Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 17.01.1952 – 3 StR 980/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

3 StB 980/51. .: ı E

Im Namen des Volkes R

In der Strafsache BEN

gegen RR;

äen Bleilöter Richerd N am geboren on DEE

1905 in Re (Lanägerichtsbezirk On) ; zuletzt in es Summe. jetzt unbekannten Aufenthalte, 3

wegen Doppelehe i >

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- E

zung vom 17.Januar 1952, an der teilgenommen habens Be:

2319 051

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kueniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch !

Bundesrichter Werner E |

Bundesrichter Dr.Baldus k als beisitzende Richter, .

Oberstaatsanwalt Hei &

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, * Justizangestellter HAMMER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

v

. we 2. ” . . PER ve u

ug. ren

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil.

des Landgerichts in Brenn vom’12.Juli 1951 mit

den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtenittals PR

an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen . ER

. RR: ar

un ner -

pi 1 ring

Gründesgz

Der Angeklagte ist wegen versuchter Doppelehe zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Ver-- letzung des Verfahrensrechts sowie unrichtige Anven-

"dung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel

ist begründet.

« = u 1.) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. -Dem Angriff kann der Erfolg.nicht. versagt werden. " ..r

Voraussetzung für die Verurteilung des Angeklagten ist, dass er trotz Fortbestandes seiner ersten Ehe eine zweite Ehe geschlossen oder zu schliessen versucht hat. Er hat sich demit verteidigt, seine erste Ehe sei rechtskräftig geschieden worden. Das Landgericht hat diese.. Behauptung als widerlegt an-

. gesehen. Die hierüber getroffenen Feststellungen sind

Jedoch unvoliständig und zur liderlegung des Vorbringens des Angeklagten nicht ausreichend.

Das Urteil führt aus, für die Scheidung seiner ersten Ehe sei das Landgericht Kattowitz zuständig gewesen, weil er mit seiner Ehefrau im dortigen Bezirk seinen Wohnsitz -gemeint, ist wohl der gemeinschaftliche Aufenthalt der Eheleute- gehabt habe. War aber der Erstrichter in der lage, das für die Entscheidung zuständige Gericht festzustellen, so drängte ihm der vorliegende Sachverhalt die weitere

- w

nv,

.

women m

r v

2 90

..,

wer

, . 5, . FA u Dur DE 7 ES SE

3

|,

RN in ar

Aufklärung der Frage auf, ob die erste Ehe des Angeklagten geschieden worden sei. Eine Auskunftserholung bei dem Lendgericht Kattowitz wäre notwendig gewesen. Auch eine Anfrage bei dem vom Ingeklagten genannten Landgericht Brieg wäre nahegelegen.

Die Unklarheit tiber die Scheidung der ersten Ehe des Angeklagten hätte die Strafkammer zu weiterer Aufklärung um so mehr veranlassen müssen, als dessen

- Verteidiger in 'einem-früheren Hauptverhanälungstermin

am 28.Mai 1951 beantragt hatte, ausser den Vorgängen über die ’'zweiste Eheschliessung euch die Scheidungsakten heranzuziehen. Das Landgericht hat daraufhin beschlossen, die Vorgänge über die zweite Eheschliessung beizuziehen. Die Heranziehung ‘der Scheidungsakten hat es ohne Begründung abgelehnt. Nachdem der Versuch, die Frage der Scheidung mittels der Vergänge bei der zweiten Theschliessung aufzuklären, gescheitert war, hätte die Strefkammer von Amts

wegen auf jenen weitergehenden Antrag zurückkommen müssen. Sie hätte auch bei dem Standesamt Sera. Erkundigungen einziehen müssen.

Die Unterlassung der erforderlichen Aufklärung . stellt einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO dar, auf ‘dem das Urteil beruht. Schon dieser Mangel nötigt zu dessen Aufhebung.

2.) Iberäies lässt das Urteil eine zusammenhängende und widerspruchsfreie Darstellung des Sachverhalts: vermissen, den das Landgericht als erwiesen ange- | sehen hat. Das gilt vor allem gerade von dem Vor-

gang, in dem es den Anfang der Ausführung der dem Angeklagten zur Last gelegten Doppelehe erblickt hat, nämlich von der Eheschliessung am 24.0Oktober 1944.

Das Urteil stellt zunächst mur die Vorgeschichte dieses Vorganges in direkter Rede dar. Scdann gibt

es in abhängiger Rede wieder, was die Zeugin Katharina

Nee Über die Eheschliessung bekundet hat. Dabei -

kommt nicht zum Ausdruck, ob und in welchem Umfang das Landgericht :sich die Darstellung der Zeugin zu eigen machen will. Vielmehr’ beginnt gerade dieser _ Abschnitt des Urteils mit einer Wendung ("Zudem will sich diese Zeugin .... erkundigt haben"), die gewisse Zweifel des Gerichts an der Wahrheit dieser Bekundungen durchblicken lässt. Sodann folgen, nunmehr wieder in direkter Rede, ausdrücklich herrorgehobene Zueifelsgründe. Sie bestehen darin, dass Unterlagen über diese Eheschliessung sich weder in der Hend des Angeklagten noch beim Standesamt I in . Berlin befinden.

Auch an anderer Stelle des Urteils wird die Tatsache der Eheschliessung vom 24 .Oktober 1944 nirgends eindeutig festgestellt. Insbesondere ist. eine solche zweifelsfreie Feststellung nicht enthalten in dem Satzs : j "Dass aber eine Trauungszeremonie. vor dem Kampfknmmandanten von Amsterdam am 24.Oktober 1944

stattgefunden hat, mag nach der Einlassung des Angeklagten und der insoweit gleubwürdigen Aussage der Zeugin Katharina Ni nit der Wirklichkeit übereinstimmen! „ .-. .

nt

Die Strafkammer glaubt nicht aufklären zu können, ob der Kampfkommandant von /msterdam zu der Eheschliessung am 24 .Oktober 1944 befugt gewesen ist. Diese Frage wäre jedoch nach dem Runderlass des Reichsministers des Innern vom 9.September 1940 (RMBliV 1807 = Reichsarchiv 47. Jg 1940 Bd III S 1388)-

in Verbindung mit § 22 Wehrm PStVO vom 4.November 1939 (RGB1 1959 I, 2163) zu bejahen gewesen, wenn

die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht der Darstellung der Katharina Neims darin gefclgt wäre, dass äer bei der Eheschliessung mitwirkende Sachbearbeiter des Kampfkommandanten ein SS-Standarten-

. führer war. Denn dann komnte es sich nur um einen

der in Ziff 4 des genannten Runderlasses sufgeführten Offiziere, Ber emten usw. handeln. Da aber die . Strafkanmer trotzdem Bedenken getragen hat, die Zuständigkeit des Betreffenden (und demit auch die Trllendung der Doppelehe) anzunehmen, scheint sie ihre tatsächlichen Zweifel an der Darstellung der. Katharina ii P auch soweit es sich um die Trauungszeremonie handelt, nicht überwunden zu ha-.

‚ben. So kann auch dem Zusammenhang der Urteilsgrlnde

nicht entnommen werden, dass die Strafkamer über-' zeugt gewesen wäre, eine solche Trauungszeremonie habe stattgefunden. Hiernach fehlt es an einer ein- ‘äeuiigen Feststellung der Tatsachen, in denen die strafbare Handlung gefunden wird. Auch aus diesem weiteren Grunde kann, des Urteil‘ keinen. Bestand haben.

53.) Zuden ist die , Beweiswürdigung des handgerichte .

nicht frei von Widersprüchen gegen die allgemeine.

Erfahrung, - j Zar

. . ax 2 nt . ’ e. 12) rc ae EN ee 0-0 Lader;

N

N BR I

vie RES RO FE rn rn

ER ad PEN Se

x? er

2 .. sn B ER ser EN a

=;

. .” .

% nd a

„ in. 4, Weser te nt ee ‘ j 2: ars RE. .

.. -“ ”

De

er

pflegen Scheidungsurteile bei se einfachem Sachrver-

Der Annahme des Urteils, dass ein- Scheidungsprozess in drei Monaten kaum durchgeführt werden

könne, steht die Lebenserfahrüng entgegen. Die erste Ehefrau des Angeklagten war, wie das Landgericht auf Grund ihrer eigenen Bekundungen feststellt, aus einem Ehebruch schwanger. Der Angeklagte war, wie sich PEN

er ee Yen

'ebenfalis aus den Feststellungen der Strafkamer er-

gibt, zum letzten Mal: am lo.Januar 1944 bei seiner ersten Ehefrau gewesen, die das Kind am 17.Dezember 1944 gebar. Unter solchen Umständen nahmen Scheidungsprozesse erfahrungsgemäss oft sehr wenig Zeit - “ in Anspruch. Auch unter Berücksichtigung des langen > Postweges ist eine Erledigung: innerhalb von drei m Monaten nichts ‚Auffallendes. or ne

Entsprechendes gilt von der Behauptung des Angeklagten, dass das Scheidungsurteil aus einem einzigen Blatt bestenden haben soll. /us dieser Behauptung

kann noch nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlos-

sen werden. Die Strafkammer scheint zu übersehen, dass es sich um eine abgekürzte Ausfertigung gehandelt haben kann, die gar nicht länger gewesen sein kann. Aber selbst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen Fr

halt oft nicht mehr als ein Blatt Raum'zu beanspruchen. Gerade während des Krieges wurden Urteile den damals u geltenden Torschriften entsprechend erfahrungsgemäse on

.. ir N .*

oft ganz kurz begründet. BE lo us

. ir [un Bm Ei nn

ten, er sei bei der Aushändigung des Scheidungsürteils gefragt worden, ob das Urteil richtig sei. und ob er nichts einzuwenden habe, für "offensichtlich unsinnig". Diese Ausführung enthält insofern einen Denkfehler, als es durchaus möglich ist, dass der Angeklagte durch die Frage nach etwaigen Einwendungen gegen das Urteil veranlasst werden sollte, sich wegen eines Rechtsmittelverzichts schlüssig zu werden. |

4.) Die erneute Hauptverhandlung wird der Strafkanmer Gelegenheit geben, auf die neuen tatsächlichen Behauptungen der ‚Revisionsbegriündung einzugehen. Die Strafkammer wird sich ferner - um sich nicht auch insoweit der Rüge mangelnder Sachaufklärung auszusetzen - mit der von ihr zwar festgestellten, aber nicht weiter erörterten Behauptung des Angeklagten auseinrnderzusetzen haben, dass er bei der zweiten Eheschliessung eine Abschrift des Scheidungsurteils habe vorlegen missen, die von einer SD-Dienststelle angefertigt und von einem höheren Offizier unterschrieben gewesen sei. Denn diese Behauptung kann in zweifacher Hinsicht von Bedeutung sein. Wird sie nicht widerlegt, so wird die weitere Frage zu prüfen sein, ob und wie dann noch die Ehescheidung widerlegt werden kenn. Wird jene Behauptung aber widerlegt, so bedarf es besonderer Erörterungen, ob und wie dann die von dem

nn ”

„een'“

PP UHREN st" ZRE N x Da Dre EZ rer

Pr

san .enwan, x R

* ER nn N \

un DI

\ Wr . EESTSTIEE

. Ra ir

s’

Te “ *

x

Angeklagten und von der Zeugin Katharina Ne ge-

schilderte Trauungszeremonie festgestellt werden kann.

Krauss Koeniger Busch Werner . Baldus

v . on ee a mei”

”,0.

Seien

Tr mar