Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 01.02.1952 – 4 StR 819/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 819/52 2354 041 %
aIlm Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Käser Siegfried Emil Eugen 7 EEEEEEE> aus "B-WB, geboren an @. ED EB irn Te,
wegen Nötigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. kai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter GEREED . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht egkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 1. Februar 1952 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Nötigung in einem Falle verurteilt ist. In diesen Umfange wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Auch der Gesamtstrafenausspruch wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Nötigung in einem Falle sowie wegen versuchter Nötigung in zvei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu seinen Gunsten die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf den Fall der vollendeten Nötigung; sie ist begründet.
Die Annahme einer vollendeten Nötigung wird von den Feststellungen getragen. Da die Tat aber am T. Oktober 1948 begangen wurde und alsbald darauf auch den beabsichtigten Erfolg zeigte, das Landgericht insoweit eine Gefängnisstrafe von vier Monaten für verwirkt angesehen hat, war jede weitere Strafverfolgungsmassnahme ausgeschlossen; das Landgericht musste sich auf die Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 3 Abs 1 StrFG beschränken. Das gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine Straftat, die vor dem Stichtag des Gesetzes verübt worden ist, mit strafbaren Handlungen zusammentrifft, die nach dem Stichtag begangen wurden (BGH vom 10. Mai 1951, 4 StR 280/51). Die Einstellung des Verfahrens in diesem Umfange muss das Revisionsgericht daher nachholen, Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Die beiden anderen Straftaten sind nach dem Stichtag verübt worden. Insoweit ist der Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden, da sich die Revision hierauf nicht erstreckt. Das Landgericht wird nunmehr aus den beiden Einsatzstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben; hierzu ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
man DRS Dom.
ne na
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Groß | Krumme Hülle Dr. Augustin Seibert