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BGH Entscheidung vom 24.01.1952 – 3 StR 992/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den Kaufmann Bruno Otto Georg L Me» geboren am

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wegen Betruges

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus 577 als beisitzende Richter, Rn R

Oberstaatsanwalt ie EM als Vertreter der Bundesanwaltschaft, * :

Justizangestellter EP - Be: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, nn

für Recht erkannt; \ ee

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. August 1951 wird iR verworfen. = S Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels Rx zu tragen.

Die seit dem 4. August 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer

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gerechre t.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden, auf welche die Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet wurde. Ausserdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Arigeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet...

Yas Landgericht hat in den beiden Fällen, in denen es zur Verurteilung des Angeklagten gekommen ist, die Merkmale des Betruges sowohl zur äusseren wie! zur inneren Tatseite einwandfrei dargetan,. Es sieht das betrügeri-. sche Verhalten des Angeklagten darin, dass er bewusst‘ den Zeuginnen Ach und AP so gute Verbindungen zu russischen Dienststellen und Offizieren vorgespiegelt habe, wie er sie in Wahrheit nicht gehabt habe, Hierdurch seien diese zur Zahlung der Beträge von 9 500\ Beiwir.. - 5 000 RM veranlasst und damit um diese Summen \geschädigt worden, weil die versprochene Gegenleistung, i] e Angehörigen aus dem Konzentrationslager zu befreien, von dem Angeklagten nicht erbracht worden sei, der sie!weder . habe erbringen können noch wollen.

Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdiz' gung des Landgerichts. Der Hinweis auf die Einlassung " des Angeklagten in der Hauptverl dlung ist unbeacht-

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lich, weil das Landgericht nicht dieser, sondern den Angaben der beiden Zeuginnen gefolgt ist. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu sehen.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, den Erklärungen des Anreklagten sei nicht Glauben zu schenken, weil keiner der von ihm benannten Entlastungszeugen die Existenz eines Obersten DOM habe bestätigen können. Die Aevision meint, das Landgericht hätte die bei den Akten befindliche Bescheinigung der Kampfgruppe gegen die Unmenschlichkeit vom 12. Januar 1951 sowie die von dem Angeklagten über-

reichte Abschrift einer Eingabe an einen Oberst Do ur Pr

berücksichtigen müssen. Das Schreiben der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit bezog sich jedoch auf eine andere Person, so dass für das Landgericht keine Veranlassung. bestand, das Schreiben einer näheren Prüfung und Erörterung zu unterziehen.

Die Abschrift einer Eingabe an einen Oberst Do, die der Angeklagte in einem früheren Verhandlungstermin vorgelegt hatte, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt. Indessen bedeutet die Nichterwähnung nicht ohne weiteres, dass das Landgericht diese Abschrift äbersehen, sie kann vielmehr auch besagen, dass die Strafkammer ihrem’ Inhalt keine Bedeutung beigemessen hat. Das ist umso eher anzunehmen, als das Landgericht das betrügerische Verhalten des Angeklagten nicht darin gesehen hat, dass er nichts unternommen habe, vielmehr darin, dass er eine, Leistung versprochen habe, die zu erbringen-er von vornherein nicht in der Lage gewesen sei. Infolgedessen

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kan! das Urteil, selbst wenn das Landgericht die von dem Angeklagten überreichte Abschrift nicht in den Rahmen seiner Prüfung einbezogen hätte, auf dieser Unterlassung nicht beruhen.

Unzutreffend ist das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe nicht dargelegt, dass die Irrtumserregung durch den Angeklagten für den Eintritt des Vermögensschadens jeweils ursächlich gewesen sei. Hierzu ist im Urteil festgestellt, im Falle Ach habe der Angeklagte ein inhaltlich unrichtiges Telegramm über den Aufenthalt des Ehemannes der Zeugin Ace im Konzentrationslager Sachsenhausen an diese gerichtet, ihr später wahrheitswidrig mitgeteilt, ihr Mann sei ihm in dem Konzentrationslager gezeigt worden und er habe alle erforderlichen Schritte zu dessen Befreiung eingeleitet, so dass mit der Rückkehr ihres Mannes zu Pfingsten 1948 zu rechnen sei. Erst mit Rücksicht auf- diese Erklätungen habe die Zeugin ‘dem Ersuchen des Angeklagten entsprechend die Beträge von insgesamt 9500 RM an ihn gerahlt.

Im Falle Sch hat, wie das Landgericht als erwiesen angesehen hat, die Zeugin Ad die Zahlung des von dem Angeklagten geforderten Betrages von 5 000 RM an ihn vorgenommen, nachdem er der Wahrheit zuwider erklärt hatte, er benötige diese Summe zur Bestechung russischer Offiziere, mit denen er wegen der Entlassung des Dr. Schaie bereits gesprochen habe, wobei er weiterhin versicherte, Dr. Sch sei in jedem Falle zu seinem Geburtstag Ende August wieder zu Hause.

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‘gen im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden,

Damit hat das Landgericht in den beiden Fällen den Ursachenzusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen

des Angeklagten und dem ‚jeweils eingetretenen Vermögens- u " schaden in hinreichender Weise‘ dargetan. Was die Revision n über die Verwendung und die Verrechnung der gezahlten Beträge anführt, kann als neues 'tatsächliches Vorbrin-

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verle tzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2-.StPO) scheitert daran, | dass der Beschwerdeführer es unterlässt anzugeben, wel- ” che ihm bekannten Tatsachen das Landgericht nicht berücksichtigt und welche ihm zugänglichen Beweismittel es nicht benutzt haben soll, obwohl deren Verwendung sich ihm aufgedrängt hätte.

Bin Verstoss gegen die ‘dem Tatrichter obliegende Pfiicht zur Aufklärung des Sachverhalts kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Landgericht im Falle Sch - den vom Angeklagten benannten Zeugen BON. nicht vernommen hat. Wie die Revision selbst vorträgt, ist es weder dem Angeklagten noch dessen Ehefrau trotz erheblicher Mühe gelungen, die Anschrift des Bob zu beschaffen. Nachdem dann auch die von der Staatsanwaltschaft versuchte Ladung des Bodlib keinen Erfolg ge- 'zeitigt hatte, war das Landgericht nicht gehalten, sich dieses für die Verhandlung unerreichbaren Zeugen zu bedienen.

Durch die Unmöglichkeit, die Richtigkeit der in das Wissen des Bode» gestellten Tatsachen durch dessen Vernehmung als Zeugen festzustellen, war die Strafkamner

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aber keineswegs gehindert, die Einlassung des Angeklagten, er habe den Betrag von 5 000 RM dem Bon

zur Weiterleitung an die Zeugin MP gegeben, frei zu würdigen und ihr den Glauben zu versagen, Insbesondere kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass das Landgericht aus der Aussage der Zeugin MW, sie habe den Betrag nicht erhalten, gefolgert hat, der Angeklagte habe jene Summe gar nicht dem Bob ausgehändigt. Ein derartiger Schluss ist denkgesetzlich möglich, um so mehr, als nach der Bekundung der Zeugin Mi; der das Landgericht gefolgt ist, in den Besprechungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin von Gelä niemals die Rede gewesen ist und die Zeugin dem Angeklagten von s vornherein erklärt hat, sie habe keinen Einfluss auf

die Entlassung von KZ-Häftlingen.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Betrag von 5 00 RM für sich verwendet, bildet auch keine Terletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", L_. verstoss hiergegen würde nur dann vorliegen, wenn "bei dem Landgericht Zweifel in dieser Richtung offengeblieben wären und wenn es trotz bestehender Zweifel .eine derartige Feststellung zum Nachteile des Angeklagten getroffen hätte. Davon kann jedoch nicht die Rede sein.

Soweit die Revision geltend macht, die Zeuginnen Ach und AB würden dem Angeklagten die Beträge ‚auch dann bezahlt haben, wenn er ihnen. erklärt hätte, er wolle versuchen, die Angehörigen aus dem Konzen- j trationslager auf Grund seiner Beziehungen herauszu-

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holen, setzt sie sich in Widerspruch mit den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Ihr Vorbringen ist daher unbeachtlich.

Die gegen die Strafzumessung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Festsetzung der Strafe liegt im zwar pflichtgemässen, aber freien Ermessen des Tatrichters. Dem Landgericht stand hier ein Strafrahmen zwischen einem Tage und fünf Jahren Gefängnis zur Verfügung. Wenn es unter den von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkten für jeden Fall des Betruges eine Einzelstrafe ‘von drei Jahren Gefängnis für erforderlich ii gehalten und die Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von | 38 vier Jahren Gefängnis zurückgeführt hat, so kann in der E “ ER. Bemessung der Strafen ein Missbrauch des ihm eingeräun- u ten Ermessens nicht gefunden werden. Die Strafen mögen i nicht niedrig sein; von unverhältnismässig hohen Stra- BE: fen kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Hinweis #-

der Revision auf ein in einer anderen Strafsache ergangenes Urteil vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass das Revisionsgericht nicht in der Lage ist, den hierzu vorgebrachten Behauptungen der Revision nachzugehen, kann. die Tatsache, dass in einem änderen Verfahren bei einem angeblich ähnlich gelagerten Sachverhalt eine verhältnismässig niedrigere Strafe ausgesprochen ist, die hier erkannten Strafen nicht rechtlich fehlerhaft machen. Dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, hat das Landgericht beachtet.:Wenn es die übrigen von der Revision als lHilderungsgründe angeführten Momente nicht erwähnt, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu

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erheben, weil nach § 267 Abs 3 StPO die Gründe des Urteils nicht sämtliche für die Straffestsetzung möglicherweise in Betracht kommenden Umstände, sondern nur diejenigen anführen müssen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.

Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet. Sie ist in Jbereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts zu verwerfen.,

"Krauss Koeniger Busch

Scharpenseel Baldus

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