Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.11.1951 – 4 StR 564/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E Ä 2290 083 58 abi |
4_StR 5 55
Im Nanen des Voikes
In der Strafsache gegen den Kaufmenn Johannes PD zus BD zeroren
em ... 1913 in Rn X:
wegen Vergehen gegen das Weingesetz
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen habens . RRESETEEENSRENESTESEIHÄER EEE Su ,
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter ‘ Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt rt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Tustizangestelltergiip . als Urkundsbeamter Geschäftsstelle, für Recht erkannte
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, scweit zu Ziffer 5 des Eröffnungsbeschlusses
vom 27. Februar 1951 entschieden worden ist,
. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,. an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Der Angeklagte betreibt in HB eine Weingross- ‚handlung, Er ist wegen Vergehens gegen §§ 18 Abs 3, 16 "A und 5 Abs 1’des’ Weingesetzes zu Geldstrafen von 100, +00,
und 200 DM verurteilt, von der Anklage, in weiteren Fallen? gegen §§ 4, 5 und 19 des Weingesetzes verstoßen zu haben, 24 freigesprochen worden. Die Revision der Staätsanwaltschafti% greift das‘.Urteil an, "soweit Freisprechung erfolgt ist", ä ‚Zwar befasst sich die Revisionsbegründung'lediglich mit E dem Freispruch von. der Anklage, in mehreren Fällen’ unter irreführender Bezeichnung und Aufmaöhung Wein. Nerkauft zu “2 haben (Ziffer 5 b und ‘ce der Urteilsgründe)."'Sie rügt aber. eligemein Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere. der §§ 5 Abs. 1'und ‘26 Abs 1 Nr 3 des Weingesetzes sowie. des § 4 Abs 1 des Gegetzes-gegen den’ unlauteren Wettbewerb 4 und lässt damit 'erkennen,. dass sie uneingeschränkt‘ die BE Nachprüfung des Urteils begehrt, soweit der Angeklagte freigesprochen. ist; Die. ‚Revision kann jedoch nur teilwei- ;
se Erfolg haben’: N a ni Fe! Be
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1) Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, das: Kellerbuch B und das Weinlagerbuch D nicht geführt, ed ner bei der Kellerbehandlung dem "Wein einen nach § 4 ‚de: ; Weingesetzes, verbotenen. Zusatz’ -(Behtonit)gegeben und - schliesslich einen im Fasse importierten französischen,
Landwein auf Flaschen abgefüllt und "unter ifreführender‘.
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kauft zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten in. Br. diesen Punkten freigesprochen, weil es nach seiner Über- "2 seugung insoweit teils am äusseren, teils am inneren Tat-.\;
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bestande fehlte. Seine Begründung (vgl Ziffer 1, 2 und 6
der Urteilsgründe) hält der Nachprüfung stand, ein Rechtsirrtum tritt dabei nicht hervor, Die Revision ist daher, , in diesem Umfange unbegründet. ° on 4
2) Nach den Urteilsfeststeilungen hat der Angeklagte ' E "1949er Ingelheimer Rotwein" als "1949er Oberingelheimer"!, j "1949er Naheweißwein" als "1949er Sponheiner Schloßberg" ' cder "Sponheimer Forster" und "1949er Sponheimer Schloßberg" als "Sponheimer Forster" verkauft. Er hat sich dahin eingelassens Weil er laufend Oberingelheimer Wein von der Firma — y Ingelheim bezogen habe, habe er über- ‘ sehen, dass er von ihr einmal statt "Oberingelheiner" tat- u sächlich nur Ingelbeiwer Wein erhalten habe. Er habe des-.. halb irrtümlich diesen Wein als "Oberingelheimer" bezeich- . net, Naheweißwein habe er stets von der Firma KB in. Sponheim, die in.den Rechnungen meistens "Weißwein" angegeben und die genaue Bezeichnung entweder dem Kraftfahrer, der den Wein abholte oder fernmündlich ihm seibst mitge-
teilt habe, bezogen. it et , RR
Das Landgericht hat dieser Einiässung Glauben ge- 2
schenkt und insoweit ein strafbares ‘Verhalten des Auge- Br
klagten nicht als erwiesen erachtet, Diese Begründung _. Sue
reicht allenfalls aus; “um die Überzeugung des Ledakeriohtg, Ba
F nach der Richtung zu rechtfertigen, "dass der Angeklagte. eR nicht vorsätzlich Wein: "unter irreführender Bezeichnung Be | ‚verkauft hat, weil er. ‚in, diesen Fällen möglich rweige TE Verwechslungen zum Opfer gefallen. ist. Das Ganfkericht u
hätte aber weiter prüfen müssen, ob dem Angeklagten etwä. Fahrlässigkeit zum vorwur? zu machen ist; denn geiiäss ss u 5, 26 Abs A des Weingesetzes ist auch der Verkauf von. 8 | Wein’ unter’ einer in ‚tahrlässiger Weise nicht erkannten,
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irreführenden Bezeichnung unter Strafe gestellt. Die vis herigen Feststellungen schließen eine solche Annahne nicht zweifelsfrei aus. Es steht nicht fest, dass der Angeklagtg "Spoaheimer Forster" von KB tezogen hat, so dass die Verwendung dieser Bezeichnung tatsächlich auf einer Ver‘ wechslung beruhen kann. Zudem zeigte der Angeklagte die.2 Neigung, Weinen schwungvolle Phantasienamen zu geben und.. unter solchen Bezeichnungen Verkäufe zu tätigen. zum 'anden sind die näheren Umstände nicht dargelegt, ‘die eine Ver- ; wechslung bei der Etikettierung der Weine herbeiführten, insbesondere ist bisher nicht dargeten, dass die’ irreführf rende Bezeichnung der Weine unter Anwendung der vom Angeklagten zu erwartenden und ihm auch möglichen Sorgfalt. nicht hätte vermieden werden können. Da es sich, jeden. fails soweit der Naheweißwein in Frage kommt, nicht um eine einmalige Verwechslung "gehendelt ‚hat, liegt die .Ännahme nahe. dass der Angeklagte es mindestens versäumt hat, die Fehlerquelle rechtzeitig zu erkennen und zum Versiegen zu bringen. Der Sachverhalt bedarf demmach ‚wei terer Aufklärung. en
. 3) Dem Angeklagten lag’ weiter zur Last, gegen 5 5 . Abs, i des Weingesetzes dadurch verstoßen’ zu haben, dass, Ri er auf seinen Btiketten den’ Aufdruck. "Weinkellerei "Tohan-. 4 "nes O3 ) SEE (Nahe) " ‘verwendete, "obwohl er in Sponheim weder Weinberge noch. Weinkeller ‘oder sonsti- 3 > ge Liegenschaften besaß. Das Landgericht hat. ihn 'auch in- x soweit freigesprochen, obwohl es’ annahn, der'mit dem Weine bauen’ io 3 Sponheim abgeschlossene Pachtvörtrag über‘!
aia Benutzung eines Kellers als Weinkeller sei" nur- ein Scheinrertrag gewesen. [
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Wenn das Landgericht die Anwendung des § 5 Abs 1 des Weingesstzes aus der Erwägung verneint hat, diese Bestin- \, mung erstrecke sich nicht auf eine Irreführung über Umstände, die sich auf das Weinhandelsunternehmen als solches beziehen, so tritt dabei kein Rechtsirrtum hervor.
Aus der dem § 4 Abs 1 Ziff 3 des Gesetzes über den Ver-
kehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgaegenständen vom 5. Ju- “ 1i 1927 entnommenen Fassung des § 5 Abs 1 des Weingeset- °"* zes vom 25. Juli 1930 ergibt sich, dass eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung mit Bezug auf den Wein und seine Beschaffenheit vorliegen muss; irreführen- A
de Angaben über den Betrieb, seine Größe, örtliche Tage 4 und Umfang erfüllen den äusseren Tatbestand dieser Be- ‘ 2 W
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stimmung jedoch nicht. Auch Art 5 der Ausführungsvergrdnung vom 16. Juli 1932 gibt keinen Anhalt dafür, dass . aie Anführung des Ortes Sponheim auf den Etiketten aes. 4 Angeklagten als irreführende Aufmachung im Sinne des. “ ... § 5 Abs 1 des Weingesetzes anzusehen ist, \
Mit Recht rügt aber die Revision, dass die Nicht- . anwendung des § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren . Wettbewerb vom 7. Juni 1909 nicht ausreichend begründet, nn ist.:Hierzu führt das Landgericht nur aus, alese. Bestin- © mung Könne nicht zur Anwendung ‚kommen, weil "die irre- %% führende Angabe weder ‚geeignet noch in der Absicht‘ \ge=.. macht war, den Anschein eines besonders ‚günstigen Ange- .\ bots hervorzurufen". Diese Würdigung kann der Nachprö- _ fung nicht standhalten. Wer in öffentlichen Bgganntmachin® gen, worunter auch Etiketten auf Weinflaschen‘ zählen kön- B nen (RGSt 45, 361), über geschäftliche Verhältnisse wis- I
sentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben
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marht, wird straffällig, wenn er dadurch den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorrufen wollte. "3 Tieser Anschein braucht nicht fälschlich zu sein, auch 2 das Anbieten eines tatsächlichen Vorteils ist unter . Strafe gestellt, wenn durch unlautere Mittel zum Kauf - % ‚verlockt wird IRGSt 36, 167). Es wäre deshalb, besonders 3 angesichts der Feststellung des Landgerichts, dass der., Angeklagte mit dem Jeinlieferansen Riltz einen Scheinver-ä treg über die Miete eines Kellers nur zu dem Zwecke angel schlossen hat, sich den Zusatz "Sponheim (Kähe). "aufn Etiketten beilegen zu können,zu prüfen gewesen, . ob die Z "Angabe des Ortes "Sponheim! auf den Etiketten: ‚des Ange=' kiagten zur Irreführung in Abnehmerkreisen. ‚bestinnt und. geeignet war, weil sie möglicherweise” den Eindruck er- 3 . wecken konnte, der Sitz oder eine Niederlassung der Fir- \ ma befinde sich in Sponheim, wodurch, es dem: ‚Angeklagten; 2 ermöglicht würde, gute, naturechte Naheweine, zu ‚günstigen$ Preisen zu liefern. Für die Feststellung der Absicht, i ein besonders günstiges ‚Angebot vorzutäuschen, genügt in ni der Regel die Feststellung des’ Bewusstseins des Täters, i dass seine unwahren Angaben: von Abnehmern’ als ein derartiges Angebot angesehen werden Köhnten.” Dass ‘der: Ah schein eines besonders. günstigen Angebots" “tatskchlich. erweckt wurde, ist nicht erferderlich. Es ‚genügt, Bang‘ “der Täter die Ankündigung, wenn auch ‘irrtümlich, für 8° eignet hielt, die - falsche: Vorstellung: in Publikum neiroil zurufen. Ta das Landgericht diese Gesichtspunkte ‚nicht‘. erörtert hat, ist der Freispruch insoweit nicht gerecht fertigt. on re Sr Re:
4) Alle zu Ziff 5 der Urteilsgründe behandelten Fälle waren entsprechend der Anklage im Eröffnungsbeschluss vom 27. Februar 1951 unter Ziff 5 als fortgesetztes Vergehen gegen § 5 des Weingesetzes gewertet worden. Einen Teil der in den Fortsetzungszusammenhang gehörigen, der. Selbständigkeit entkleideten Einzelhandlungen hat das Landgericht als erwiesen erachtet und insoweit den Ange- ‚klagten zu 200 Dli Geldstrafe verurteilt (Ziff 5 a der Urteilsgründe). Im übrigen (Ziff 5 b und c der 'Urteils- "gründe) ist der Angeklagte freigesprochen worden. Da der Freispruch in diesem Umfange aufzuheben ist (wie vorstehend zu Ziff 2 und 3 dargelegt), muss auch die nicht angefochtene Verurteilung zu 200 Di Gelästrafe aufgehoben werden, da.über die Anklage, soweit sie eine fortgesetzte Handlung zum Gegenstand hatte, nur einheitlich entschieden werden kann. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung daher über den gesamten, durch Ziff 5 des Eröffnungsbeschlusses vom 27. Februar 1951 umgrenzten Teil der Anklage nochmals zu erkennen haben.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaits, soweis im Rahman der Ziff 2 und 3 des Urteils auf Aufhebung und Zur‘ickrerweisung erkannt ist.
Groß Krumme Engels
Bundesrichter Dr.Hörchner ist erkrankt und an der Untsrschriftsleistung verhindert.
Groß Dr. Augustin
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