Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 08.11.1951 – 3 StR 801/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des, Volkes
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In der Strefsache
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den Vertreter Johennes Wilhelm H emp aus DEE
EM, Hat. WE: zeboren am WE 1920 in Vo,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.November 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Beldus
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Dr Ep
els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter ww
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Steatsenwaltscheft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 18.Juni 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen rufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat am 12.November 1950 auf der Strasse CD Keim mit seinem PKW Mercedes-Diesel zwei vierjährige Kinder, Hildegard VB und Edith O@W, angefahren. Das erstere erlag am gleichen Tage den hierbei erlittenen Verletzungen. ‘ Das andere erlitt einen doppelten Schädelbruch und einen Oberschenkelbruch., Ausserdem erlitt bei dem Unfall die neben dem Angeklagten sitzende Ehefrau durch Schnittwunden leichtere Verletzungen. Die ‚Anklage wirft dem Angeklagten fahrlässige Tötung, fehrlässige Körperverletzung und Übertretung nach 88 1 und 9 Abs 2, 49 StVO vor. Das Landgericht het
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den Angeklagten freigesprochen. ir. Die Revisionen der Staatsznwaltschaft und des “ Nebenklägers rügen Verletzung des Verfehrensrechts . und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen R machen geltend, das Landgericht habe die ihm obx liegende Aufklärungspflicht verletzt. Was hierzu 2 vorgebracht wird, enthält zugleich Rügen der Ver-
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letzung des sachlichen Rechts. Sie gehen dahin, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht hinrei- .chend aufgeklärt und der festgestellte Sachverhalt trage die Freisprechung nicht... Beide Revisionen
A haben Erfolg,
-Nach den tatrichterlichen Feststellungen fuhr der Angeklagte. mit einer. Geschwindigkeit von etwa
Kind an der Hand hatte, längs einer -vom Angeklag-
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F 50 km/st. Die beiden vierjührigen Kinder kamen mit ‘ der 15jährigen Marlies Dammmmmp;ii e ein dreijähriges &
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ten aus gesehen links - senkrecht auf die Strasse stos-
senden Hecke gegangen, und liefen über die Verkehrsstrasse, sobald sie deren Rand erreicht hatten. Der Angeklagte hatte die Kinder bemerkt. Er bremste sofort scharf, als die Kinder \iber die Strasse liefen und liess die Brense wieder los, als sie seine Fahrbehn überquert hatten. Dann kam ihm der Gedanke, es könnten die auf der linken Strassenseite zurückgebliebenen beiden Kinder ebenfalls die Strasse überqueren wollen. Er zog die Bremse deshelb abermels an, liess sie äber wieder los, als er bemerkte, dass seine Befürchtung unbegründet war. In diesem Augenblick liefen die beiden vierjährigen Kinder vom rechten Strassenrand wieder nach links über die Strasse zurück. Der Angeklagte bremste sofort scharf und riss den i’agen nach rechts, konnte es aber nicht mehr verhindern, dess die beiden Kinder von seinem liegen erfasst wurden. Infolge des scharfen Bremsens und der Ausweichbewegung prallte das Fahrzeug auf einen Baum an der rechten Strassenseite auf. Dabei wurde der Wagen beschädigt und die Ehefrau des Angeklagten verletzt.
Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte
habe nicht die Möglichkeit in Rechnung stellen müssen,
dass die Kinder, die seine Pehrbahn soeben überquert hatten, vor seinem Wagen wieder nach links über die Strasse zurücklaufen würden. Denn es habe sich nicht um spielende Kinder, ‘sondern um solche gehandelt, die klar hätten erkennen lassen, dass sie die Strasse überqueren wollten und dass sie den Wagen’ des Angeklagten hierbei sahen. Unter diesen Umständen könne dem Angeklagten kein Vorwurf daraus ‚gemacht werden,
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dass er seine normale Geschwindigkeit wieder aufgenommen habe, als er festgestellt hatte, dass auch von links keine Gefahrenlage drohte, Dem kann nicht gefolgt werden. u
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung an dem schon unter der Herrschaft der früheren Verordnung über den Kraftfehrzeugverkehr entwickelten Grundsatz festgehalten, dass der Kraftfahrer mit Unbesonnenheiten gewisser Personengruppen, insbesondere von Kindern, die sich auf oder nahe der Fahrbahn befinden, zu rechnen habe. Es hat aber auch zum Ausdruck gebracht, dass die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten stehe (RG JW 1935, 1311, Nr 22), und dass der Satz, der Kraftfahrer müsse, wenn er Kinder in seiner Fahrtrichtung auf der Strasse oder in deren nächster Nähe‘ wahrnehme, mit der Gefahr eines ungeschickten- Verhaltens rechnen, nur Geltung habe, soweit nach den äusseren Umständen eine solche Gefehr bestehe und erkennbar sei (RG JW 1938, 502 Nr 4). Der, Senat:hat sich diese Grundsätze in dem Urteil vom ‘12 ‚April. 1951 in Sachen gegen V. - 3 StR 28/51 - zu Leiken. "gemacht. Danach muss der Kraftfahrer, wenn sich unbeaufsichtigte Kinder auf oder nahe der Fahrbahn befinden, besondere Vorsicht amvenden. Er muss mit unvorhergesehenen Verkehrswidrigkeiten von ihrer Seite rechnen und bei’ Annäherung en Sie seine Geschwindigkeit in der Regel herabsetzen.
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Die Frage, ob der Angeklagte die ihm nach diesen Grundsätzen obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat oder nicht, lässt. sich auf Grund der bisherigen tat-
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richterlichen Peststellungen nicht beantworten. Aus dem Urteil geht lediglich hervor, dass die Strosse von Büumen flankiert ist. Nicht ist ersichtlich, wie breit die Stras.- se ist, ob neben der Fehrbahn ein Sommerweg oder Banquett, 3 ein Rsdfahrweg oder Fußweg einherliüuft, ob solche Wege, 2 wenn sie vorhanden sind, innerhalb oder ausserhalb der 3 peiden Beumreihen sich befinden. Ebensowenig lässt das Urteil erkennen, ob die beiden Kinder, als sie die Fahrbahn überauert hatten, am Rande der Fahrbahn innerhalb der Baumreihe stehen blieben oder in der Fohrtrichtung S des ingeklagten weitergingen, ehe’sie wieder nach links r über die Strasse sprangen, oder ob sie die Fahrbahn oder B.. gar die Strasse nach rechts gänzlich verlassen hatten. Ferner enthält das Urteil keinerlei Angaben darüber, wie- F- weit rechts der Angeklarte auf der Strasse fuhr und wr | R euf der Strasse die beiden Kinder von seinem Wogen er- . SE fasst wurden, welchen lieg sie demnach vom rechten Stras- en senrand bis zur Unfallstelle, -im Blickfeld des Ingekleg- wi ten- zurlickgelegt hatten und ob er nach seiner Entfernung 2 und Geschwindigkeit den Unfall hütte vermeiden können, ’a wenn er bei Beginn des Rücklaufes der Kinder sofort gebremst hätte. Alle diese Umstände sind für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte der ihm obliegenden iR: Sorgfaltspflicht genügt hat, von Bedeutung. Der Tatrich- ü ter hätte sie deshalb unter Benutzung eller vorhendenen Mt Beweismittel cufklären missen. 2
Die Feststellung des Landgerichts, die beiden Kinder hätten klar erkennen lassen, dass sie die Strasse u - überqueren wollten und dass sie den Wagen des -Angeklagten hierbei gesehen hätten, rechtfertigt keineswegs.‘ . die Annehme, es sei nunmehr von ihnen keine Gefahr mehr zu erwarten genesen. Davon könnte allenfalls die Rede ” sein, wenn die Kinder sich nach Üheraueren der Strasse
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in der gleichen Richtung von der Strasse - etwa auf dem Wege nach VW - entfernt, vielleicht auch dann noch, wenn sie sich völlig vom Strassenkörper entfernt und neben der Strasse erkennbar eine beobechtende und abwartende Haltung eingenommen hätten (vgl RG JiT 1935, 3311, Nr 22). Hier hatten sich die beiden Kinder, als sie die Strasse von links nach rechts überguerten, von ihrer Wandergruppe losgelöst. Die Erfahrung des Lebens lehrt, dess denn, wenn ein Teil einer zusammengehörigen Fussgingergruppe eine Verl:ehrsstrasse überquert, der andere aber abwartend em Rande der Strasse stehen bleibt, sich des überschreitenden Teils sehr leicht ein Gefühl der Unsicherheit bemächtigt, weil ihm nun Zweifel an der Zweckmssigkeit des eigenen Verhaltens kommen. Der ursprünglich zum Überqueren entschlossene Teil wird mitten in der usführung seines Entschlusses schwenkend und geneigt,sich dem zurückgebliebenen Teile wieder enzuschliessen.
Das kenn zur Folge haben, dass er euf der Fahrbahn unschlüssig stehen bleibt oder ger wieder zuricklüuft. Solches Verhalten ist bei Erwachsenen nicht selten zu beobachten. Kinder werden dezu noch vielmehr neigen, weil ihre Entschlusskreft und die Selbst'indigkeit ihres Denkens noch nicht entwickelt ist. Wenn aus einer Kindergruppe am Rende einer Verkehrsstrasse sich ein Teil loslöst und die Strasse überschreitet, so wird deshelb in der Regel mit der lÜöglichkeit ge-
rechnet werden missen, dass das Zurückbleiben der anderen
Kinder die überschreitende Gruppe unsicher macht und dass sie sich infolge dieser plötzlichen Unsicherheit unbedachtsam und vorschriftswidrig verhält. Der Kroftfahrer wird in einem solchen Falle deshelb seine Geschwindigkeit solcnge derart ermässigen missen, dass
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er jederzeit sofort anhalten kann, bis er die getrennten Teile der Gruppe vollständig überholt hat. Im vorliegenden Falle war eine solche Vorsicht umsomehr geboten, als die l13jährige Harlies Dumm, die zufolge ihres Alters den beiden die Strasse überquerenden Kindern gegenüber eine gewisse futorität besessen haben und wohl auch nit deren Begleitung beauftragt gewesen sein wird, am Strassenrand stehen blieb und den Wagen des /ngeklagten vor- br beifahren lassen wollte. Dieser Umstand vergrösserte die Gefahr, dass die beiden vierjühriren Kinder wieder 'iber zZ die Strasse zurückliefen, erheblich. Die Forderung, dass Su der Angeklagte auf Schrittgeschwindigkeit herunterging, bis er sie überholt hatte, würde demnach keine Vberspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Wie der Senat bin der angezogenen Entscheidung ausgesprochen hat, gebührt cuch heute der Sicherheit des Verkehrs der Vorrang vor seiner Beschleunigung. Unter gar keinen Unständen kenn deshalb der Ansicht des Lendgerichts beigepflichtet werden, der I.ngeklagte hüätte sich besonders sorgsam
verhalten. Es kenn keinem Zweifel unterliegen, dass von EN besonderer Sorgfalt nur denn die Rede sein könnte, wenn y er beide Kindergrup»en in erheblich herabgeminderter Ge- Bi
schwindigkeit passiert und erst nach der Jberholung wieder die frühere Geschwindigkeit aufgenommen h’!tte.
Die landgerichtlichen Feststellungen ergeben bisher auch keine Umstünde, aus denen der i.ngeklaste nech der Erfahrung des Lebens hätte entnehmen dürfen, von Seiten der beiden vierjihrigen Kinder ürohe keinerlei Gefehr.
Da aber der Sachverhelt in für die Gesamtbeurteilung möglicherweise bedeutsamen zunkten noch nicht hinreichend eufgeklärt ist, ist es nicht völlig rusgeschlossen, dass die weitere Ermittlung Umstände zutrze fördert, die die
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Erwartung des Angeklagten, die beiden Kinder auf der rechten Strassenseite bedeuteten keine Gefahr mehr, rechtfertigen, Deshalb ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei dieser wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Gefahr unbedachtsemen Verhaltens bei vierjährigen Kindern auch denn besteht, wenn sie den Kraftwagen gesehen haben. Kinder dieses Alters hendeln noch triebhaft
und ohne hinreichende Jberlegung. Diese Gefchr darf nur dann als ausgeschaltet erachtet werden, wenn solche Kinder durch ihr Verhalten klar und eindeutig zu verstehen geben, dass sie die von dem Kraftwagen ihnen drohende Gefehr erkannt haben
und ihr durch verkehrsgemüsses Verhalten Rechnung tragen wollen. Dafür, dass dem im vorliegenden Falle so gewesen wäre, bieten die landgerichtlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus