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BGH Entscheidung vom 05.02.1952 – 1 StR 667/51

1. Strafsenat

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StR 667/51 « 7332 066

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

cen Küfermeister Albert NM (EEE Bad WEM, dort geboren am BP. ED

wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter. Dr. Jagusch. als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des &andgerichts in Heilbronn vom 4. Juni 1951

nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Maisenhälder betrifft.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Eosten des Bechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung . Bi zum Landfriedensbruch zu einer Gefängnisstrafe ı von acht " Monaten verurteilt.

Es hat dabei die Gruppe von 8 -— 10 SA-Leuten,. die die Gewalttätigkeiten gegen den jüdischen Kaufmann beging, als sienschenmenge angesehen, "da die Versammelten sich schon infolge ihrer Aufspaltung in einzelne Gruppen (vor dem Haus und in dem Haus) nicht ohne weiteres ihrer Zahl nach übersehen liessen"; die Beteiligungsmöglichkeit für eine unbestimmte Mehrzahl von Personen habe bestanden, Diese Ausführungen begründen für den hier allein zu berücksichtigenden ersten Tag der Vorfälle nicht ausreichend das Vorhandensein einer sich öffentlich zusammenrottenden Menschenmenge, Eine solche besteht dann, wenn es bei einer grösseren Zahl von Versammelten auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt (OGHSt 1, 245). Es kann zwar auch aus einer zunächst in sich geschlossenen Personenmehrheit, die mit Gewalttätigkeiten beginnt, eine Menschenmenge werden, wenn sich infolge dieses Vorgehens noch andere ansammeln und die Gewalttätigkeiten fortgesetzt werden (OGHSt 2, 251). Bisher sind solche Feststellungen weder zur äusseren noch zur inneren Tatseite ausreichend getroffen worden. Die Beteiligungsmöglichkeit ist für den ersten Tag abgesehen von der formelhaften Zusammenfassung den tatsächlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, Da der Begriff der öffentlichen Zusammenrottung einer Men-

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schenmenge hiernach verkamt sein kann, ist es zweifelhaft, ub der Tatbestand des Landfriedensbruchs gegeben ist. Das Urteil muss daher mit den _ zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, Die Aufhebung hat sich nicht auf die Angeklagten B®- ED, (ee, TED una He zu erstrecken. Gegen sie ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheits. gesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Selbst

wenn der Landfriedensbruch in Wegfall kommt, könnten sie nicht freigesprochen werden, da sie in Verbindung mit ibm noch andere Straftaten begangen haben,

Da die sachlichrechtliche Rüge zur Aufhebung des

Urteils führt, bedarf.es keines ‚Eingehens auf die Verfahrensrügen.

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Richter , Mantel. Dr. Hülle

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