Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 02.11.1951 – 4 StR 117/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AStR 117/51 2272 099
o_
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gast-- und Landwirt Johann D ED ir mm Krs. TOD, zcücren ar ED 152: in ee
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen
pe NN U haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner . Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt ED in der Verhandiung, Bundesanvaolt ED Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellteriiiii> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 27. Oktober 1950 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Von Rechts wegen
nk vn her er
Gründe§
Zum lendvirtschaftlichen Grundberitz des Angeklagten gehört cine Sendgruhe, die am Ausgang des Dorfes nahe an der Landstrasse liegt. Die hintere Steilwand erreicht eine Höher von etwa 7 m. Die heiden seitlichen Böschungen steisen on der Einfahrt allmählich bis zu einer Höhe von etvadm en, Wer im Dorfe Sand hreucht, fährt ihn ohne vorherige Benachrichtigung des Angeklagten ab und zehlt auch gelegrntiich cine Geldsumne an ihn, demit Arbeitskräfte die Steilwiinde abflachen können Schutzvorrichtungen wie Trahtunziumung und Varntafel, die der Angeklagte in den letzten Jahren verschiedentlich hatte anbringen lassen, haben iutviillige - wehrscheinlich Kinder - jedesmal. alskald wieder entfernt.
Am 21. Juni 1950 spielte dort mit ihren beiden Schwestern die zehnjährige Yilma EB, ic der Anzeklagte Trüher schon wiederholt aus der Sandgrube verjagt hette, Die !üinder hohrten Löcher (Höhlen) in die an die- „er Dielle wur 4530 m lole Lendvand, uzu Li einem \inkel von etwa 70 Grad ansteigt. Plötzlich fiel eine etwa 2,70 „ breite Senünasse herab und begrub das Kind. Dieses erstickte.
Die Strufkermer hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen, da er den Unfall bei seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung, der ihm zur Verfügung stehenden Lebens- und Berufserfahrung und den ihn sonst bekannt gewordenen Umständen, aber auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung "en diesem Teil. der
Böschung" nicht habe vorsussehen können.
Die Staatsanvaltschaft erhebt mit der Revision die Sachbeschtwerde; ihre Rise, die Strafkamuer habe den Besriff der Fahriässigkeit verkannt, kann keinen Erfoig haben.
Ob der Angeklagte den offen zutage liegenden Gefah-
von seiner Anlage auf einem d?r Orzantlichleit nugäng
.ichen Grundstürk mit der ika zoruttoren Sorzfult in ‚sreichenden Massc begegnet ist, mag Angesichte der
H'ihs von 7 m der hinteren Steilwand dahingestelit bleiben; denn die Strafkarmner hat die Voraussehbarkeit des Unfalls durch den Angeklagten für den Teil der Böschung, en den er sich ereignete, ohne Rechssirrtum „erneint. Das Landgericht ist insoweit zutreffend da-
ron ausgegangen, dass der Täter spätestens im Zeitpunkt dar Filichtwidrigkeit die ursächliche Bedeutung seines Verhaitens für die Verwirklichung des konkreten Tathestandes nach der gewöhnlichen Erfahrung des Lebens urd der ihm zwrutbaren Einsicht vorausselen Können musste. Demgenäss hat sie darauf abgestellt, ob der Unfall] und sein tödlicher Ausgang gerade an der Unfallstelle und
in ihren näheren Bercich mit Rücksicht auf die geringe Hshe der Steilvände von 1,80 m-.den festen Zustand der Cresdecke, deren Yurzeln eng miteinander verfilzt und dedurch der oberen Erdschicht eine ein Abbröckeln in grässoren Infangr rorhinderade Pastigkeit sehen, Als aurck Gurch das Herantreten eines Erwachsenen bis en den Böschungssrand nicht heeinträchtist wurde, sowie das Fehlen jeden Üterhanges allgemein und besonders für den Angeklagten voraussehbar gewesen sci, Dieser Betrachtungsweise, die keinen Rechtsirrtiumn erkennen lässt, Xann nicht entgegengehalten werden, dass der eingetretene Erfolg nur im Endergebnis voraussehbar gewesen sein müsse, nicht aber euch der Ahlauf der Ereignisse, vie er sich in einzcinen Fall tatsächlich zugetragen habe; denn dieser
Satz gilt nur für die Geschehensfolge innerhalb einer Surch Nandlung oder Unterlassung pflichtwidriz ausge- .östen Ursachenreihe, nicht aber für ihren Ausgangspunkt, der durch den Lebensvorgeng al.s solchen unverrückbar geht verlagert werden darf und vom Land-Zend ausgewertet wurde. In Übrigen zat es die kei* nı% Emyvägurgen verneint. 2 in wesent-
seben ist, ni gericht zutre Ycraussehbar
c T
en
„ichen auf tatsächlichen Gebiet liegen, so dass der Rec I
htsrüze kein Erfolg poschicden scin kann, hr o&
Der Obertüundesanwai.t hat Aufhebung des angefochtsnen Urteils und Zurück rerweieung beantragt.
aroR Rundesrichter Dr, Hörchner ist erkrankt und an der Unterschriltsieistung verhindarte
Engels
Groß
Dr. Hülle Dr. Augustin