Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 15.01.1952 – 1 StR 476/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 476/51 u: |
Im Namen des Volkes
In der Strafsache Sf gegen
den Molkereiverwalter Wilhelm Mm EB aus i zZ OD, üort geboren an@. RD EB, E& '
wegen schweren Landfriedensbruchs und schwerer Brand- \ } stiftung BR ®
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter EX
als Vorsitzender, Re Bundesrichter Dr. Peetz “ Bundesrichter Dr. Geier on Bundesrichter Glanzmann : u Bundesrichter Dr. Jagusch N . als beisitzende Richter, u | Bundesanwalt bei der Verhandlung, n Oberstaatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter &
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1951
wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des u Rechtsmittels zu tragen, . . Kar?
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Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte, seit 1925 Mitglied der ehemaligen NSDAP, Judengegner und ehemals Ortsgruppenleiter der BR NSDAP in UP, ist wegen schweren landfriedensbruchs N ’ und schwerer Brandstiftung verurteilt, weil er sich FR in der Nacht zum 20. Oktober 1938 führend an einer Aus- En schreitung gegen jüdische Bürger beteiligt und am Mor- ” gen des 10. November 1938 das Niederbrennen der örtli- RN chen Synagoge vorsätziich verschuldet hat. Seine Revision = ist unbegründet. ol
Soweit das Rechtsmittel von einem andern als dem | festgestellten Sachverhalt ausgeht, muss es unbeachtet bleiben, Wegen die Tatfeststellungen ergeben sich keine Bo: | rechtlichen Bedenken. . Br
Die Überzeugung des Landgerichts, Zeugen hätten den. = Angel:lagten beim nächtlichen Umzug am 20. Oktober 1938 an der Stimme und der Gestalt erkannt, ist durch Einzelheiten gestützt; sie würde das Revisionsgericht aber auch für sich allein schon binden. Die Behauptung der Revision, ein solches Erkennen setze besondere Merkmale voraus, hat keine Grundlage in allgemein anerkannten Gesetzen der Erfahrung.
Die Aussagen der Zeugen Age und Zip sind _ nicht im Widerspruch zueinander gewürdigt. Das Land- ° gericht findet es verständlich, wenn sich Anger nach so langer Zeit einer bestimmten Wortfolge nicht mehr entsinne; das schliesst aber nicht aus, dass Zw» über einen anderen Vorfall. Genaueres bekunden kann,
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In Wahrheit greift die Revision mit alledem nur die richterliche Beweiswürdigung unzulässig an.
Die Feststellungen zur Brandstiftung kann die Revision fi nicht mit der Behauptung bekämpfen, die schriftliche Urteilsbegründung weiche von der mündlichen ab. Mass-- gebend sind die schriftlichen Gründe, Die Folgerungen der Revision aus der angeblichen Abweichung können das Rechtsmittel also nicht stützen,
Dası Veröfebheil der schweren Brandstiftung ist noch nicht verjährt. Das bayerische Ahndungsgesetz Nr 22 : vom 31. Mai 1946 (GVBl. 8 182) ist ohne Rechtsirrtum angewand® Was den schweren Landfriedensbruch angeht, so hat das Land- E gericht alle Tatumstände, die Zeitverhältnisse, die Persönlichkeit des Angeklagten und die Tatfolgen gewürdigt und ohne Ermessensverstoss dahin erkannt, die Gerechtigkeit fordere auch jetzt noch Sühne. Es trifft zu, dass das Landgericht dabei erwogen hat, die Ausschreitungt' ’ am 20. Oktober 1938 sei nicht die einzige geblieben, ohne zugleich festzustellen, dass der Angeklagte an früheren ähnlichen Ausschreitungen unmittel.bar beteiligt gewesen sei, Darin liegt aber kein Rechtsverstoss. Das landgericht durfte die wiederholten Vorkommnisse als wichtiges Anzeichen für die besonders bedrückende Wirkung der Ausschreitung vom 20. Oktober auf die Betroffenen ansehen und sie dem Angeklagten, der die örtlichen Verhältnisse genau kannte, deshalb erschwerend zur Last legen. . ! "
Das Urteil weist auch sonst keinen Rechtsverstoss auf, / 2
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Dass der Verteidiger gegen einen der vernommenen Zeugen eine Strafanzeige erstattet hat, rechtfertigte es nicht, das Revisionsverfahren seinem Antrag entsprechend bis zur Entscheidung über die Strafanzeige auszusetzen,
Richter mit dem Vermerk, Dr. Geier dass Bundesrichter Dr. Peetz durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen..
Glanzmann Jagusch