Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 23.10.1951 – 2 StR 269/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 a STEGE , Rn r
: 2307 011 Hi
2_StR 269/51
In der Strefsache gegen
1.) die Gemeindekassenverwalterin Zgnes S nu: geboren am GB 1906 in Ham, vohnh. in I 0 a: Ti 1
2.) den Kaufmann Carl S uiiup; geboren am GERD 1902 in Huzp, vohnh. in Ho m; TORE tr .
wegen Betrugs u.2.
hat der 2.Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Oktober 1951, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.liioericke als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner _ Bundesrichter Dr.Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanvealtscheft,
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der ‚ngeklag ten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 16.lärz 1951 werden verworfen.
Die \ngeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu Tragen.
Von Rechts wegen
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2.
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Die Strafkammer hat verurteilt;
den Angeklagten Carı S EEEEEB wegen fortgesctzter Unterschlagung, wegen Diebstehls in Toteinheit
mit Verwahrungsbruch und wiegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefüngnis,
die ingeklagte /gnes 5 EEE wegen Untreue
in 2 Fällen zu einer Gesamtstrefe von 1 Jahr 2 Honaten Gefängnis und zu zusätzlichen Geldstrafen.
Die Revisionen der Angeklagten greifen das Urteil in vollem Umfang aus verfehrens- und aus sachlichrechtlichen Gründen an. Sie sind unbegründet.
I. Eine Verfahrensverletzung sehen sie darin, dass das Urteil widerspruchsvolle Teststellungen enthal- ' te und deshalb insoweit einem Urteil ohne Gründe gleich zu achten sei (§ 338 Ur 7 St20). Inthielte das Urteil die behaupteten Widersprüche, so wäre
das sachliche Recht verletzt. Aber auch die sachlichrechtliche Prüfung ergibt keinen Grund zur Aufhebung des Urteils.
II. Zur Revision des Angeklagten Carı Sg:
1.) Nach den der Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung zugrunde liegenden Feststellungen liess die Ehefrau des Angeklagten, die Kassenver- ,| walterin der Gemeinde Kg var, ihn mit Wissen "des Bürgermeisters ständig vom Bankkonto der Ge-
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meinde Bargeld abheben. Das Bankbuch der Gemeinde, die ein Konto bei der Kreissparkasse Su: Nebenstelle Kg, hette, nahm der Angeklagte entweder selbst oder erhielt es von seiner Frau. Er leistete die bei der Bank zur Verfügung über das Guthaben erforderlichen Unterschriften. Seiner schon bei der Abhebung des Geldes entsprechenden Absicht gemäss verbrauchte er es für sich.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte harte Gemeindegelder, "an denen er dadurch Gewahrsam und Besitz erhielt, dass er sie ordnungsmässig mit dem Bankbuch der Gemeinde von der Bank abhob, sich k rechtswidrig zugeeignet", also sie unterschlagen, ist y rechtlich bedenkenfrei. Dem Sachverhalt ist zu ent- | nehmen, dass der des Geld auszahlende Bankbeante jedenfalls nicht dem Angeklagten das Eigentum daran
noch nachdem er den Besitz daran erlangt hatte, eine fremde Seche. Dadurch, dass er es nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, an die Gemeindekasse ablieferte, hat er es sich rechtswidrig zugeeignet.
Die Revision behauptet einen vermeintlichen Widerspruch in den Feststellungen des Urteils, der mindestens das. Strafmass beeinflusst heben könne. Das Urteil sage: nämlich auf Seite 5: "In welcher Höhe er Gelder:für sich verwendet hat, ist nicht festzustellen", während es auf Seite lo heisse: "Dass er. das fehlende Geld für sich verwendet hat,
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ergibt sich aus folgerdem....". Diese Feststellungen enthält des Urteil allerdings, Wie jedoch der Zusemmenhang, in dem diese Sätze stehen, ergikt, widersprechen sie sich nicht. Die Feststellung auf Seite 4 und 5 ist dehin zu verstehen, dass die Höhe . der von .ngeklagten unterschlagenen Gelder nicht genau zu ermitteln sei, doch mindestens 5 996, 42 DM betragen habe». .Namit steht die Feststellung euf Seite lo durchaus im Einklang.
Die übrigen eführungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkemmer und ihre Beweiswirdigung. Sie ist ‚ von Widersprüchen und Verstössen gegen Denkgesetze frei. Insbesondere sind die Schlüsse denkgesetzlich
. Zu “durchaus möglich, aufgrund deren die Strafkammer zu
der Überzeugung gelangt, dass nicht etwa Zehlungen
an Gläubiger der Gemeinde unverbucht blieben, oder die Tat eines unbekannten Diebes den Fehlbetrag verursachte, sondern die Straftat des „ngeklagten. Damit, dass es jene beiden vom Angeklagten eingewendten Möglichkeiten für die Entstehung des Fehlbetrags für "ausgeschlossen" erklärt, meint das Landgericht keine abeolute Unmöglichkeit, sondern nur einen Grad an
. Sicherheit, den die richterliche Erkenntnis überhaupt erreichen kann, und der deshalb für die richterliche berzeugung ausreicht.
2.) Auch im übrigen entspricht die Verurteilung des Angeklagten dem Strafrecht. Zum Betrug stellt die Strefkamner fest, der Geschäftspartner des Ingeklag-
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ten, namens TB, sei durch dessen Täuschung davon abgehalten worden, rechtzeitig die auf Kredit überlassenen Taren zurückzuholen. \as die Revision hiergegen vorbringt, sind unzulässige An-
"griffe gegen die Feststellungen des Tatrichters.
Sie macht auch zu Unrecht geltend, es sei im Urteil
kein sicherer, sondern ein nur wahrscheinlicher Ver-
mögensschaden des Hi festgestellt. Denn die Strafkammer will mit der Wendung, der Ingeklagte habe durch seine T'tuschung "eine vielleicht teilweise Befriedigung" seines Gläubigers vereitelt, offenbar zum Ausdruck bringen, er habe eine minde-
stens teilweise Befriedigung des UCEEEB hintertrie- 3
ben.
IIT;)Zur Revision der Angeklagten Agnes Sp. 1.) Die Strefkammer beurteilt ihr Verhalten,soweit es mit der unter II. 1,erörterten Straftat ihres
Mannes im Zusammenhang stand, lediglich als Untreue 2
gesenber der Gemeinde, hält jedoch eine gleichzeitige Teilnahme an seiner Tat nicht für gegeben; insoweit babe die Beweisaufnahme "keine hinreichenden
Feststellungen ergeben". Es kann dehingestellt blei-
ben, ob nach den Feststellungen des Urteils ausser
‘der eigenen Untreue der Angeklagten nicht auch eine
strafbare Teilnahme an der Unterschlagung ihres Mannes anzunehmen ist. Denn sie ist dedurch nicht beschwert, dass diese zusätzliche Verurteilung unterblieben ist,
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2.) Ebenso vergebens wendet sich die Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen einer weiteren Untreuehandlung. Nach dem dieser Tat zugrunde liegenden Sachverhalt entnehm ihr Ehemann unberechtigterweise 1699,20 DM, die gerade mittels Postanweisung eingegangen waren, und den dazugehörigen ?Postenweisungsabschnitt aus der Gemeindekasse. Die Ängeklagte, die mit Kassenarbeiten beschäftigt war und zu diesem Zweck die Kasse mit den Belegen vor sich liegen hatte, war zwar nicht damit einverstanden, unterliess es aber, etwas gegen die Wegnahme des Geldes und des Tostabschnitts zu tun und verbuchte den Eingeng des Geldes nicht im Kassabuch, Zutreffend sieht darin die Strafkammer eine den Tatbestand des § 266 verwirklichende pflichtwidrige Unterlessung. Es wäre Pflicht der Angeklagten gewesen, wenn sie schon den Diebstahl ihres Hennes nicht verhindern konnte, erforderlichenfalls durch eine Heldung beim Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die Gemeinde möglichst bald wieder Ersatz ihres Schadens von ihrem Kanne erlange. Dies wäre durch eine sofortige keldung auch möglich gewesen. Dass der Täter, den sie der Ge-. meinde hätte melden müssen, ihr Ehemann war, enthob
sie dieser Pflicht nicht. Die Annahme der Revision, die Angeklagte könne sich allenfalls nur einer Be- - ; günstigung schuldig gemacht haben, ist nach den Fest-,
stellungen des ‘Urteils unbegründet. Denn ihr Verhal- '..: 2
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ten stellt mindestens eine Untreue dar. Ob es daneben „auch den Tatbestand der Begünstigung erfüllt, kann "dahingestellt bleiben. Denn die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass sie nicht such wegen Begünstigung verurteilt ist. Dr.Kirchner Dr.Dotterweich . Dr.Sauer
Dr .Moericke Verner
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