Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.01.1952 – 3 StR 430/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 430/52 2268 0354 FL
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.‚inNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die berufslose Martha H EEEEEEB zus CE, dort geboren an. EEEEED ED,
wegen Steuerhehlerei u.a, '
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26 Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter WMaass
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > ,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Haie wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 11. Januar 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. '
Yon Rechts wegen
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Gründes
"a Der in Holland lebende Mitangeklagte Agiiuium
führte von 1949 bis zur Mitte des Jahres 1951 auf zahlreichen Reisen mit seinem Personenkraftwager grössere Mengen Spirituosen, Kaffee, Tee, Schokclade und Treibstoff in das Bundesgebiet ein, ohne die Eingangsabgaben zu entrichten. Die Genussmittel veräusserte er an zahlreiche inländische Abnehmer. Er ist daher rechtskräftig wegen Zellhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden. .
Die Angeklagte He wohnt in der Nähe der holländischen Grenze auf deutschem Gebiet; sie ist die Geliebte AD und förderte seine strafbaren Handlungen. Das Landgericht hat sie deshalb wegen Zolihinterziehung in Tateinheit miv Beihilfe zum Devisenrergehen zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, ausserdem gegen sie eine Geldstrafe von 500 DM und eine Wertersatzstrafe von 4 000 DM verhängt.
g Die Revision der Angeklagten rügt Verfahrensmängel und die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge; äi$ eine Verletzung des § 267 Abs 1, 3 StPO behauptet, ist offensichtiich unbegründet.
Die Sachbeschwerde der Revision wendet sich gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen zollhinterziehung. Sie bringt vor, AED Vergehen der Abgabenhinterziehung sei schon vollendet gewesen, bevor die bitwirkung der Angeklagten HB begonnen habe Dieser Angriff geht fehl Nach den Feststellungen des Landgerichts ıst alierdings unklar, in welchem Zeitpunkt Ag»
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Abgabenhinterziehung rechtlich vollendet war, weil das Urteil keine Ausführungen über die Art und Weise der Durchführung der Schmuggel?ahrten enthält. Selbst wenn aber, worauf einige Umstände hinweisen, Agiie au? einer Zollstrasse in das Bundesgebiet Zuhr, so unterliess er es jedenfalls, das Schmuggeigut zur zcllamtlichen Abfertigung zu gestellen (§ 13 ZollG), wie aus der Feststellung des Landgerichts über die Anlage eines Verstecks in seinem Kraftwagen hervorgent. Bei einem solchen Verlauf war das Schmuggelgut nach dem "Grenzünertritt" noch nicht in Sicherheit gebracht, als die Angeklagte Hl ihren Tatbeitrag leistete. Sciange die zollbaren Waren noch nicht in die Hände der ersten Abnehmer gelangt und damit zur Ruhe gekommen waren, war die Straftat tatsächlich noch nicht beendet; sie konnte also durch die Mitwirkung der Angeklagten noch gefürdert werden (BGHSt 3, 41 ‚747 mit weiteren Nachweisen).
Über die Art und Weise ihrer Mitwirkung trifft das angefochtene Urteil folgende Feststellungen: Die Angeklagte begleitete Am regelmässig auf seinen Fahrten in Deutschland, passte auf die Schmuggelware auf und kümmerte sich auch um deren Absatz. Hierzu führte
' sie Telefongespräche, beteiligte sich gelegentlich an
den Verhandlungen oder leistete Dienste als Dolmetscherin. da Asselbergs der deutschen Sprache nicht genügend mächtig war. Aus dem Nutzen dieser Geschäfte bestritt Asselbergs nicht nur zum grössten Teil den eigenen Lebensunterhalt in Deutschland, sondern auch den der Angeklag-
' ten HB. Deren sonstige Einnahmen waren unbedeutend, so dass sie auf die Beteiligung am Schmuggelgewinn an-
! gewiesen war. « .
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Das Landgericht hat diese Mitwirkung als Mittäterschaft gewertet ($a7 StGB). Es hat weiter angenommen, dass die Angeklagte gewerbsmässig gehandelt hat (§ 401 b Abs 1 RAbg0). Das letztere ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Urteils kam es der Angeklagten darauf an, sich durch ihre Taten eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen, wobei es keine Rolle spielt, dass AB Aurch seine Unterhaltsleistung die Höhe der Einnahmen und die Art ihres Zufliessens bestimmte.
Begründet sind dagegen die Bedenken. die von der Beschwerdeführerin. gegen ihre Verurteiiung als Wittäterin erhoben werden. Die Feststellungen des Landgerichts hierzu ergeben zwar, dass die Angeklagte durch ihren Tatbeitrag die Zollhinterziehung unterstützte, indem sie die Verwertung des Scamuggelguts förderte. Unter diesen Umständen ist "aber die Annahme der Mittäterschaft nur gerechtfertigt. wenn die Angeklagte mit Täterwillen gehandelt hat. Was das Jandgericht hierzu ausführt, reicht nicht aus, um den Schuldspruch aus § 47 3tcB u tragen. Weder die engen persönlichen Bezienungen zwischen AB und der Angeklagten, noch ihre gut eingespieite Zusammensrbeit deuten darauf nin, dass sich die Angeklagte für den Gesamterfolg verantwortlich fühlte. also mit Täterwillen handelte. Ein solcher Wille wäre dann anzunehmen, wenn die Angeklagte etwa mitbestimmt hätte, welche Waren eingeschwärzt werden sollten, welche Abnehmer und welche Preise in Betracht kamen und wie der Erfolg jedem zugute kommen sollte. Auf derartige Feststellungen kam es hier deshalb besonders an, weil das Bandgericht.die Mitwirkung der Angeklagten beim Devisenvergehen des AB, begangen durch die unerlaub-
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te Veräusserung der ausländischen Waren an Inländer, nur als Beihilfe angesehen hat. Wie die Beschwerdeführerin mit Recht bemängelt, ist es schwer in Einklang zu bringen, dass dieselben auf die Förderung des Absatzes der Waren gerichteten äusseren Handlungen der Angeklagten einmal. bei Beurteiiung ihrer Beteiligung an der Zo.ihinterziehung, den Täterwilien offenbaren, zugleich aber, soweit das Devisenvergehen in Betracht gezogen wird. einen Gehilfenbeitrag darstellen sollen.
Schon dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, Es leidet aber noch an einem weiteren Mangel. Die Angeklagte ist wegen in Tateinheit begangener Beihilfe zum Devisenvergehen nach Art I Abs 2, Art VIII des Militärregierungsgesetzes ir 53 verurteilt worden. Das Urteil enthält jedoch keine Yeststeilungen darüber, in welcher Weise die Angeklagte ein Vergehen des Asselbergs gegen die Vorschrift des Art I Abs 2 des Gesetzes Nr 55, nach der Vermögenswerte nur mit behördiicher Ermächtigung und an den zugelassenen Grenzübergangsstellen eingeführt werden dürfen, gefördert haben soll. Derartige Feststellungen lagen nahe, da nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe anzunehmen ist, dass weder Asselbergs noch seine Abnehmer über die erforderlichen Einfuhrgenehmigungen verfügten. Das Landgericht hätte auch prüfen müssen, ob das Verbringen der Waren in das Bundesgebiet (Art I Abs 2) und deren nachfoigende Veräusserung als eine Handlung anzusehen sind. Es hat aber nur angenommen, dass Ad durch die Veräusserung der Schmuggelwaren an inländische Abnehmer und durch die Verfügung über den Kaufpreis ein Devisenvergehen begangen und die Angeklagte hierzu Beihilfe geleistet habe. Hiernach käme eine Verurteilung auf Grund der Vorschriften des Art I
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Abs 1 Ziff d und h des Gesetzes Nr 55 in Frage, sofern sich ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite treffen lassen. Hierzu hat das Landgericht bisher nur gesagt, dass die Angeklagte die Notwendigkeit der devisenrechtlichen Genehmigung gekannt habe, sofern Ge-' schäfte über Vermögenswerte zwischen Personen im Inland vnd im Ausland abgeschlossen werden sollten. Darin liegt noch nicht die Feststellung, dass die Angeklagte das Tehlen einer solchen Genehmigung kannte oder für möglich hielt.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, die Feststellungen zur äusseren und inneren Tatseite des Devisenvergehens zu ergänzen.
Auch die Entscheidungen über die Nebenstrafen bedürfen weiterer Begründung. Das Landgericht muss sclbständig darlegen, wie die Wertersatzstrafe von 4 000 DM berechnet worden ist. Die Bezugnahme auf den Antrag des Nebenklägers genügt nicht. Die Berechnungsgrundlagen, nämlich Art und lienge der nicht mehr greifbaren Waren
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und ihre beim Verkauf zur Zeit des Urteils im Inland erzielbaren Preise, müssen aus dem Urteil selbst her-
vorgehen.
Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Busch ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Krauss Scharpenseel Maass