Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 08.11.1951 – 3 StR 761/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2276 0°0
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hebamme Friedel 5 EEmEEEEEED zb. IB
aus Rus, TOEEERERED: tr - EB, geboren am EMMMEED 1907 in ui,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsena# des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Nr. Baldus als beisitzende Richter,
. Oberstaatsanwalt Dr. \ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 31. g, Mai 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründer Das angefochtene Urteil hat die Angeklagte von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Sie ist von Beruf Hebamme. Am Abend des 6. August 1950 wurde sie zu einer Ehefrau Raw zerufen, die erklärte, dass sie starkes Ziehen im Unterleib verspürerund eine Frühgeburt erwarte. Als die Angeklagte am Morgen des 7. August 1950 erneut gerufen wurde, stellte sie fest, dass das Fruchtwasser bereits abgegangen war. Die Geburt erfolgte am selben Tage um 17.20 Uhr. Das Kind hatte eine Körperlänge von 37 cm und wog nur 1000 g. Es sah dunkelblau bis rot aus, hatte kein Fett und keine Huskeln am Körper und zeigte noch keine Saug- und Schluckreflexe. Die Angeklagte war deshalb der Ansicht, dass dieses Kind nicht lebensfähig sei und nahm die Nottaufe vor. Der Mutter gab sie die Weisung, dem Kinde keine Nahrung zu geben, sondern es ruhig liegen zu lassen, da sie damit rechnen müsse, dass das Kind jeden Augenblick sterben werde. Als die Angeklagte am 8, August 1951 die Wöchnerin wiederum aufsuchte, lebte das kind zwar noch, gab aber nur noch schwache Lebenszeichen von sich. Auch Jetzt verständigte die Angeklagte keinen Arzt, weil sie dies nach ihrer festen Überzeugung für zwecklos hielt. Das Kind ist am Horgen des 9. August 1950 gestorben.
Die Strafkammer macht der Angeklagten zum Vorwurf, dass sie sich einer erheblichen Verletzung ihrer Berufsp£flichten schuldig gemacht habe, indem sie die Lebensfähigkeit des Kindes eigenmächtig und selbständig beurteilt und keinen Arzt zugezogen habe. Gleichwohl hat _ die Strafkammer auf Freispruch erkannt, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne,
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dass das Kind bei einem vorschriftsmässigen Verhalten der Angeklagten und bei ärztlicher Betreuung länger gelebt hätte oder überhaupt am Leben geblieben wäre. Der medizinische Sachverständige hatte zwar aus der Tatsache, dass das Kind ohne Pflege und ohne ärztliche Behandlung bis zum Morgen des 9. August gelebt habe, gefolgert, dass es bei Einsetzen ordnungsmässiger Pflege länger gelebt hätte und nicht vorzeitig gestorben wäre. Die Strafkammer hat sich jedoch dieser Ansicht nicht angeschlossen, weil angesichts der schwachen Konstitution des Kindes die Möglichkeit nicht ausgeräumt sei, dass es nur deshalb noch bis zum Morgen des 9. August 1950 gelebt habe, weil es ungestört gelassen worden sei und keine ärztlichen oder sonstigen \lassnahmen eingesetzt hätten, dass also gerade dadurch die geringe Lebenskraft überhaupt bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten geblieben sei. |
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Verfahrensrüge mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs 2 StPO). Die Revision meint, das Gericht habe, indem es von dem Sachverständigengutachten abgewichen sei, über eine rein medizinische Frage entschieden, zu deren Beantwortung ihm die nötige Sachkunde fehle. Das Gericht sei deshalb verpflichtet gewesen, einen weiteren medizinischen Sachverständigen zuzuziehen, wenn es Bedenken gegen das Gutachten des vernommenen Sachverständigen gehabt habe.
Die Rüge ist nicht begründet. An sich kann die Auf- “ klärungspflicht auch durch Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises verletzt werden. Das Gericht hat aber im vorliegenden Fall ein Gutachten eingeholt. Dass es
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sich der lleinung des.Sachverständigen nicht angeschlossen
hat, stellt keinen Revisionsgrund dar; denn auch gegenüber gutachtlichen Äusserungen besteht der Grundsatz freier Beweiswürdigung. Die Gründe für ihr abweichendes Ergebnis hat die Strafkammer ausreichend dargelegt, ohne sich in denkgesetzliche Widersprüche zu verwickeln. Dass etwa das Gericht dem Sachverständigen keine Gelegenheit gegeben hätte, zu den bestehenden Zweifeln Stellung zu nehmen, lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, die gesamten Ausführungen des Sachverständigen und die an ihn gestellten Fragen im Urteil wiederzugeben. Umstände, die die Strafkammer zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätten veranlassen müssen, sind nicht ersichtlich. Dies um so weniger, als es sich nach der-Art des Gutachtens und des beurteilten Sachverhalts nur um ein Wahrscheinlichkeitsurteil handeln kann, das notwendig die Höglichkeit des Gegenteils of?en lässt. Es kann nicht als fehlerhaft bezeichnet werden, wenn der Tatrichter das liaß dieser rahrscheinlichkeit ‚nicht für ausreichend erachtet, um darauf den Schuldspruch zu stützen.
Demgemäss war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus