Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.10.1951 – 1 StR 882/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A_S+R 8832.51 2325 057 11
nn Tanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Legerarbeiter Valentin zZ EEE zus LEE.
wesen Unzucht mit kindern,
hat dcr i, Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung von 22. April 1952, en der teilgenonmen habens
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanvalt > als Vertreter Ger Bundesenwaltschaft, Sustizangsstcliter > als Urkundsbeemter der Sesch"ftsstelle.
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lünchen I vom 5. Oktober 1951 nebst den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Des Leads;ericht het den Sn;cklezten wegen Unzucht nit einen Rinde in zwei Füllen zu einer Cesamtstrafe von zehn „nmaten Gel®ngnis verurteilt,
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und des § 244 StPO,
nie macht geltend,der Antrag, über die Glaubwürdigkeit des Kindes Tlonka VB einen psychologischen Sachverstänäigen zu hören, sei zu Unrecht abgelehnt worden, Hierdurch habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist begründet, Der nicht vorbestrafte Angeklagte hatte bestritten, mit VO una der Christine IB unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Er hatte u.a, vorgebracht, die Bank im Hof, auf der er nach den Angaben der Mädchen einen Teil der unzüchtigen Handlungen begengen haben soll. sei von allen Seiten einzusehen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die > der IE erzählt habe, die Kinder der Familie sen» lo Im koori der Wonnung des Angeklagten diesem an das sattlösste Glied lanzsen müssen, Die Erz“hlung war frei er-Xunden. Das hitte der Landgericht, wenn es sich auch auf erund vieler Erfahrungen eine weitreichende eigene Sachkunde beimessen durfte, Anlass geben müssen, sich in diesem bsscnders liegenden Fall nicht auf seine eigene Sachkunde zu verlassen, sondern einen erfahrenen Arzt oder einen anderen über Kenntnisse und Erfahrungen in der hKincerpsychologie verfügenden Sachverständigen zu hören, In Gem den Beweisamtrag ablehnenden Beschluss ist zwar eusgeführt, dass die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht erforderlich sei, Nach dem Sitzungspro-
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nf toliolı wurden jedoch nur Zeugen gehört, Unter ihnen befand sion Ksin Lehrer der Kinder oder eine sonst auf dem (ebia- > der Kinderpsychologie erfahrene Person, Die Anfragen en die Schule hatte der Rektor schriftlich beantwortet. ‚cni, dass die Klassenlehrerinnen abwesend seien
I sjich debker nur auf den Bindruck stützen, den die Kinder in der Iauptverhendlung machten, Er reichte bei dem auffälligen Verhalten der VW zur Erforschung der Yahrheit nicht aus. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Lenägericht zu einen dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre. wenn es einen Sachverständigen gehört hätte, Yas Urteil muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werlen,
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richter Dr,Peetz Mantel
Dr.Geier Jagusch
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