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BGH Entscheidung vom 29.11.1951 – 3 StR 410/51

3. Strafsenat

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tR 410/31 Im Namen des Volkes " In der Strafsache gegen , den Kaufmann Herbert Georg Alfred Hermann 5 ui» ” aus GE, CRD Str. GEB, geboren am

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zu. wegen Steuervergehens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der . Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben;

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Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger = Bundesrichter Scharpenseel BE Bundesrichter Dr. Baldus n “ Bundesrichter Sarstedt = als beisitzende Richter, Er Oberstaatsanwalt & als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Nebenklägers gegen das .Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. März 1951 wird verworfen. j Die Kosten des Rechtsmittels- fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wie folgt verurteilt worden:

1.) wegen Kaffeesteuerhinterziehung zu einem Monat Gefängnis und einer Geldstrafe von 150 DM West,

2.) wegen unberechtigter Einfuhr von Waren aus dem Ostsektor in zwei Fällen zu je einem Monat Gefängnis. Die Taten zu. 1) und 2) sind. begangen in Tateinheit mit unerlaubten Gewerbebetrieb;

3.) wegen unerlaubter Ausfuhr von Westmark in den Ostsektor zu einer Gelästrafe von 150 DU West.

Die Strafkammer hat die Tat zu Ziff 1 auch unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Zollhinterziehung geprüft, ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Angeklagten insoweit eine strafbare Handlung nicht nachgewiesen werden könne. Die Revision des Nebenklägers, des Hauptzollamts DEE" ER. rügt fehlerhafte Nichtanwendung der §§ 396, 401 b RAO (gewerbsmässige Zollhinterziehung) ;

'sie muss jedoch an den tatsächlichen Feststellungen des

angefochtenen Urteils scheitern,

Hiernach hat der Angeklagte in einem Lager in der Tostr. GE (Ostsektor) Iaufend Rohkaffee eingekauft, in die Westsektoren verbracht und von dort durch die Post an zwei Abnehmer in TsuS- PB abgesandt. Die Strafkammer erblickt darin eine fortgesetzte Kaffeesteuerhinterziehung, indem sie feststellt, dass es sich

bei dem Lager in der "a WB un ein sogenanntes "steuergeschütztes Auslanäslagert; handle. Diese

Steuerfreiheit sei aber ayf die sowjetische Zone beschränkt und der staatliche Steuerangpruch lebe sofort wieder auf, sobald die Wate das steugrgeschützte Lager

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-29/3-str-410-51#rd_5

bezw. den sowjetischen Sektor verlasse. Bei Erörterung des Gesichtspunktes der fortgesetzten Zollhinterziehung kommt die Strafkammer andererseits zu dem Ergebnis, es sei nicht festzustellen, dass es sich um unverzollten

.Kaffee gehandelt habe. Denn der Angeklagte habe unwider-

jegt behauptet, den Kaffee nicht im "I", sondern in einem anderen Lager in der Fggllilstrasse gekauft zu haben. Da diese anderen Lager erfahrungsgemäss mitunter auch verzollten Kaffee führten, sei dem Angeklagten eine Zollhinterziehung nicht nachzuweisen.

Die Revision ist der Auffassung, dass es sich bei dem Rohkaffee um Zollgut handle, das mit dem Eingang über die Zollgrenze zollhängig werde und zollbar sei und bleibe. Er befinde sich als zollhängige und zollbare Ware im deutschen Zollgebiet und unterliege der Zollbehandlung, sobald er aus dem schützenden Gewahrsam der ostsektcralen privilegierten Lager mit dem Ziele des Absatzes nach West-Berlin oder Westdeutschland entfernt werde. Rechtlich treffen diese Ausführungen zu; sie haben aber zur tatsächlichen Voraussetzung, dass

der Rohkaffee, den.der Angeklagte gekauft hat, noch nicht

verzollt war. Die Revision behauptet dies zwar, setzt sich aber dadurch mit der Feststellung des angefochtenen Urteils in Widersprüch, wonach dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er unverzollten Kaffee

gekauft hat. Die Behauptung der Revision ist daher grundt

sätzlich unbeachtlich.-

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Die Revision hat auch nicht geltend gemacht, dass die Feststellung der Strafkammer in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise zustande gekommen sei. Ein Beweisamtrag zur Frage der Verzollung war nicht gestellt worden. Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht gerügt; insbesondere sind keine Beweismittel angegeben worden, deren Verwendung für die Strafkammer nahegelegen hätte.’ Das Revisionsgericht ist grundsätzlich nicht befugt, der Frage eines Verfahrensverstosses ohne ausdrückliche Rüge nachzugehen, Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben. ob sich die Strafkammer verfahrensrechtlich darauf stützen durfte, dass die fraglichen Lager "erfahrungsgemäss" mitunter auch verzollten Kaffee führen. Offensichtlich wollte die Strafkammer hiermit zum Ausdruck bringen, dass es sich insoweit um eine gerichtskundige Tatsache handle. Ob dieser Hinweis ohne nähere Darlegungen genügte, obwohl das erkennende Gericht Laien zu seinen Mitgliedern zählt (vgi RG JW 1929, 48), und ob die Gerichtskundigkeit dieser Tatsache, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden musste und gemacht worden ist (vgl RG JW 1903, 94), ist im vorliegenden Falle nicht zu erörtern, da die Revision auch insoweit keinen Verfahrensverstoß gerügt hat.

Schliesslich kann dem angefochtenen Urteil auch nicht ohne weiteres ein innerer Widerspruch! unterstellt werden, weil an anderer Stelle bei Erörterußg der Kaffeesteuerhinterziehung von einem "Auslanäslager! gesprochen wird. Denn die Strafkammer hat deutlich zum kusdruck gebracht, dass es sich hinsichtlich der Führung verzollten Kaffees um eine Ausnahme handle. N

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Die Revision musste demgemäss verworfen

Sen.Präs.Neumann und BR Koeniger Sarstedt sind wegen Ver-

setzung an der Unterzeich-

nung verhindert.

Koeniger Baldus

werden.

Scharpenseel