Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 18.12.1951 – 1 StR 537/51

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Hanälun Sri1re il: Willi U EEE aus ZU, zeboren ... am ®@. m GE ;n ö BR: FM

2. den Konditor Heinz M gr aus A, geboren am u

wegen Unzucht mit einem Kinde Ben hat der 1]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung up vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben; Ne re U Senatspräsident Richter ee als Vorsitzender, . h

Bundesrichter Ir, Peetz Bundesrichter kantel _ a Bundesrichter Glenzmann a Bundesrichter Dr,:Jagusch Y als beisitzende Richter Oberstaatsenwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Anberg vom 3. Juli 1951 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtemittels hat die Staatskasse zu tragen.

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‘ aber hiermit nur einen. unzulässigen Angriff gegen die

zugegeben hatte, Tass darin der Tatbestand eines Sitt-

. lungen bestimmt haben ‚müsste,

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Das Landgericht hat den Angeklagten Willi Mi» wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Rinde zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Ten Ange-

176 Abs 1 Mr: 3 StoB- zur Last gelegt waren, hat es trelgesprochen,

Die Revision der Staatsanwaltschaft ficht das Urteil 2 hinsichtlich der beiden Angeklegten an, bei dem Angeklagten... Willi Möser ist sie auf das Strafmass beschränkt. Ri

Das Landgericht hat hinsichtlich des freigesprochenen ." N Angeklagten Heinz MP die Glaubwürdigkeit des Kindes | Sieglinde mit einwandfreier. Begründung verneint. Die Revision rügt einen Verstoss gegen die Denkgesetze, führt -

dem Tatrichter vorbehealtene Beweiswürdigung. Die Revision. geht‘ zum Teil von Tatsachen aus, die den Feststellungen des Urteils widersprechen, Tas Landgericht hat ohne Verletzung seiner tatrichterlichen Aufgabe nur den Sachverhalt als erwiesen angesehen, den der Angeklagte selbst Be

lichkeitsverbrechens zu sehen sei, hat es mit der rechtlich zutreffenden Begründung verneint, es fehle an der wollüstigen Absicht, die den Angeklagten bei seinen Hand- -

Die Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht verletzt, Eine eingehendere:Verhehlung:der: Sieglinde: N,; die die Revision fordert, wäre swecklos gewesen, da das

3.

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Landgericht sie für unglaubwürdig gehalten hat, Was es . sonst noch zur Aufklärung des Sachverhalts hätte tun

können, ist nicht zu erkennen, Hierfür wird auch von der “ kevision nichts angeführt, ' BE \ iR 3, Auch hinsichtlich des Angeklagten Willi U :

enthält das Urteil in dem allein angefochtenen Strafausspruch keinen Rechtsfehler. Er ist entgegen der Ansicht: der Revision nicht deshalb mangelhaft, weil nicht sänt- u liche Strafzumessungsgründe in das Urteil aufgenommen worden sind. § 267 Abs 3 StPO schreibt das nicht vor.

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: Me Es genügt, dass die Gründe angeführt werden, die das

ii Strafmass bestimmt haben (BGH - 1 StR 11/51 - vom 8. Mai’

v R 1951). Diesem ärfordernis genügt das Urteil.

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Die Reyision ist somit unbegründet und zu verwerfen.

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Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu Wa-

Ä B2 gen. von. = " N E Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes,

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