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BGH Entscheidung vom 19.10.1951 – 2 StR 376/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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für Recht erkannt:

2307 008 {Fr Fee} Im Namen des Volkes BE In der Strafsache gegen den llaurer Wilhelm Christian J izuuuuup aus = 1 De, EU Etz @, zeboren am N 1904 in 4 KB z.2t. in der Untersuchungshaftenstalt KW. u | | wegen Betruges i.R. u.a. hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der | | Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen : } haben: Bu ‚;„ $enatsprisident Dr .Moericke a | | als Vorsitzender, BR: N Bundesrichter Dr.Dotterweich | 5 Bundesrichter Henneka En Bundesrichter \erner En N ‚Bundesrichter Dr.Sauer a I els beisitzende Richter, Be E Oberstaatsanwalt iin a 1 als Vertreter der Bundesanvaltschaft, ai Justizsekretär a . 4 als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, ' 34

Die Revision des & ngeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Kiel vom 4.April 1951 wird R ! verworfen. Er | Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels 0, N zu tragen. Rt Von Rechts wegen 1

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Durch Urteil des Lendgerichts in Kiel vom 4.April 1951 ist der Angeklagte als gefährlicher Gewohnhceitsverbrecher wegen fortgesetzten, teilweise versuchten Be- : truges i.R. unter Einbeziehung der durch das Urteil des Schöffengerichts II in Kiel vom 19.liai 1950 (Aktenzeichen: 9 Ls 11/50 StA Kiel) erkannten Strafe von neun Monaten Gefängnis zu einer Gesemtzichthausstrefe von vier Jehren und .vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 Dil, ersatzweise zu weiteren 50 Tagen Zuchthaus, und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt und es ist Sicherungsvervahrung angeordnet worden. Die in der Strafsache 9 Is 11/50 erlittene Untersuchungshaft hat das Gericht in voller Höhe auf. die erkannte Strafe angerechnet.

er. Angeklagte beantragt mit seiner Revision inso- ‚Neft!Aufhebung des Urteils, als Sicherungsverwahrung vängeoränet ist. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch unrichtige Anwendung des § 42 e StGB. Er beschränkt somit sein Rechtsmittel auf die Anordnung der Sicherungsverwehrung. Die Beschränkung auf den Strafausspruch ist zulässig; die Revision verfolgt jedoch notwendigerweise den gesamten Strefausspruch, da die Strafe aus § 20 a StGB entnommen ist (RGSt 68, 385; 73, 82). Das Rechtsmittel ist unbegründet.

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Der Angeklagte ist nach seiner ersten Verurti- :; lung im Jahre 1937 wegen Betrugs in 19 Fällen imer wieder straffällig geworden. Die erheblichen Frei- i heitsstrafen, zuletzt eine schwere Zuchthausstrafe,

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haben keine bleibende Wirkung gehabt. Auch während seiner Soldatenzeit hat er strafbare Handlungen be-

gangen. Ein Totogewinn von 1600 DH im llirz 1950 hat

ibn. von Betrügereien während dieser Zeit nicht abgehalten. Die Taten haben stets auf demselben Gebiet gelegen, dem Kleinbetrug. Der Angeklagte ist fast immer in derselben Art und Weise vorgegangen; er hat sich gegen dieselben Bevölkerungsschichten, . ‚nämlich wirtecheftlich schurche Personen geviendt. Ohne Rechtsirrtum konnte des Landgericht aus diesen Tatsachen, mag der Angeklagte euch erst in späteren Lebensjahren zu strefbaren Handlungen gekommen sein, auf einen nun eingewurzelten Hang zu wiederholten Rechtsbrüchen schliessen und zur Jber- . zeugung gelangen, dass er aus diesem Hange heraus zur Wiederholung verbrecherischer Handlungen neigt, also ein Gewohnheitsverbrecher ist.

' Zutreffend hat das Urteil ihn auch als gefährlich. bezeichnet. Ein Gewohnheitsverbrecher ist gefährlich, wenn bei der Urteilsfällung eine bestimnte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft durch weitere, seinem Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird (R6St 68, 155; 72, 259).

Das Urteil führt hiezu aus, dass die schnelle Aufeinanderfolge der Straftaten, ihre: Häufigkeit, die erkennbare Willensschwäche des Angeklagten, sein Hangel an Einsicht und die Wirkungslosigkeit

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der verbüssten hohen Strafen nach der allgemeinen Lebenserfehrung eine kinftige Störung des Rechtsfriedens durch neue Straftaten, entsprechend seinem verbrecherischen Henge, wahrscheinlich machen. Diese Annshme begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Dasselbe gilt auch Zür die Feststellung, dass die zu erwartende Störung des Rechtsfriedens eine erhebliche sein wird, da der Angeklagte mit seinen kleinen Betrügereien gerade arme und schwache Bevölkerungsschichten trifft und dabei noch häufig in gemeiner und hinterlistiger Weise vorgeht.

Die Ansicht des Lendgerichts, dass die öffentliche Sicherheit die. Anordnung der Sicherungsverwehrung erfordert, zeigt ebenfalls keinen Rechtsirrtum,. Das Gericht ist zutreffend davon ausgegengen, dass für die Prüfung dieser Frage massgebend ist der Zeitpunkt nach der Verhüssung der vorliegenden Strafe (RGSt 68, 157). Das Urteil begnüst sich allerdings mit der Derlegung, bei.der ' Persönlichkeit des Angeklagten bestehe die naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass er auch nach Verbissung der Strafe in der hier abgeurteilten Rich-. tung straffällig werde und ‚dass andere Massnahmen - keinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit verbürgen.

Die Feststellungen des Urteils lassen jedoch ersehen, dass die VWehrscheinlichkeit einer künftigeni ®rheblichen Störung des Rechtsfriedens auch

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cherischen Hang erliegt. .Die bisherigen Strafen ha- ‚ben. keine ‘Wirkung gezeigt. Die letzte schwere Zuchtheusstrafe hat.er am 10o.November 1949 verbüsst. Bereits

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nach der Strafverbissung vorhanden und dadurch eine schwere Gefährdung der Rechtsordnung zu erwarten ist, da die schon begangenen häufigen Taten gegen schwache und arme Personen, so Arbeitslose, Rentner, Frauen, sich richteten und die erneute Begehung von solchen Taten geeignet ist, eine Unruhe bei der Bevölkerung hervorzurufen. Der Einwend der Revision, der Angeklagte sei ein Opfer der jeder Gefangenenfürsorge widersprechenden Naltung seiner “rbeitgeber und nur durch die infolge seiner Entlassung entstandene Not zu neuen Straftaten gekommen, geht fehl. Nach den - Feststellungen het er während seiner Soldatenzeit, “ als er vor Nahrungssorgen geschlitzt war,. Betriügereien ‚“ begangen und sich von solchen auch durch einen grösseren Totogewinn nicht abhalten lassen. Es zeigt ch dies, dass der Ängeklagte, mag er. in verschiedenen Fällen in einer gewissen Notlage gehandelt haben, doch auch unter glinstigen Verhältnissen seinem verbre- .

am 18.Januar 1950 hat er einen Erwerbslosen betrogen und hierauf vom 20.Mirz bis 27.April 1950 die zahlreichen, jetzt abgeurteilten Betrügereien begangen. Hienach erscheint Cie Annahme gerechtfertigt, dass auch die Verbüssung der jetzigen Strafe keinen nachhaltigen, bessernden Einfluss haben wird.

Das Urteil lässt auch keine Umstände ersehen, dass der Angeklagte bei Entlassung nach Verbüssung der $

in Verhältnisse kommt, die geeirmet wären, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Ehe des ängeklasten ist aus seinem Alleinverschulden geschieden. Verwandte haben sich nach Verbüssung der früheren Strafen offenbar nicht um ihn angenommen. Er steht bei. Entlassung demnach wieder allein den harten Lebensbedingungen gegenber, denen er sich bisher nicht gewachsen gezeigt hat.

Die Ammahme, dass nur die Sicherungsverwahrung einen eusreichenden Schutz der Allgemeinheit verbürgt, ist bei dieser Sachlage gerechtfertigt.

‘Dr. Moericke Dr.Dottervieich Henneka Werner Dr .Sauer

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