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BGH Entscheidung vom 18.12.1951 – 1 StR 443/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) den Theaterleiter Josef _H geboren am. EEEEED ED in

2.)die Hausfrau Hedwig A geb. Kögp aus TEE /NEEEB, zeboren am. u —=3— N

wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; B..

Das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 28. April 1951 .; wird, soweit der Angeklagte OBEN yerur ei} ist, uf Wh seine Revision und die der Staatsanwaltschaft, und soweit die:: Angeklagte AED verurteilt ist, auf ihre Revision, jeweils mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen, ‘aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an da Landgericht zurückverwiesen. Br

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Der Angeklagte Em hat 1946 namens der Angeklagten / ir. A» seiner Schwiegermutter,zwei Ernemann-Projektoren 3 n ED & Ko in StB verkauft und übergeben. . og

— hatte die Geräte im Sonmer 1945 in und bei Re TOD geholt und nach Ste gebracht. ‚Sie hatten . hi

sich damals -- nach der zugunsten des Angeklagten getroffenen Unterstellung der Strafkammer -- im Besitz (nicht Nachlass) des inzwischen verstorbenen Schwiegervaters des EEE befunden. Zuvor waren die Projektoren seit 1957 im Ufa--Theater in POEEEEEEB verwendet gewesen, Als dieses Theater im Februar 1945 durch Luftangriff zerstört wurde, - war der Vorführraum mit den ‚Projektoren erhalten geblieben. —

Dem Angeklagten war durch die Nitteilung einer gewis- : sen Sch@®® schon bald nach dem Iuftangriff bekannt geworden, , dass der Vorführraum nicht zerstört worden war, und dass sich darin noch zwei Projektoren befanden.

In einem Zivilprozess Een. gegen Ufa wegen Feststellung machte die Ufa ihr Eigentum an den von 0] ONE verkauften Geräten geltend. ED als Zeuge vernommen, BR: sagte in diesem Prozess vor dem bandgericht in Stuttgart Er am 2. November 1949 unter Eid u.a. aus: \ |

"Ich hielt es für unmöglich, dass die Gegenstände vom °: Ufa-Theater in PesuEmu> stammten, ‚weil dieses vollständig ausbrannte",,

Die Strafkammer hat ZEEEED wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt. Er habe bei seiner Vernehmung gewusst dass es darauf ankomme, das Schicksal der im Pomp Ufa-. Theater verschwundenen: Geräte möglichst genau aufzuklären, und deshalb nicht verschweigen dürfen, dass ihm ihr Vorhan:

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densein nach der Zerstörung des Theaters bekannt war. Meineid — auch mit bedingtem Vorsatz. -hat die Strafkammer "bei vorsichtigster Abwägung des Beweisergebnisses nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen zu können geglaubtn, “ Der Angeklagte habe,soweit feststellbar, nicht gewusst, dass die von ihm an Ep & Ko verkauften, im Zivilprozess umstrittenen Geräte die nämlichen waren wie die früher im PB Theater befindlichen, von deren Vorhandensein nach dem Inftangriff ihm Sch@® berichtet hatte,

Das Landgericht hat ferner die Angeklagte AGEEEREEED wegen einer am selben Tage und vor demselben Gericht gemachten wissentlich falschen uneidlichen Aussage zu- Strafe verurteilt,

Die beiden Angeklagten haben Revision eingelegt, ferner E. die “taatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten ges 1

L. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Oberbundesanwalt, der die Kevision der Staatsanwalt- . schaft vertreten hat, ist der Auffassung, die Strafkammer habe die Anforderungen an die richterliche Überzeugung über- . spannt. Ob das zutrifft ‚kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte hat in seiner Zeugenaussage für seine Ansicht, die Gegenstände könnten nicht aus dem Fe Ufa-Theater stammen, eine Begründung gegeben mit den Worten, "weil dieses vollständig ausbrannte", Von dieser Be- . gründung nimmt die Strafkammer selbst an, sie sei objektiv und bewusst falsch gewesen, Da aber auch sie Gegenstand der Zeugenaussage war, hätte die Strafkamner den Angeklagten wegen Meineids verurteilen müssen, es sei denn, dass er nicht erkannt hätte, die Begründung gehöre zur Zeugenaussage und

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f&lie unter jadı Eid. Hierüber enthält das Urteil keine Ausführungen. se kann daher nicht von Bestand bleihen.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer $ den Sinn des Nebensatzes "weil dieses vollständig ä ausbrannte" auszulegen haben. Es liegt nahe, dass er Br so zu verstehen war, das ganze Theater samt den dort be- ä - finälichen Projektoren sei, soweit der Angeklagte gewusst ä habe, ausgebrannt. War dem Angeklagten dieser Sinn seiner Fu Aussage bekannt, so kann nach den bisherigen Feststellungen an einem Meineid kaum gezweifelt werden. Die Aussage ist daimtrehe nur unvollständig, wie die Strafkammer angenonmen hat, enthält vielmehr bewusst unwahre Tatsachen,

II. Zur Revision des Angeklagten eg».

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Die Revision bestreitet, dass die im Zivilprozess umstrittenen Geräte diejenigen seien, die noch 1945 nach dem Iuftangriff im Ufa-Theater in Pe standen. 3 Dieses Vorbringen scheitert an den bindenden Feststellungen. se der Strafkammer, in denen ein Rechtsfehler nicht zu fin- er den ist. Was die Revision gegen die Glaubwürdigkeit des er Zeugen Sch vorbringt, kann das Revisionsgericht nach dem ", Gesetz nicht berücksichtigen. Nicht unberechtigt ist an sich, der Einwand der Revision, die Strafkammer habe der recht- °: lichen Würdigung der Zeugenaussage des Angeklagten einen anderen Wortlaut zugrunde gelegt als den festgestellten; denn die Aussage des Angeklagten hatte zum Gegenstand die Vorstellungen, die er im Sommer 1945 hatte ("Ich hielt es für unmöglich"), während die 'Scrafkammer die Aussage so würdigt, als sage er über seine Vorstellungen im Zeitpunkt der #idesleistung, 2. November 1949, aus (UA S 21 und 22 "Ich halte es für unmöglich"). Da jedoch

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des Medizinalrats Dr. Scherp zum Beweis dafür zu erheben,

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die Strafkammer in diesem Teil der Aussage keine Verletzung der Eidespflicht gefunden hat, ist der Angeklagte durch den von der Revision gerügten Fehler nicht beschwert. Die Verurteilung krankt jedoch an einen anderen Mangel. Wenn die Strafkammer schon annahm, der Angeklagte habe seine Zeugenpflicht durch Verschweigen einer wesentlichen latsache verletzt, so musste sie näher ; darlegen, aus welchem Grunde er zur Offenbarung verpflichtet war. Da nach der unterstellten Überzeugung des Angeklagten die umstrittenen Geräte nicht aus den Piz» Theater stammten, ist für das Revisionsgericht nicht ohne weiteres erkennbar, dass ihm die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsache erkennbar war. Das Gericht führt allerdings aus, der Angeklagte habe aus dem Inhalt des Beweisbeschlus-$ ses und dem Gang der Vernehmung erkannt, worauf es ankorine, Allein der Beweisbeschluss ist nicht im Urteil. wiedergegeben, und die darin enthaltene Verweisung auf die Zivilakten ist # nach § 267 Abs 1 StPO unzulässig und unbeachtlich (Rest 52, 216). Was den Gang der Vernehmung anlangt, - so gibt das Urteil nichts Näheres an, insbesondere

fehlen Feststellungen darüber, ob der Angeklagte nach den

Tatsachen gefragt wurde, die er nach der Ansicht der Strafkammer verschwiegen hat (vgl BGHSt 1,22). Die

Feststellungen reichen somit nicht zur Prüfung hin, ob der # Angeklagte seinen Eid durch Verschweigen verletzt hat. Des-: halb muss auch die Nevision des Angeklagten Erfolg haben,

III, Zur Revision der Angeklagten Aw. -

Die Revision erhebt eine Verfahrensrüge. Der Verteidiger hatte in seinem Schlussvortrag ‘den Freispruch der Angeklagten, fürsorglich aber beantragt, das Gutachten

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dass bei.der Angeklagten wegen ihrer Halswirbel-Tuberkulose. zeitweise Gedächtnislücken aufträten, Dieser Antrag war, wie die Urteilsgründe angeben, in dem Sinne zu verstehen, dass die Angeklagte wegen ihres Leidens "strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne",

Das Landgericht hat den Beweis nicht erhoben, Es hat nach den Urteilsgründen die behauptete organische Erkrankung der Angeklagten als wahr unterstellt, jedoch auf Grund ihres Auftretens in der Hauptverhandlung die. Überzeugung erlangt, dass ihre Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Eidesleistung (richtig: Vernehmung)) nicht beeinträchtigt gewesen sei und auch etwaige Gedächtnislücken nicht zu dem Ergebnis führen könnten, die Angeklagte habe über die einfache Beweisfrage nicht eine "nositiv unwahre Angabe! gemacht.

Die Behandlung des Beweisamtrags ist fehlerhaft. Nach § 244 Abs 3 StPO darf ein Beweisamtrag abgelehnt wer- \ den, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen.werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Hier hat die. Strafkammer die Beweisbehauptung nur zum Teil als wahr . unterstellt, nämlich hinsichtlich der organischen Erkrankung, nicht aber hinsichtlich der Gedächt tnislücken; denn dass sie von "etwaigen" Gedächtnislücken spricht, zeigt ihre Zweifel _ - deutlich. Soweit die Beweisbehauptung dahin ging, die Angeklagte sei strafrechtlich nicht verantwortlich, hat die Strafkammer sogar das Gegenteil der’ Beweisbehauptung für er-

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wiesen erachtet. Die Nichterhebung des Sachverständigenbeweises ist demnach nicht durch .Wahrunterstellung gerecht- R fertigt.7Zu prüfen bleibt, ob sie durch eine der sonst für a ' IX. 23 2

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die Behandlung von Beweisamträgen geltenden Vorschriften gedeckt ist, Hier kommt in. Betracht § 244 Abs 4 StPO,

_ wonach das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, einen Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ablehnen kann, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Diese ‚Sachkunde hat die Strafkammer, wie ihre Ausführungen zeigen, für sich in Anspruch genommen, Das durfte sie aber nicht, weil sie sie über die zu entscheidenden ärztlichen Fragen nicht besitzen konnte (vgl R6St 71, 336). Die Behandlung des Beweisamtrages enthält des-- halb einen Verfahrensverstoss, auf dem das Urteil beruhen kann. Die Revision muss daher &rfolg haben. Auf die Sach-' rüge der Angeklagten, die übrigens nicht begründet wäre,

braucht. bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.

Richter Dr. Peetz Mantel

Glanzmann . Jagusch