Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 26.10.1951 – 2 StR 526/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2307 015
2_SiR.. 526,51 f
,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Willy Max Heinrich PB, geboren ar EEE 1915 in LEERE, ohne festen Wohnsitz, in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt .
wegen schweren Rückfalidiebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1951, an der teilgenommen ’ haben; "
!
Senatspräsident Dr. „ioeri.cke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Ey als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 25. Juni 1951 im Strafausspruch mit den
W a Ä j \ | Bi
—
u wu... Zum ssr uns
De
ec .r.
.-.-.
ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
eründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und rückfälligen Dieb verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des Strafrechts. Zum Strafmass ist sie begründet.
Nach dem Urteil steht nicht sicher fest, dass die Voraussetzungen des Rückfalls beim Angeklagten vorliegen. Zwar erwähnt es, dass er 1937 "wegen Diebstahls bestraft", dass er 1939 wegen versuchter schweren Diebstahls u.a. und 1946 nochmals "wegen schweren Diekstahl.s i.R." verurteilt wurde und schliesslich nach seiner Haftentlassung eine wegen schweren Raubes ausgesprochene Strafe bis zum '!ktober 1950 verbüsste, tevor er die jetzige Tat im März, 1951 beging. Dass er aber die Strafen aus den Jahren 1937 und 1939, sei es auch nur teilweise, verbüsst hat, ist nicht gesagt. übensowenig, dass er den i950 abgeurteilten schweren Raub nach Verbüssung der Strafe aus dem Jahre 1946 begangen hat. Es reicht auch nicht aus, dass das Urteil sich für die Annahme der Rückfallvıraussetzungen auf eine frühere Vorstrafe wegen "Diebstahls i.R." bezieht. Denn die Rückfallvoraussetzungen muss das Urteil selbständig feststellen.
Ein weiterer Nangel liegt in der Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers., Zwar ist dem Urteil noch zu entnehnen, dass die förmlichen Voraussetzungen für eine solche
-4-
"
78 ‘
Verurteilung erfüllt sind. Dagegen enthält das Urteil nicht “ die vorgeschriebene Gesamtwürdigung der Vortaten des Angeklagten. Es erwähnt lediglich Zeit und Höhe der Vorstrafen und gibt ausserdem die Art der Taten als "Diebstahl", "Unterschlagung", "Betrug" usw an. Das genigt nicht, Vielmehr muss das Urteil die früheren Taten, auf die es die Strafschärfung nach § 20 a StGB stützt, nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des angerichteten Schadens und vor allem nach
S ,
B: er
der Persönlichkeit des Täters näher beschreiben.
Erst wenn sich daraus ergibt, dass die Taten aus einem eingewurzelten Hange entsprungen sind und erhebliche Rechtsbrüche darstellen und dass deshalb such für die Zukunft ähnliche Taten zu befürchten sind, ist das FR x Ergebnis, dass der Angeklagte gefährlicher Gewohnheits- | verbrecher ist, gerechtfertigt (vgl RGSt 68, 154). Diesen Erfordernissen entspricht das Urteil der Strafkammer bisher nicht.
Zum Schuldspruch aber begegnet es keinen Bedenken. :
Dr. Moericke Dr.Dotterweich Henneka
Werner Dr. Sauer
nn
. ara ou BD RETTEN Ne