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BGH Entscheidung vom 31.01.1952 – 5 StR 15/52

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen die Verkäuferin Ursel S —geengyy m ChERe om GE 1925 in DEE, in Nr. @,

wegen Beihilfe zum Sonkursverbrechen

hat der 5. (erliner) Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Sentspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt

Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEREEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED

als Urkundsbsamter der “eschäftsstelle,

für Recht erkannt : | Die Revision der Angeklagten SÜD gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 3. Juli 1951 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-.-

Gründe: EL

Der Kaufmann veorg ED aus SB ist Aurch Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 3. Juli 1951 wegen Konkursverbrechens und wegen Unterschlagung, die Ange'klagte S EEEEENENEED wegen Beihilfe zu dem Konkursverbrechen zu einer Geldstrafe von 50.- DM anstelle einer en sich verwirkten Gefängnisstrafe von 25 Tagen verurteilt worden.

-» Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte SB forn- una fristgerecht das Rechtsmittel der 'mwvision singelegt.

Sie war nach dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Urteils bei dem genannten Kaufmann WB als Verkäuferin angestellt, über dessen Vermögen am 30, Üktober 1950 dag Konkursverfahren eröffnet worden war. Diesen bedrückte es nach dem Sachverhalt, daß er sich im “aufe des Monats Oktober noch von einzelnen Gläubigern Geldbeträge gelieke n hatte, um Zwangsvollstreckungen abzuwenden. Das Landgericht führt aus, der Kridar Wgg habe es für seine Dhrenpflicht gehalten, diese Gläubiger, die ihm in größter Not geholfen hatten, zu befriedigen. Da er wußte, daß seine Angestellte, die Revidentin SW, obwohl sie bereits mit dem 31.0ktober 1950 aus ihrer Stellung entlassen war, noch in einen Buch Aussenstände verzeichnet hatte, habe er sie in ihrer Wohnung aufgesucht und sie gebeten, bei einzelnen dem Namen nach angekreuzten Schuldnern das Geld einzuziehen urd nur die restlichen dem Konkursverwalter anzugeben. Die Angeklagte Si habe diese Einziehung zugesagt, in den nächsten Tagen Aussenstände im ?etrage von 59.- DU eingezogen und ihrem Geschäftsherrn Tg gegeben. Dieser hat des Veld im eigenen “aushalt verwendet, obwohl ihm der Konkursverwalter hierfür nur 50.- Di gegsben hätte, von denen 35,.- Du für die Miste bestimmt waren. Die Angeklagte SD

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- 3. habe angegeben, nicht im klaren darüber gewesen zu sein, was ein Konkursverfahren bedeute, und geglaubt, dem Angeklagten helfen zu müssen. echtlich hat das angefochtene Urteil diesen Sachverhalt dahin gewürdigt, daß der, iftsherr VB Aurch die Bestimmung der Revidentin/na onkurseröffnung noch Außenstände einzuziehen, sich eines Verbrechens des betrügerischen Bankerotts nach § 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO schuldig gemacht und die Revidentin SW ihn bei diesem betrügerischen Bankerott Hilfe geleistet habe. Sie habe sich überreden lassen, Jeträge, die der “onkursmasse zugestanden hätten, beiseite zu schaffen und bei der Benachteiligung der Gläubiger mitzuwirken. Der äussere und der innere Tatbestand der "eihilfe zum Sonkursverbrechen sei erfüllt. Denn die SEE habe auch in der Kenntnis gehandelt, die Gläubiger zu benachtetiligen, und gewußt, daß der “onkursschuldrer WED über ausstehende Forderungen eine Verfügung nicht mehr haben treffen dürfen. Sie habe das bei ihrer ersten Veınehmung verschwiegen, dann aber auf Vorhalt zugegeben. Bezeichnend sei-es, daß sie das Notizbuch, in dem die

Au S@nstände verzeichnet gewesen, vernichtet und nur die Blätter zurückbehalten habe, auf denen solche Außenstände verzeichnet waren, die dem Konkursverwalter hätten bekanntgegeben werden sollen.

sie Revision der Angeklagten Se rügt Verletzung des materiellen Rechts und führt aus, daß die tatsäculichen #eststellungen des Urteils nicht die Annahme einer "enachteiligungsabsicht noch ihr Wissen um eine solche Absicht bei ihrem Geschäftsherrn rechtfertigten, Sie habe lediglich auf dessen Weisung gehandelt.

Der levision.war der ürfolg zu versagen.

In rechtlich bedenkensfreier "eise hat das angefochtene Urteil die Beihilfe der evidentin zum Konkursverbrechen festgestellt. “s braucht hier nicht entschieden zu

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werden, ob der Verbrauch von Geld oder anderen Gegenständen lediglich zum “ebensunterhalt, nicht zum "Beiseiteschaffen" rechnet, da solcher örwerb in der Regel nur die irmöglichung einer georäneten “ebensführung zum Ziele hat. Zum mindesten hat die Angeklagte durch ihr Verhalten Vermögensswücke des Gemeinschuläners verheimlicht. Das Landgericht hat auch festgestellt, daß sie den bestimmten Willen auf Herbeiführung des Erfolges, nämlich der 3enachteiligung der Gläubiger hatte. Denn ihr Vorsatz ging nach dem Sachverhalt dahin, ihrem Geschäftsherrn Hilfe bei dem betrügerischen Bankerott zu leisten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe erhellt auch, daß die Revidentin gewusst hatte, welchen Betrag der Konkursverwalter ihrem Üeschäftsherrn zur Ermöglichung einer geordneten Lebensführung zugebilligt hat und daß eine Erhöhung desselben der Genehmigung des Xonlursverwelters bedurft hätte.

Die Anwendung des § 27 b StGB auf die Straftat der Re-

videntin ist zu beanstanden, da diese Bestimmung nur in Betrach

kommt, wenn die Straftat ein Vergehen oder eine Übertretung, für die eine Geldstrafe nicht gegeben,ist. Bei der Verfehlung gegen § 239 KO handelt es sich aber um ein Verbrechen. Indes ist die Revidentin hierdurch nicht beschwert.

Hiernach war das lechtsmittel der Angeklagten mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Kof?ka Schmidt