Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 12.10.1951 – 4 StR 971/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR gr1/s1 | 2305 017 gi
n nr
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den üraftfahrer Werner M — aus an, geboren am EEE 1920 in EEE,
wegen falırlässi;jer Tötung
hat der 4. Stra afsenat des "Zundesgerichtshofs in der Sitzung vou 15. Dai 1952, an der teilgenommen haben:
Senats yüsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter.Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Bundesanwalt [2 als Vertreter der Bundessnvaitächaft, Justizangestellter mn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkarint: .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landg erichts in Bielefeld vom 12. Oktober 1951 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .
von Rechts wegen
-2.
gründet Der Anyeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung zu einem Jahr Ge-Zingnis verurteilt worden, veil er gelegentlich einer Sciwerzfehrt mit einem lagen der Besatzungsmacht grobenrlässig ein 2-jähriges Kind überfahren hat. Seiner auf das Strafmass beschränkten Revision war der Trfolg
nicht zu versagen.
In den Strafzunessungserwägungen wird bemerkt, die in diesem Fall zutage getretene Feigheit, für sein Tun einzustehn, ergebe sich auch schon aus dem
Vorieben des Angeklagten; er sei ‚mehrfach wegen Delik-
ten bestraft, die erkennen "liessen, dass er das Wohl seiner eigenen Person stark in den Vordergrund stelle. „elcnae mehrfachen Bestrafungen die Strafkammer hierbei in Auße hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entneuen; aus diesen ergibt sich nämlich nur, dass der Angeklagte einmal, und zwar vom englischen Kilitärgericht wegen Diebstehls eines Volkswagens verurteilt worden ist. Die Revision behauptet, die Strafkammer beziehe sich auf nilitärgerichtliche Verurteilungen während des Krieges wegen Zersetzung der Wehrkraft
und Fahnenflucht, und hält eine Berücksichtigung die-
ser Straien für unzulässig, weil sie auf der politischen Gesinnung des Angeklagten: beruhten.
Das gegen den Angeklagten verhängte Strafmass kann
in der Tat zu seinen Ungunsten Qurch Rechtsirrtum beeinflusst sein. Fr Allen Anschein nach hat die’ Strafkammer die Stra-
fe deshalb schärfer bemessen, ‚weil sie. den Angeklagten nach seinen Vorleben charekterlich für!leinen feigling
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hält. Es ist indes nicht ersichtlich, auf Grund welcher ürwä,ungen die Schuld des Angeklagten an dem Tod des von ihm überfahrenen Kindes oder die Gefahr, MN dass er sich in Zukunft erneute Verkehrsvidrigkeiten zurchulden kommen lassen werde, infolge dieser Charak- '; tereigenschaft höher bewertet und daher zur Rechtferti,ung einer härteren Bestrafung herangezogen werden # konnte. Die Strafkammer hat möglicherweise ausser 5
echt gelassen, dass die Strafe nach dem Ausmass der 38 Schuld und der Gefährlichkeit des Täters zu bemessen 3 ist und nicht dadurch beeinflusst werden darf, ob dem 4 miter ausser Zusammenhang damit Eigenschaften zuge- IR
sprochen werden, die ihn als in anderer Minsicht mehr oder vreniger schätzenswert erscheinen lassen können; denn es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass der Beurteilung einer Tat nur Umstände zugrundegelegt werden, P die mit ihr in Verbindung steilen. ur
Ausserdem vernag das Revisionsgericht auf Grund der insoweit unzulänglichen Urteilsfeststellungen nicht iv nechzuprüfen, ob die Annahme der Strafkamner, die Vorstraffen des Angeklagten liessen Teigheit zutage treten, ; auf rechtsirrtunsfreien und in Einklang mit der allge- F meinen Erfahrung stehenden Erwägungen beruht. Der in ‚blosse Umstand, dass der Angeklagte wegen Diebstahl eines Volkswagens vom englischen tilitärgericht verurteilt worden ist, kann den aus dem Vorleben gezogenen Schluss ersichtlich nicht rechtfertigen. Welche erder,eiten Vorstrafen die Strafkammer im Auge haben Br konnte,. 15t den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
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Tiernach ist die Wöglichkeit nicht von der Hand su weisen, dass die Strafkammer sich bei Zumessung der Strafe zun Nachteil des Angeklagten von rechtlich unzulüssigen oder unzutreffenden Überlegungen hat leiten lassen. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Groß Krunme Engels
Nörchner - Mülle