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BGH Entscheidung vom 13.12.1951 – 4 StR 831/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2290 070 4

tR 831.51 u Im Namen des V-lkes In der Strafsache gegen 1. den Hilfsarbeiter Karl Heinz Y EB ‚ ;ev. am GUEEEEEEEEED 1925 ir TOD,

2. die Hausgehilfin Gertrud S | geb:ren an 2 ED

wegen schweren Piebstahis und Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen heben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Xrumne Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt nm

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter RED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

' Auf die Revision des Angeklagten VEREIN wira

. das Urteil des;Landgerichts in Paderborn vom 30. Juli :1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

. Auf die Revision der Angeklagten SED wira das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellun- .. gen aufgehoben, soweit die Unterbringung der An- "geklagten in einem Arbeitshaus angeoränet ist.

"Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ' der Rechtemittel, an das Landgericht zurückverwie:: : sen. "

Die Revision des Angeklagten Vo wira im Übrigen verworfen.

Von Rechts wegen

2. Gründe:

Die Revision des Angeklagten VD ist nur zum Teil begründet. Sie rlist zu Unrecht, dass das Landgericht keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den verschiedenen Diebstählen angenommen hat. Im angefochtenen Urteil wird ülese frage zvar nicht erörtert, nach dem festgestellten Sachverkelt ist aber die Ännahne eines Tortsetzungszusammenhangs schon deshalb eusseschlossen, weil die Täter bei jeder sich bietenden Gelegenheit Diebstähle verübt haben, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art ganz ungewiss war. Dass der Angeklagte sich in einigen Fällen nur als. Aufpasser betätigt hat, ändert hieran nichts; denn für ihn war es von vornherein ebenso ungewiss wie für die übrigen Hittäter, ob und unter welchen Umständen die einzelnen Diebstähle eusseführt wurden, Der allgemeine Entschluss, sich aus dem Erlös der gestohlenen Sachen die Kittel zur Flucht in die Ostzone zu verschaffen, vermag einen solchen Zusammenhang nicht zu begründen, weil es an dem Vorsatz Zehlt, einen von vorsıherein ins Auge gefassten Gesauterfolg, der, mit dem erstrebten wirtschaftlichen “ndzicl nicht zu verwechseln ist, durch die einzelnen Begehungshandlungen nach und nach zu verwirklichen (Rest 66, 236, 238; 72, 211; 73, 164, DI. 1939,.521). Auch im übrigen ist der Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt.

De, gegen "sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rück? alle: in. dem Urteil nicht ausreichend festgestellt. ‘Aus ihm ist nur zu entnehmen, dass der Angeklagte am 20. Juni 31.949 und 9, Jammar 1949 (gemeint ist wohl 1950) wegen schweren Tiebstekls verurteilt worden ist und beide Strafen verbüsst hat, Wenn er sie verbüsst hat, und ob er die zweite Straftat nach der - wenigstens teilweisen - Verbüissung der ersten Strafe verübt hat (§ 244 Abs 1 StCB), ist nicht ersichtlich. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage

. zu prüfen, ob der. fatrichter die Rückfallvoraussetzungen .; ohne Rechtsirrtum für vorliegend angesehen hat (RG IW 1937,

1802 Er 52).

- 3.

Die Strafzunessun;sgründe sind ebenfalls rechtlich

zu beanstanden. Das Lendgericht hat die Jeststellung der verminderten Zurechnun;;sfähi;;keit des Angeklagten aus dem Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. Yovember 1950, durch das dieser wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist, übernommen, ohne sich selbst ein Urteil über dessen Ceisteszustand zu bilden. Der Tatrichter muss sich jedoch in jedem Falle davon Überzeugen, in welchem uasse der Täter für sein Tun verantwortlich ist,

da dieses neben den Tatumständen für das Strofmass von entscheidender Bedeutung ist. Er muss die geistige oder seelische Abartigkeit des Täters im einzelnen feststellen und klären, ob er an Verstandes- oder \iillensmängeln leidet. Zu einer solchen Früfung bot der Sachverhalt im vorliegenden Falle besonderen Anlass; weil der Angeklagte in mehreren Fällen nur \Weche gestanden hat, während die übrigen Teilnehmer die Gesenstände entwendeten. Ob er etwa infolge seiner geistigen L!iängel nur dem Einfluss anderer Teilnehmer unterlegen ist, hat das Landgericht nicht geprüft. Dieser Umstand ist aber zur Findung einer nicht nur dem Unrechtsgehalt der Tat, sondern auch der verbrecherischen Persön-, lichkeit des Täters entsprechenden Strafe wesentlich.

Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten VD

Wretrifft, im Strefausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.

Die Angeklagte Sc hat ihre Revision zulässigerweise auf die Anordnung ihrer Unterbringung in einem Arbeitshaus beschränkt (Rest 72, 224). Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

Im Urteil wird die Unterbringung der Angeklagten allein demit begründet, dass diese schon mehrere iiale wegen Landstreicherei bestraft sei und ihre frühere Unterbringung im Arbeitshaus offenbar keine nachdrückliche Tiirkung auf sie ausgeübt habe. Aus welchen Gründen sie wieder rückf&llig geworden ist, wird nicht crörtert. Vor allem hätte das

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eine,

-4-

Landgericht prüfen müssen, ob die Angeklagte versucht hat, ein Heim und Arbeit zu Zinden, und woran gegebenenfalls. solche Bemühungen gescheitert sind. Auch hätte es erwägen müssen, ob die Vollstreckung der Treiheitsstrafe, von deren Wirksamkeit es selbst ausgegangen ist, ausreicht, um eine nachhaltige Besserung der Angeklagten zu erzielen. Bevor der Tatrichter in dieser Hinsicht Klarheit geschaffen hat, ?Tehli es an einer ausreichenden Grundlage Zür seine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 42 d StGB. Diese Anordnung ist hiernach aufzuheben und die Sache insoweit ebenfalls an das Landzericht zurückzuverweisen.

groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin