Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 11.10.1951 – 4 StR 498/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2272 084
Im Kamen des Volkes
In dem Sicherun;sverfehren gegen
‘den iandwirtscheftlichen Gehilfen Zerı EEE :
CD, zur zeit in Unterbringun;shaft in der Niedersächs.Keil- und Pflegeenstelt in Lüneburg, geboren an
GEEEEEEEEED 1925 :: EEE ©: <i> SO. egen Unterbringung in einer leil- oder Pflegeanstalt
hat der 4. Strefsenst des Bundesgerichtchofs in der Sitzuns; vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. ijörchner Bundesrichter Dr. liülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende fichter, Bundesanvalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizaxgestellter als Urkundsbeamter der Gescliäftsutelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird : das Urteil des Landgerichts in Stade vom 14. ::ärz 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und äie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch iiber die Kosten des !echtsmittels, en Ges Landgericht zurückverviesen.
Von Rechts wegen
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.2. Gründe:
Der an Schizophrenie leidende und deshalb richt zurechnungstihige Besckuläigte hat am 25. Septeuber 1950 das \ohn- und Yirtecheftegebäude seines Vaters in Lrand gesetzt, so dass es bis auf die Umfassungsmauern niederbrennte. Tas Lrndgericht hat seine Unterbringung in einer Deil- oder "Ilezeasstalt angeordnet. Seine Kevision hat Erfols.
Unbegründet ist die Eüge, dass die Urteilsfeststellungen gegen die Denkgesetze und allgemeinen Er-Tchrungssätze verstossen. Vienn das Urteil. den Verdacht eines Versicherun,;cbetruges mit der Irwägung verneint, dass die Versicherungssumme von etwa 15 000 Dii nur die Lällte der Aufbrukosten decke, obwohl der entstandene Schaden nur 20 OCC Di: betrügt, so kenn hierin kein “iderspruch gefunden werden, weil die Wiederbeschaffungskosten regelmässig höher sind, als der ‘/ert der durch . den Brand vernichteten Gegenstände. Lie iöglickkeit ei-" nes. Schornsteinbrandes ist nach den Urteilsausführungen ausgeschlossen, weil der Schornstein, wie seine Untersuchung nach dem Brand ergeben hat, doppelsteinig ge- N mauert ist und keine schadhaften Stellen aufweist; ° .% auch Irgerten in seiner unmittelbaren Fähe keine leicht brennberen Yorrüte. Die Feststellung, dass die Flämmen erst in einer Zntfernung von drei bis vier lietern vor a dem Schornstein, vom Dielentor ausgesehen, durch das Dach geschlagen sind, ist nur als Bestätigung der auf den unbeschtdigten Zustand des Schornsteins gegründeten
- Schutzbehauptungen zugunsten ihres Sohnes gewertet
Sberzeugung verwertet worden. Darin kann kein Denkfehler zefunden werden. Das Urteil schliesst auch einen Wurzschluss in der elektrischen Lichtleitung als Bre:äursache aus, weil diese Leitung vor£chriftsmässig in einen Kuhlorohr isoliert ist und sich an u ihr wie an dem Sich erungskasten der liauptsicherung N 3 keine Schnorstellen befinden. Dies ist von Dolizei- ee % beomten nach dem 5rande festgestellt worden. Die Lichtleitung kann also äurch den Brand nicht wesentlich besc}hädigt worden sein, was nach dem Sachverhalt da- he durch möglich war, dass die Umfa:sungsmauern, an denen die heitung befestigt ist, stehen geblieben sind. Die “ Behauptung der Revision, die Lichtleitung sei durch . Br 5 den Srend völlig verschmort, stelit mit den Urteilsfeststellungen im iiderspruch und kann daher vom Revisionsgericht nicht berlicksichtigt werden. Auch ihre Ausführungen ‚über die iöglichkeit der Brandentstehung Gureh: Kurzschluss en der von der Küche zu den Pferdeställen führenden Lichlleitung sinä mit den Feststellun- E 2 gen über den Zustand dieser Leitung nach dem Brande ‘ nicht vereinbar und mithin unbeachtlich. Die Angaben dcr Zeugin TED ver die mutmassliche Entstehung des Brandes hat das Landgericht ohne Rechteirrtum als.
und ilınen den Clauben versagt. Dabei hat es den Umstenä, dass niemand einen Brenägeruch benerkt hat, nur zur Unterstützung herangezogen. Die Revision geht von der !öglichkeit sus, dass aus den Bodendielen
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Zelme oder sonstige leicht entzlindliche Stoffe auf die Tiele herunterhingen, die das Feuer "mit \iindescile" verbreitet heben können, so dass kein Brandgeruch . wahrzunehmen gewesen wäre. üince solche Annerme. findet
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in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage;
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Das Landgericht hat seine Überzeusung, dass der Beschuldiste der Brand verursccht hat, zulissigerweise such auf dessen Verhalten gestützt. Us hat festgestellt, dass der Beschuldigte nach dem Brand auffallend ‚blass und aufgeregt war, einen völlig gestörten LEinruck machte und in unzusamiıenhänsenden Sätzen sprach. Auf mehrere Fregen, ' warum er nicht beim Löschen helfe, geb er zur Antwort: "Lass es doch brennen, das geht mich nichts en, sie haben es ja so gewollt." sinige lionste vor dem Brand hat er ebenfalls in einem ärre-Zungszustend gesact, er wolle das Haus in Brand stecken. Dass das Landgericht aus diesen Äusserungen eines Geietecktenken GScilüice auf seine Töterschaft gezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es neben anderen belastenden Umständen auch berücksichtigt hat, dass der Beschuldigte noch am Abend vor dem Brend eine ?ilmvorstellung mit Brandszenen besucht hat, wodurch er seelisch beeinflusst worden sein kann. Die Auffassung des Landgerichts, dass Brenästiftung eine typische’ Verbrechensart schizophrener Ceisteskranker sei, ist in diesem Zusammenhang | richt von entscheidender Bedeutung.
Dagegen reichen. die Feststellungen nicht aus,
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um die iTotwendigkeit der Unterbringung des Beschul- ": digten in einer .leil- oder Pflegeenste.lt zu begründen. Des Irteil führt in dieser Dichtung nur aus, der Beschuldigte sei nach dem Gutachten des Sach- : verständigen gemeingefährlich und werde wahrschein- ” „ich weitere erhebliche Streftaten begehen, wenn er in Sreineit gelassen werde. Diese allgeneinen Erwä-- 3 gungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht u. elle Iöglichkeiten zur Beseitigung der von dem Be- 3 = schuldigten droherden Gefahr für die öffentliche sicherheit seprüft hat. Als solche wären besonders die Besiellung eines Pflegers /§ 1910 1bs>2 BGB
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oder eines Vorzundes nach vorcusgegangener Ent-- : mündigung und die Trennung des Beschuldigten vn u seinen An’;ehörigen, mit denen er offenber in ge- 2 \ spannten Verhältnis lebt, sowie seine Unterbrin- “ sung in einen /rbeitsverhältnis, in den er ständig beaufsic.tigt werden kenn, in Betracht zu ziehen. ürst wenn Xlarheit darüber geschaffen ist, dass, die Gefehr für die öffentliche Sicherheit durch endere, weniger einschneidende und zumutbare liittel Ri nicht abgewendet werden kenn, hat der Tatrichter 5: eine ausreicherde Grundlege für seine äöntscheidung R über die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 42 db StcB.
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Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung an das
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Lenägericht zurückzuverweisen.
Dr. Groß u Krumme Dr. Hörchner Dr. Eülle Dr. Augustin