habe bei seinen reichen Erfahrungen als Kraftfahrer die Fehlerhaftigkeit seines Entschlusses und die | Folgen voraussehen können, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte. j

II. Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts - rügt, vermisst im Urteil Feststellungen, ob der Radfahrer seine Fahrtrichtung verändert hat, nachdem er auf die Strasseneinmündung hinausgefahren war. Habe der Angeklagte dafeonausgehen können, der Radfahrer werde seine Fahrtrichtung beibehalten, habe er ganz richtig gehandelt, wenn er seinen Omnibus angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Zeit und Entfernung nach links gerissen .habe, um den Unfall zu vermeiden. Wenn er aber erst später habe wahrnehmen können, dass der Radfahrer seine Fahrtrichtung verändern. und die Ringstrasse senkrecht überqueren werde, wie er es getan habe, dann seı eine neue Lage entstanden. Das Landgericht hätte prüfen missen, ob der Unfali angesichts der neuen Lage noch hätte vermieden werden können und den Angeklagten ein Verschulden treffe. Der Zusammenstoss sei nicht auf die vermeint lich unrichtige Reaktion des Angeklagten zurückzuführen, son- | dern darauf, dass der Getötete, der ja auch die Gefahrenlage , habe erkennen müssen und sicher auch erkannt habe, in. diesen, Augmblick auf alle Fälle falsch reagiert habe.

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Wie das Urteil ausführt, hatte der Angeklagte gesehen, “ dass der Radfahrer auf die Strasseneinmündung hinausfuhr,

und die dadurch entstandene Gefahr erkannt. Dass das Land- \ gericht das Verhalten des Angeklagten, der von der Verkehrs- .

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regel abwich und links fuhr, bei der gegebenen Sachlage als fehlerhaft und ursächlich für den Unfall angesehen hat, ist rechtlich bedenkenfrei. Es hat auch die Fahrlässigkeit rechtlich zutreffend begründet. Ein falsches Verhalten des Getöteten räumte die Schuld des Angeklagten nicht aus. Auch die übrigen Ausführungen der Revision können die Einwendungen gegen das Urteil nicht rechtfer-. tigen. Die Revision ist somit im Schuldspruch unbegründet.

Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben. Das Urteil äussert sich nicht dazu, ob der Strafzweck durch eine Gei.dstrafe erreicht werden könne, die der Verteidiger hilfsweise beantragt hatte (RGSt 60, 115). Das Urteil hätte sich zu dieser Frage ausdrücklich aussprechen müssen. Da es als Strafschärfungsgrund nur die Häufung der Verkehrsunfälle anführt, ist es nicht völlig auszuschliessen, dass der Strafausspruch durch diesen Mangel beeinflusst ist.’

Richter _ " Mantel Dr. Hülle

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