Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 22.01.1952 – 1 StR 541/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
wu.
1 st St: | 2332 04!
ImNamen des Volkes
In der Strafsache ' gegen
1. den Alteisenhändler Hens WED zus 1Wp-EB geboren an @. ED ED in ve
2. den Elektromonteur Franz Sch EB au u@B-GEB sort geboren am @. En EB,
wegen Betrugs und Diebstahls’ im Rückfalle
hat der i. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter; - Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle ,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Wiedmann und Scherer gegen das Urteil des Landgerichts in . Heilbronn vom 22. Juni 1951 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Die Angeklagten haben sich zum Einkauf von Altmetall auf dem Lande zusammengetan und dabei einen Diebstahl und mehrere Betrügereien begangen. VE ist wegen Rückfalläiebstahls und.wegen Betrugs in vier Fällen, Scherer wegen Diebstahls und wegen Betrugs in zwei Fällen verur-
teilt,
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger der Angeklagten im Schlussvortrag beantragt, den Inhaber der Firma Wei» als Zeugen und einen Sachverständigen zu hören. Auf der Nichtangabe der Beweistatsachen in der Niederschrift kann das Urteil nicht beruhen. Wie die Urteilsgründe zeigen, sollte Weg@B bekunden, die Angeklagten hätten ihn Ngebeten" oder, wie. die Revision behauptet, "aufgefordert", der Frau KB gebrauchte T-Träger (die damals unstreitig 150 IM je Tonne kosteten), "ganz besonders billig zu liefern“,. Der Sachverständige sollte sich über den gegenwärtigen Preis gebrauchter Träger und darüber äussern, dass man U-Träger, wie Frau KB sie besass, zum Bauen nicht brauchen könne. Im Anschluss an diese nicht ausdrücklich als Hilfsamträge bezeichneten Ersuchen setzte der Verteidiger den Schlussvortrag fort und beantragte nicht den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, sondern Freisprechung. Unter diesen Umständen durfte das Gericht beide Anträge als Hilfsamträge in den Urteilsgründen bescheiden. Der Schlussamtrag- des Verteidigers erweist, dass dieser davon ausging, die Beweisaufnahme habe die Unschuld der Angeklagten im Falle KEMEB schon erwiesen; weiterer Ent-
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lastungsbeweise bedürfe es nur, wenn das Gericht noch Zweifel hege. Die im ersten Antrag behauptete Tatsache hat das Landgericht zulässigerweise als wahr unterstellt, und daran bei der intscheidung festgehalten; die behaupteten Trägerpreise hat es für schon erwiesen erachtet. Auch die Angeklagten haben den im Urteil zugrunde ge-
. legten Preis gebrauchter T-Träger bestätigt.
Über die Verwendbarkeit von U-Trägern zum Bauen äussert sich das Landgericht nicht. Aber selbst, wenn darin, als in einer teilweisen Jbergehung des angebotenen Sachverständigenbeweises ein Verfahrensverstoss gelegen hätte, würde das Urteil nicht auf ihm beruhen, Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Landgericht weitere Sachaufklärung hätte für notwendig halten müssen, ı Es stellt nämlich fest, die Angeklagten hätten mit Frau KB vereinbart, deren U-Träger gegen neun zum Bauen besser geeignete, viel leichtere T-Träger einzutauschen, ihr diese neun Träger zuzufahren und noch Geld herauszuzahlen. Nur deswegen habe sich Frau KB auf das Ge-
‚ schäft mit ihnen’ eingelassen. Bei dieser bindenden Feststellung ist es unerheblich, welchen Preis U-Träger damals gehabt haben, ob sie zum Bauen minder brauchbar sind und was die Angeklagten mit Ve über die billige Abgabe von T-Trägern an Frau KB besprochen haben wollen. Von alledem wusste Frau Kg nichts, in der die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen den Glauben erweckt hatten, sie allein seien ihre Geschäftspartner. Der Urteilszusammenhang ergibt deutlich, dass die Angeklagten wussten, dass Frau KEEED auf Grund der Erklärungen der Angeklagten des Glaubens war, einen solchen Tausch mit den Ange-
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klagten vereinbart zu haben, Ebenso wussten sie,
nicht aber Frau KB, dass dieser "Tausch" wirtschaftlich unsinnig war, und täuschten ihn der Frau KB nur vor, ohne ihn erfüllen zu wollen, um die U-Träger zu erlangen, die sie sonst nicht hergegeben hätte. Damit ist ein Betrug nach $:263 StGB ausreichend dargetan. Der Vermögensschaden der Frau KB liest darin, dass sie die U-Träger, die sie überhaupt nur gegen T-Träger hergeben wollte, eingebüsst und nur .. den geringen Schrottpreis dafür erlangt hat, für den , sie keine brauchbaren Träger mehr erwerben kann. 2
Auch im übrigen ist kein Rechtsirrtum ersichtlich.
Fell FB: ein Vermögensschaden liegt schon in der verspäteten Zahlung, der 22,50 DM, aber auch in dem unbefugten Zurückhalten der leeren Säcke und der 4 IM für angeblichen, aber nicht vereinbarten Fuhrlohn. Durch das Zurückhalten ist der Frau F8:der mit dem Gebrauch verbundene wirtschaftliche Wert der Säcke entgangen. Ein Fuhrlohn war nicht vereinbart und deshalb nicht abzugsfähig. Nicht dargelegt ist zwar, warum die Anzeigeerstattung und der Nichtabschluss des Lumpenverkaufs mit der Firma Stile ein Vermögensnachteil für Frau FEED ist. Am vollendeten Betrug ändert das aber ' angesichts der übrigen Feststellungen nichts. Auch die Strafe bleibt davon unberührt; das Landgericht ist bei der Strafbemessung ohnedies von geringen, zum Teil wieder gutgemachten Schäden ausgegangen. Die beiden nicht näher
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erörterten Umstände können die Strafhöhe also nicht zu Nachteil der Angeklagten beeinflusst haben.
In den Fällen TiggWp und Iungenheilstätte setzt sich die Revision über gegenteilige Urteilsfeststellungen hinweg. Ein Rechtsverstoss ist auch hier nicht ersichtlich.
Die Beanstandung der Strafzumessung ist offensicht lich unbegründet. Das Urteil enthält ausreichende Stra zumessungsgründe (§ 267 Abs 3 StPO). Dafür, dass das Landgericht Vorstrafen des Angeklagten TB straferhöhend dem Angeklagten Sch zur Last legt, ist nichts ersichtlich,
Richter Mantel Dr.Geier
Glanzmann ‘ Jagusch