Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 29.11.1951 – 4 StR 409/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_. 409/41 2290 0°0
ImNianen des Volkes In der Strafsache gegen
den Polizeirerwaltungsinspektor, 2.21. &.D, Rudc!?
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wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, au der teilgenommen
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Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesri.chter Dr. Augustin als belsitzerde Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär CD
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
_ Zür Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 8. März 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- :
wiesen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte brachte in Spätsommer 1947 seinen Hausrat aus der Ostzone in die Westzornre zugleich mit der peweglichen Habe einer Verwanäten seiner Frau, des Fräuleins VB Teren Sachen stellte er auf dem Lager _ des Kohlerhändlers Kill unter; dazu ‚gehörte auch eine Schranknähmaschine, die die Laborentin CE noch im Fetruar 1948 auf dem Lager gesehen haben will. Als Präu-. leiu TE an 1. Juni 1948 das Lager besichtigte, war keine Meschine mehr vorhanden; auch ‚andere Sachen fehl-Tele
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\ r Fräulein TB klagte schliesdlich auf| Herausgabe einer versenkbaren Nähmaschine und von Textilien. In der Sitzung des Amtsgerichts in Soest vod 1. Julf 1949 beschwor der Angeklagte als Partei: ww
"Ich kann keine Angaben darüber machen, ok\ich die mit der Klage herausverlangten Sachen je in Besitz gehabt habe. Ich habe zwar für die Klägerin den Trarsucrt gemacht, weiss Aber ulcuy Mehr, WAR im eirzeinen zu den transportierenden Gegerswinden gehörte. Die mit der Klage herausverlangten Sachen habs ich nicht in Besitz, ich weiss auch nicht, ob sie ir. das Lager bei TB gekommen sirä.‘ und ich weiss nicht, wo sie sich befinden. Ich habe je-Genfails den. Besitz an diesen Sachen, fails, ich ihn wirklich ‚gehabt haben sollte, an keine andere Person übertragen und wiederhole nochmal, dass ich selbst den Besitz an diesen Sachen nicht habe."
Tatsächlich gehörte jedoch die Nähmaschine, .die Fräulein Gm gesehen hatte, der Ehefrau des Angeklagten; iess hatte vor Weihnachten! 1947 den Angeklagten. beavftragt, ihre versenkbare Nähfiaschine, die ebenfails auf dem Lager stand, zu verkaufen. Irrtünlich hatte der An-
geklagte die falsche versuchert.
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Das Lardgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides nach § 163 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachteschwerdes sie ist be :- gründet. "
Das Beschworene war objektiv teilweise falsch; denn der Angeklagte hatte den Besitz an der Nähmaschine des _Präuleins De ] gehabt und sie auch aus dem Lager weggeschafft. >.
Des Landgericht begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit mit folgenden Erwägungers "Der Angeklagte musste bei seiner Vernehmung erwähnen, dass er vor Weihnachten 1947
eine Nähmaschine vom Lager bei Kp geholt und verkauft
haits. Auch kann er sich bezüglich des Satzes seiner Aussage, er wisse nicht, ob die Sachen auf das Lager zu _ Re gekommen seien, nicht damit entschuldigen, das sei ja bezüglich der Nähmaschine alien Beteiligten, insbesondere auch dem amtierenden Richter, bekannt gewesen. I’e Verartwertung für die Richtigkeit der Aussage trug Ger Argeklagte, Er musste seine Aussage entsprechenä machen. und tei der Protokollierung und beim Yeriesen der Aussage darauf hinweisen, dass diese Aussage iso nicht vichtig ist." Er “
Der Angeklagte hatte als Partei die Pflicht - ähnlich der äes Zeugen (vgl BGHSt 1, S 22) - über die zu bewei-' sende Tatsache lückenlos anzugeben, was ihm vom Gegenstand der Vernehmung bekannt war und mit dem Beweissatz erkennbar in untrennbarem Zusammenhang stand (RGSt 76, 319). Gegenstand des Rechtsstreits war die Maschine, die Fräulein Cm im Februar 1948 auf dem Lager gesehen hatte und von.der damals offensichtlich alle Prozessbeteiligten noch annahmen, sie gehöre der Klägerin. Über '
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ihren Besits und Verbleib hatte der Angeklagte dem Richser sein damaliges Wissen zu offerbaren. Nun hätte zwar der Angeklagte zwischen den beiden Nähmaschiren einen tatsächlicher. Zusammeiihang dadurch Degrindet, dass er sie deim Terkauf Ende 1947 verwechselt hatte, jedoch wäre dieser Zusammenhang nur dann erkennbar und damit vom
" Angeklagten euch/niizutellen gewesen, wenn sich ihm Anhaltspurkte für die Verwechselung beider Gegenstände Schon damals dargeboten hätten. Die Ausführungen der Strafkamner, die zur Verneinung des Vorsatzes geführt haben, lassen ater erkennen, dass der Angeklagte nach den bislang getroffenen Feststellungen auch noch im Tidestermin des Glaubens var, er habe die Maschine seirer Frau veräussert; den wahren Sachverhalt haben offenbar auch für ihn erst’ die Ermittlungen im Strafverfahren zu Tage gefördert. Unter diesen Umständen wäre das Ver- . schweigen der zweiten Nähmaschine keine Pflichtverletzung; denn damals schien noch’ die Tatsache, dass die Ehefrau des Angeklagier gleichfalls eine Nälıraschine besesser und älese vom Tager- aus verkauft hatte, für den _ bürgerlichen Rechtsstreit belänglos zu sein-
In ‘dem zweiten Vorwurf; ‘den das Urteil gegen den. An- 'gekiagten erhebt, nämlich. er hätte: sich’ einer genauen Äusärucksveise bedienen. missen, vermag der Senat dem "Lahägericht gleichfalis nicht. zu folgen. Auch &ine beschworene Aussage ist der Auslegung nach allgemeiner. Rechtsgrundsätzen zugänglich und bedürftig' (Rest 63;
43; 51). Nach’ den. Feststellungen "ergibt .der Ablauf . . des Rechtsstretts tatsächlich; dass der Angeklagte nicht . bestritten hat, die Nähmaschine der Zeugin WE sei.
auf das Lager zu Km gekommen. Bei der Vernehmung des Angeklagter als Partei lag auch bereits die Aussage der Zeugin CB vor, die bekurdet hatte, die Nöhmaschire noch im Februar 1948 auf dem Lager gesehen 20 haben", In Anbetracht dieses unstreitigen Sachverhalts — der Angeklagte hatte sogar noch vor seiner Fides..eistung vorgetragen, er habe der Klägerin mündiich wie schriftlich Ersatz versprochen, wenn die Naschine im Lager nicht mehr aufzufinden sei, — hätte bei der Fassung der Aussage im ersten Satz zwischen Ger Nähmaschine und den in Streit befangenen Textilien unterschieden werden müssen; statt dessen ist von "den mit der Klage herausverlangten Sachen" die Rede. Die damalige Prozesslage liess jedoch für alle am. Streitverfahren -Beteiligten erkennen, dass der Angeklagte. damit nicht die Nähmaschine, sondern nur die Textilien gemeint haben kann. Darauf hat sich der Angeklagte in der Hauptverhanälung auch berufen. Venn ader äre!. Rechtskundige die Unstimmigkeit der Niederschrift nicht bemerkt haben, nämlich weder der amtierende Richter noch die beiden anwesenden Prozeßterollmächtigten der Parteien, dann würden zu hohe ‚Anforderungen an die,Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt, wenn man ihn für das Versehen 'bei der nter Mitwirkung des Richters ‚zustande gekommenen 'iederschrift verantwortlich machen wollte, weil er es
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auf Grund seiner damaligen Yorstellungen als solches nicht gewertet und deshalb nicht berichtigt hat.
Tie bisherigen Feststellungen vermögen -daher den ‘:Schuldspruch nicht zu tragen.
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Dr. Hülle " Dr. Augustin