Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 05.10.1951 – 3 StR 1165/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

var 2326 020

‚Ina Namen des Volkes

.

In der Strafsache

gegen

den !:aufm. Angestellten Tilhelm ve EEE 205 TC, Gort zeboren ar GEB 1002,

wer;en „.etallhehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. [ai 1952, an der teilsenomnen haben:

Dundesrichter Dr. Kirchner

als Vorsitzender, . 3 Dundesrichter Dr. Koeniger ie“ Bundesrichter Prof. Dr. Busch öundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. 3aldus

als beisitzende Richter, Zendgerichtsret N ge

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbearter der Geschäftsstelle,

ER ERE TE Pa ER IF en “

für Recht erkannt: i j Be

Die Revision des Angeklarten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines nechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2_

Gründe§

L2r Arseklagte ist wegen fahrlässiger ketallhehlerei vem!ss § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Lietnllen {lietVerkG) zur Geldstrafe von 500 DU, erseizrieise 50 Tagen Gefünpnis verurteilt worden. Seine eu7 Verletzung des sachlichen Rechts resttzte Revision führt nicht zum Erfolg.

‚nach Gen Feststellungen hat der Angeklagte am 29. „ai und em 6. Juni 1951 für das Schrotthendelsgeschäft seines Duders Heinrich Vogl in DEEEEEEEB ;estonlenes Kupfer angelauft, und zwar das erste Lial 15,5 %g, das zweite Lal 25 kg. Der Angeklagte war demels in Ge: "!etriebe seines Druders stundenweise beschöftigt re.;;n ain Taschengeld von monatlich etwa 120 DI:

„us der lienge des jietalls und den Längen der Zupfe..Grahtbindel, aus der raschen ufeinanderfolge Ger Ansebote uni aus dem Feklen eines Wachweises oder einer befriediyenden Erklärung der unbekannten Verkäufer über dern ür.erb des Drahtes hat die Strafkammer sefolgert, der ..nzeklagte habe aus Fehrlössigleit nicht er!annt, dass des Kupfer mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden sei. Sie hat fahrlässige Hehlerei im Sinne des § 18 lietVerkG angenommen auf Grund der Eıwö+-: gung, diese Vorschrift wolle nicht nur den Inhaber des Beiriebs treffen, sondern auch die Personen, die vom Kändler mit Zufgaben im Rahmen seines Betriebs beschäf-

tist würden.

Die Revision wendet unter Berufung auf die Xechtsprac'wung des Reichsgerichts ein, die Betätigung des Anzelzlagten falle nicht untor § 18 a20. Er habe als

unselbstündiger Angestellter den Weisungen des Betriebs-

Kr nd rn ©

ar nt et

[3 wein.

E23 ERHERE

. u TE ee

ee

<<

2 nur en

ar neunten

Pe

min

rn

- 3.

m.

rkobers Folge leisten müssen, Deshalb scheide seine estreiuns wegen fahrlässiger IHehlerei aus, da das Fesets nur dem Betriebsinhaber und einem selbstündisen Gescehiftsführer eine besondere Sorsfaltspflicht evferlegt habe.

U

er

Den Deschwerdeführer ist zuzufeben, dass er nach er von Reichsgericht stindig vertretenen «nsicht, won2ch Ser (svierbegehilfe von § 18 2eO nicht erfasst sei, nicht hätte verurteilt werden lönnen. Diese Rechtspree’mns ist aber vom er!iennenden Senat aufgegeben worden, weil sie mit dem Zvreck des Gesetzes, das einen wirksa- ;:en Schutz regen die immer mehr um sich greifenden Eltne+oJiäishst!ihle schaffen wollte, unvereinber ist (vgl ICH Urt, v. 13, Härz 1952 - 3 StR 59/52). ilach Gieser sum \bdruck bestimmten Entscheidung ist auch der im

„etrieb des Altmetallhöndlers angestellte Gewerbege-

-

Tilfe entsprechend der bezeichneten Vorschrift sesralver, der für seinen Geschäöftsherrn Altmetall ankauft, as aus einer Straftat herrührt, obwohl der Gehilfe eigene Verfügungsgewalt daran nicht erlangt. Es wird nur eriordert, dass durch abgeleiteten Erwerb eine neue Verfürungsgewalt begründet wird und dass der Gehilfa bei dem Ankauf eine selbständige Tütigkeit ent-Seltet. Das ist denn enzunehmen, wenn er im Dinzelfalle onne litwirkung oder Weisung des Geschäftssherrn

17}

ron Verkäufer das angebotene lietall entgegennirnmi und dabei aus eigenem Entschluss handelt.

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit genü- „ender Deutlichlkeit zu entnehmen, dass der !ngeklagte in der beschriebenen Weise selbständig zehandelt hat. Tas ergibt sich insbesondere aus den linweis, § 18 aaO

sei anwendbar auf Personen, die von Ilöndler mit „ufga-

-4-

nn

ar .

Se

ten im Rahmen seines Betriebes betraut seien. Daraus . ist als :uffassuns des Landgerichts zu ersehen, dass cer ingellaste solche Lufgaben neben dem Geschüftsinhaber selbständig erledigen konnte und in den beicen einsenes erwähnten rüllen euch erledigt hat,

Der äussere und innere Tatbestand des dem Ange- !-!asten zur last gelegten Vergehens ist sonach erfüllt.

Seine Revision musste deshalb verworfen werden.

DD». Kirchner %_| Koeniger Busch

Scharpenseel Baldus

TE

De ER FE n> ER CE N a

. ee er

So

FR Kin