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BGH Entscheidung vom 14.12.1951 – 2 StR 368/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Aktenzeichen: 2 StR 368, 51. . Vrteil vom 14.Dezember 1951 L& Flensburg.

Gesetzs 88 64, 84 Abe 1 Gem.b.H.-Ges, Rechtssatzs Scheidet der Geschäftsführer einer G.m.b.H. vor Ablauf der Dreiwochenfrist des § 64 aus, so genü igt er seiner Pflicht, den Konkursamtrag 2u stellen, mur dann, wenn er entweder den Antrag noch vor seinem Ausscheiden . stellt oder wenn er dahin wirkt, dass der neue Geschäftsführer den Antrag innerhalb der Frist stellt. '

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im Namen des Vrikes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Friedrich Franz 5 usEEEEEEEED

in DB: Kreis Sim: A Tagmpsee,; geb. am GEB 1912 ir TO; 2-2t. in Unter-

suchungshaft wegen Konkursverbrechens und snderer Straftaten

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Dezember 1951, an der teilgenommen heben;

Senatspräsident Dr. Mocricke, als Vırrsitzender,

Bundesrichter Dr, Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt i

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter -

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennös

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2.Mürz 1951 wird verworfen.

Der ingekisgte hat die Kosten des Rechtsmittels "a tragen. Ihm wird die weitere Untersuchungsheft, die er nach dem 2.März 1951 erlitten hat, angerecoane;, soweit sie 3 Monate übersteigt.

Von kechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Konkursverbrechens in 2 Fällen, wegen Konkursvergehens in 2 Fällen, wegen versuchten und wegen vollendeten Betruges, wegen Vergehens nach § 82 Abs 1 Nr 1 des G.m.b.H.-Gesetzes und nach § 81 a desselben Gesetzes in je einem Felle, ferner wegen Vergehens nach ‘§ 84 Abs 1 desselben Gesetzes in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe 'von 2 Jahren 6 Monaten Gefängnis sowie zu 4 Geldstrafen von 500 DM und 3 Mal’ looo DM verurteilt. 2

Die Taten des Angeklagten beziehen sich auf 2 Gm.b.H., die er gegründet hatte und die wirtschaftlich zusammenbrachens;s er war ihr Geschäftsführer gewesen.

4.) Die erste Gesellschaft "Friedrich Sn G.m.b.H." (= SCENES ES.) gründete er im März 1947. gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau, der früheren Mitangeklagten Gertraud SC: beide waren Inhaber der Geschäftsenteile und waren auch die einzigen Geschäftsführer.

ım 15.September 1949 schlossen die Eheleute Snip als Gesellschafter der SCREEN ES. mit der früheren Mitengeklagten St einen Vertrag, durch den sie auf diese ihre Anteile an der SENDE: : übertrugens

der vereinbarte Kaufpreis von lo 00c DM ist nie bezahlt worden. Gleichzeitig schieden sie als Geschäftsführer sus, Die St bestellte sich zur Geschäftaführerin

und änderte sofort die Firma der Gesellschaft. Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hatte sich. schon Anfang 1949 zusehends verschlechtert. Ende August 1949 war sie zahlungsunfähig und überschuldet. Darüber wer sich der Angeklagte damals such im klaren. Trotzdem beantragte er nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens, vielmehr zog er sich, um sich seiner Pflicht zu ent-

ziehen, in der vorher geschilderten Weise von der Gesellscheft zurück. Hierauf bezieht sich die -von der Revision angegriffene - eine Verurteilung aus § 84

ibs IL GmbH.-Ges,. ‘

2.) Die zweite Gesellschaft "SCH Gardinenund Textilwarenfabrikation G.m.b.H. Schü" {= Textilges.) gründete der Angeklagte im Februar

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1948 gemeinschaftlich mit einer Frau Ts; bei- Ei | de waren Inhaber der Geschäftsamteile und Geschäfts- ;

führer. Am 27.August 1949 schied Frau Tip aus, gleichzeitig verkaufte sie ihre Anteile an die Geseilschaft zu 1.), sodass diese nunmehr wirtschaftlich Eigentümerin der zweiten Gesellschaft war. SCHERE war nunmehr alleiniger Geschäftsführer der Textilges. Von dem Kaufpreise für die Anteile (30 000 DM) hat die Silillres. niemals etwas bezahlt. Am 15.September 1949 übertrug Frau Sm GEB sämtliche Anteile der Textilges. an den Angeklagten, sodass dieser nunmehr wirtschaftlich Eigentümer der zweiten Gesellschaft war. Die Textilges. war spätestens Anfang 1950 zahlungsunfähig unä ' überschuldet. Auch hier unterliess es der Angeklagte zunächst, die Eröffnung, des Konkurses zu bean- i

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tregen. Erst am 3.Mai entschloss er sich dam, g }

Dem Antrage wurde am 5.Mai stattgegeben. Vermögenswerte weren nur im Betrage von 2000 DM vorhanden, die angemeldeten Konkursforderungen beliefen sich auf 120 000 DM, neben ihnen bestanden weitere Torderungen in Höhe von 40 000 DM, die aus Erspernisgründen nicht angemeldet wurden. £uf die Unterlassung der rechtzeitigen Stellung dieses Konkursamtrages bezieht sich die - von der Revision nicht engegriffene - zweite Verurteilung aus § 84 Abs 1 G.m.b.H.-Ges.

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Die Revision des Angeklagten erhebt nur Sachrügen. Zu ihnen ist im einzelnen folgendes zu sagens

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1.) Zu I der Revisionsbegründung (= C 1 der Gründe =, 3 9), betr. § 82 Abs 1 Nr i G.m.beH.-Ges.:

... Okne Rechtsirrtum stellt das Landgericht fest, R dass der /ngeklagte als Geschäftsführer bei der An- r meldung der Textilgesellschafl zum Handelsregister a

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in bewusst unwahrer Weise die Stammeinlagen als voll eingezehlt bezeichnete und damit das Vergehen des

§ 82 Abs 1 Nr 1 beging. Soweit die Revision hierzu tetsächliches bringt, ist sie unzulässig. Zu Unrecht beenstandet die Revision die Strafzumessung. Die Strafkammer lehnt die Anwendung des § 27 b mit der Begründung sb. das Verhalten des Angeklagten zeige eine besondere Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Darin liegt keine Gesetzesverletzung. Mit Recht weist die Strafkammer daraufhin, der Zweck.der Bestimmungen in §§ 7 Abs 2, 8 Abs2.des G.m.b«H.-Gesetzes sei der, ein "Irreführen des Verkehrs" zu verhindern, -gemeint ist damit, dass Dritte, die mit der Gesellscheft in geschäftliche Verbindung treten, sich auf die Richtigkeit der Anmeldungsangaben verlassen sollen.

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2.) Zu II der Revisionsbegrndung (= C 2 b der Gründe S lo/11), betr. § 81 a 6.0.b.H.-Ges.s

Hierbei handelt es sich darun, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der Textilgesellschaft an die KB von 1.5u1i 1949, - also unmittelbar nach der Währungsreform, -— bis zum 30.Juni 1949 monatlich 1000 DM aus der Gesellschaftskasse gezahlt hat, obglsich kein Vertrag geschlossen war, der ihr das Recht

euf solche Zuwendungen gegeben hätte, und obgleich sie.keine Geschäftsführertätigkeit ausübte. Was die Revision gegen diese Feststellungen vorbringt, ist wieder 2.7. tatsächlich, insoweit also unbeachtlich. Das gilt nementlich für die dem Sachverhalt widersprechende Behauptung, die Zahlungen beruhten auf einem Vertrage. Das Landgericht hebt ferner ausdrücklich hervor, dass die Textilgesellschaft kapitalschwach und ein wirtschrftlich unbedeutendes Unternehmen gewesen sei (S 37). Aber auch abgesehen davon hat der Angeklagte durch die völlig unberechtigten Zahlungen der Textilgesellscheft einen Vermögensnachteil zugefügt; er hat hierbei such, wie S 37 festgestellt wird, vorsätzlich gehendeit. Die Merkmale der Geschäftsführer-Untreue sind mithin sämtlich gegeben.

%,) Zu III der Revisionsbegründung {= C 3 a der Gründe - $S 11); betr, versuchter Betrug:

Die Smmeselischaft hatte von der Schüip-Helms chen und Weißvank einen Kredit eingeräumt erhalten; die Gesellschaft hatte in gewissen Zeitebständen der Bank Zwischenbilanzen vorzulegen, Eine solche vom Angeklagten selbst angefertigte Bilanz zum 31.Mai 1049 wies einen Reingewinn von 94 ooo DM aus, während er in Wirklichkeit nicht vorhanden war. Schon die Bilanz, die der Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft sum 30.Juni 1949 ausstellte, wies einen Verlust von

200 DM auf,- wobei verschiedene "Aktivierungen" unrichtig waren, die sich schon auf die Zeit vor der andern Bilanz bezogen, sodass der Verlust in Wahrheit erheblich grösser war. Mit der Bilanz, deren Unrichtigkeit dem Angeklagten bewusst war, bezweckte der Angeklagte - wie das Urteil auf Seite 12 festgestellt -;

die Bank zu einer Fortgewährung des Kredites zu bestimmen, den er in der F..lgezeit in höherem Masse in Anspruch nehmen wollte. Die Bank liess sich jedoch nicht täuschen und traf auf Grund der falschen Bilanz keine Verfügungen zu ihrem Nachteil.

Nit Recht sieht das Landgericht hierin einen versuchten Betrug. Wesentliche Grundlage fär die Belassung oder Erweiterung des Kredites war. wie es feststellt . die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; hierfür war ihre Vermögenslage von massgebender Bedeutung. Jber die schlechte Vermögenslage der Gesellschaft versuchte der, Angeklagte zu täuschen, indem er jene Bilanz voriegte, in der die Gesellschaft als eın gut gestelltes kreditwürdiges Unternehmen hingestellt wurde. Er handelte hierbei in der-richtigen- V' rstellung, dass die Vermögenslage der Gesellscheft für die Kreditentschliessungen der Bank {die er erstrebte) bestimmend war. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Gesellschaft kein Recht darauf, ungeachtet der ungünstigen Vermögenslage den Kredit zu behalten oder sogar erweitert zu erhalten, und der Angeklegte handelte in der-Absicht, seiner Gesellscheft den rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, den äieser Erfolg bedeutet hätte. Wenn er das erreicht hätte, wäre die Bank in ihrem Vermögen geschädigt wrden, denn ihre Rückzahlungsforderung wäre stark minderwertig gewesen. Dies war dem Angeklagten als, dem Geschäftsführer bekannt. Dass er sich der Rechtswigrigkeit des Vermögensvar teils bewusst war, ergibt der Urteilszusammenhang: nach der ausführlichen Darstellung, die das erste Urteil bringt, hat er auch niemals geltend gemacht, dess ihm die Rechtswidrigkeit

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nicht bekannt gewesen sei.

4.) Zu IV der Revisionsbegründung (=0 4 der Gründe-S 13 - 15) betr. § 84 Abs 1 G.m.b.H.-Ges., unterlassener Antrag auf Konkurseröffnung.

Nach § 64 Abs PG.m.b.H.-Ges. war der Angeklagte als Geschftsführer der Sue esellschaft verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Geseilschaft die Konkurseröffnung oder das Vergleichsverfahren zu beantragen. Dass die Gesellschaft im Sommer 1949 zahlungsunfähig war, wusste der Angeklagte spätestens Ende August (S 15). Trotzdem unterliess er es, den Antreg innerhalb von 3 Wochen zu stellen. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die tatsächlichen Ausführungen der Strafkammer ergeben einwandfrei die rechtliche Richtigkeit dieser Folgerung. Die Strafkammer führt dabei auch eine Reihe eınzelner Tatsachen an und weist besonders darauf hin, dass der Angeklagte spätestens im August 1949 dazu

überging, soeben eingekaufte Waren entgegen einer ordent- " Ei 23

lichen Wirtschaftsführung unter Preis zu verkaufen, um dadurch die flüssigen Kittel zu erlangen, die der Ge- .. sellschaft sonst gefehlt hätten. Dass er am 15.September 1949 als Geschäftsführer ausschied (s.oben I 2), hebt seine Strefbarkeit nicht auf. Er genügte in diesem Falle seiner Verpflichtung nach § 64 mur, wenn er entweder noch vor seinem Ausscheiden den Antrag stellte oder wenn er dahin wirkte, dass der neue Geschöftsführer den Antrag innerhalb der Frist stellte. Der Angeklagte hat weder das eine noch das andere ge-

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tan, „bgleich er wusst‘, dass er zum Handeln verpflichtet war, und obgleich ihr/dieses Handeln möglich war; seine Unterlassung is’ demnach schuldhaft. Es würde dem Zweck und dem Sinn es § 84 völlig widersprechen, wenn ein Geschäftsfühzr nach Eintritt der ihm bekannten Zahlungs- ' unfähigyzıt der Gesellschaft seiner in § 64 festgeleg-. ' ten P£iich!: und der strafrechtlichen Verantwortung dadurch . ledig weraim Könnte, dass er vor Ablauf der Dreiwochenfriet satin; Amt niederlegt. .

"5, ) Zu V, VIL der Revisionsbegründung (= C 5 der Gründe. S 15, - 17), betr, § 239 Abs 1, Nr 1, 4 KO in Verb. mit

§ 85 G.meb.H.-Ges.s Verheimlichen von Vernögenes tücken und von n Handelsbüchern.

Rechtlich zutreffend findet die. Strafkammer ein Ver- u; heimlichen von Vermögenss tücken der SW: ese1lschaft . darin, dass der ‚Angeklagte im. Hauptbuch, das er am 1l.Sep- = tember 1949 neu ‚anlegen liess, das. Konto "Beteiligungen" verschwinden und im Konto "Sonstige "Forderungen" nur eine Darlehenaforderung von 2200 DM. erscheinen liess.

Das erste Konto war "dasjenige, das seine erheblichen Privaten tmahnen wiedergab, die also nunmehr nicht mehr erkennbar: waren. 'Artein Anfang August 1949 hatte er.

' zur Deckung von Spielschulden. 18° 000. Du entnommen !

Tas Konto "Sonstige Forderungen" war' also unwahr und wies mur einen kleinen Teil seiner Schuld an die Gesellschaft aus.. Das: "Grteil Stellt ausdrücklich fest, ‘dass auf diese hohen Beträge ' Michts zurückgezahlt ist {8 16). Die Revision’ ‚geht irfiger Weise davon aus, der. erste Richter stelle: ‚wur fest, dasaı ‚Rübkzehlungsbuchu::- gen fehien, und warb den angeblich hieraus gezogenen

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Schluss für nicht zwingend. Die Ansicht des Verteidigers, die Schulden des Angeklagten könnten infcolge-

dessen doch "ausgeglichen" sein, widerspricht dem vrher wiedergegebenen eindeutigen Sachverhalt. Die- I ser ergibt, dass der Angeklagte durch die unterlas- F- senen Buchungen, zu denen er verpflichtet war, die Zr Forderungen, die die Gesellschaft gegen ihn hatte, ES unerkennbar machte, also ein Vermögensstück der Gesellschaft verheimlichte (§ 239 Abs 1 Nr 1 KO). 4

Dies Verheimlichen geschah weiter euch dadurch, B. ? dass der Angeklagte die auf S 16 aufgezählten Handelsbücher, die gene Geschäftsvorgänge wenigstens zu einem sn #2 zeräingen Teil wiedergeberr Susemmen-mitT-Hon—ke . ten und den Journalblättern beiseiteschaffte. Seine Bi Schutzbehauptung, er habe sämtliche Bücher an die Er St (21s die neue Geschäftsführerin der Gesellschaft, *° (siehe oben I 2) ausgehändigt, hält das Landgericht für E F widerlegt. Es stellt auf § 16 ausdrücklich fest, dass ER er "die Originalbücher verschwinden liess" und sie h auch nicht der St übergab, sondern sie beiseite- ur schaffte. Es wendet auf die Handlungsweise des Angeklagten den § 239 Abs I Nr 4 KO an. Das ist rechtlich richtig. Wie die Urteilsdarstellung ergibt, hendelte es sich bei den "verheimlichten" Büchern um soiche, die zu einer ordnungsmässigen Buchführung gehören, die der Angeklagte also zu führen verpflichtet war. Unerheblich ist, ob er. wie es der Fall gewesen zu sein scheint, alle Bücher verschwinden liesss der § 239 Abs 1 Nr 4 ist dahin zu verstehen, dass auch äss Ferheimlichen einzelner Bücher (soweit sie zur .. ordnungsmässigen Buchführung gehören strefber sein BE soll (vgl Leipz Kom § 239 KO Anm II, Olshausen § 259 KO Anm 26). Im übrigen hat der Angeklagte durch die

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Nichteintragung seiner eigenen Schuld an die Gesellschaft die Blicher so geführt, dass sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten, hat also auch die weitere Begehungsform des § 239 Abs 1 Nr 4 KO verwirklicht.

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6) Zu VI der Rev.begr. (betrifft die 9 16/17 erwähnten Spielschulden des Angeklagten).

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Nach S 32 nat der Angeklagte zugegeben, 20 0oo DM verspielt zu haben, hat jedoch bestritten, dass es sich um Gelder der SCEEEEEMEEENScs. gehandelt habe. Des Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nur tatsächlich und daher nicht zu beachten. Zwischen den Spielschulden und der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft braucht kein . ursächlicher Zusammenhang zu bestehen. Das ist anerkannten Rechts (vgl. Olshausen 11.Aufl § 240 KO An 19).

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7) Zu VII der Rev.begr. (betr. C 9a der Gründe = 8 20)s zu § 239 Abe 1 Nr 4 KO, Vernichtung der Bücher der Textilges,

Der Angeklagte gibt zu; diese Bücher verbrannt zu haben, leugnet. aber, in Gläubigerbenachteiligungsebsicht gehandelt zu haben. Das Urteil stellt das Gegenteil nicht nur mit dem Gesetzesworten fest, sondern legt es auch im einzelnen dar (S 33/34). Die von dieser Beweiswürdigung abweichenden Ausführungen der Revision sind, weil sie ausschliesslich tatsächlich sind, unzulässig.

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III.

Die Revision war zunächst unbeschränkt eingelegt, ohne dass jedoch eine allgemeine Sachbeschwerde erhoben war. In der Revisionsbegründung wird ebenfalls keine allgemeine Sachbeschwerde erhoben, Sondern es werden nur unter I - VII zu einzelnen Verurteilungen Rügen erhoben. Demnach ist die Revision hinsichtlich der übrigen Verurteilungen als zurückgenommen anzusehen; zu dieser Rücknehme war der Verteidiger kreft seiner Vollmacht befugt (Bd I, B1 57). Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht hatte sich daher auf die Tatbestände zu beschränken, die die Revision zum Gegenstand ihrer Angriffe macht, Dass die Revision insoweit unbegründet ist, ergibt sich sus den Darlegungen zu II 1) tis 7). F Die privatschriftliche Eingabe des Angeklagten vom 21.Novenber 1951 ist, weil sie nicht der Vorschrift des § 3455

Abs 2 StPO entspricht, unzulässig und deshalb nicht zu beachten.

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Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweich Henneka Werner £

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