Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.12.1951 – 1 StR 427/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR._ 427/51 2522 079
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gast- und Landwirt Walter D EEEEB aus Bei, geboren am. GERNE GEED ir KEREEREEEED:
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Stantsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 22. Mai 1951 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen, der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
1. In der Nacht zum 3. Mai 1933 drangen mehrere Personen, darunter der Angeklagte in die Wohnung des Albert Fir CO OD ein. Sie forderten ihn zum Mitkommen auf und drohten, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn er sich nicht füge oder Widerstand leiste. Sie durchsuchten die Wohnung nach Waffen und kommunistischen Schriften. Frau F@&Bwollte während dieser Zeit austreten. Der Angeklagte verbot es, so dass sie ihre Notäurft im Zimmer in Gegenwart der Männer verrichten musste. Er versetzte ihr mit seiner Reitgerte einen Streich über den Rücken. Albert FE verliess mit den Bindringlingen das Haus. Unterwegs schlug ihn der Angeklagte mit der Faust in das Gesicht. FD wurde zu Boden geworfen und von seinen Begleitern mittels Reitgerten und durch Stösse mit beschuhten Füssen misshandelt. Dann wurde er nach Brandenburg verbracht, im Spritzenhaus eingesperrt und an Morgen in ein Schutzhaftlager eingeliefert, aus dem er erst nach einiger Zeit entlassen wurde.
2. Wegen der Ausschreitungen gegen Frau FB hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Es hat verneint, dass Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangen. Dass es bei dieser dem
Tatrichter vorbehaltenen Ermessensentscheidung von rechts-
irrigen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder nur den Schlag mit der Reitgerte berücksichtigt hätte, wie die
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Revision meint, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Urteilsgründe zeigen in ihrem Zusammenhang, dass das Landgericht das gesamte Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau F@B gewürdigt hat.
3, Das Landgericht "hat die Überzeugung gewonnen, die Festnahme des Albert F@ED sei "von oben", einer höheren, heute nicht mehr feststellbaren Dienststelle verfügt gewesen. Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass
er bei ihrer Durchführung das Bewusstsein der Rechtswiärigkeit gehabt habe. Was die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Feststellung vorbringt, liegt auf dem tatsächlichen Gebiet, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Die Beweiswürdigung lässt weder einen Rechtsirrtum noch Widersprüche erkennen.
4. Das Landgericht hat den Angeklagten einer gefährlichen Körperverletzung des Albert FEB für schuldig befunden. Es hält ihre nachträgliche Sühne für geboten, Jedoch eine unter sechs Monaten Gefängnis liegende Strafe für ausreichend. Es hat daher das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Das Urteil enthält die Gründe, die das landgericht zu dieser Strafzumessung bestimmt haben. § 267 Abs 3 StPO ist daher entgegen der Annahme des Neben-. klägers nicht verletzt. Soweit er beanstandet, die Strafe sei zu nieder bemessen, kann das Revisionggericht das Vorbringen nur darauf prüfen, ob ein Rechtsirrtum die Strafzumessung beeinflusst hat. Die Prüfung hat keinen Rechtsirrtum ergeben.
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5, Das Urteil, das auf die allgemein erhobene Sachrüge im vollen Umfang zu prüfen war, enthält auch im übrigen keinen Rechtsirrtum.
Die Revisionen sind daher zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten.
Richter Dr. Peetz Mantel
Dr. Geier Jagusch
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