Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 25.09.1951 – 2 StR 287/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
, Gesoten. Opiunßesetz‘. 3-7 . Verschrei tung:
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Aktenzeichen: 2 StR PBT/SL. ee
Urteil vom'25. Septenber 2951". 2. BE Lüneburg: ange A , \ j .r, . . . A ” ee , BR ki £ Ei „ ‚ .r * ” ’ * ‘ - . Ri R x r’
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gegen den praktischen Arzt Dr.med, Friedrich rg 2
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\ RE hat der 2.ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der _ Er Sitzung vom 25.September 1951, an der teilgenommen . *
haben:
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Senatspräsident Dr.Mnericke 2 als Vorsitzender, 00%
Bundesrichter Dr.Kirchner ne Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter \emer u 2 Bundesrichter Dr.Sauer Nas als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr bei der Verhandlung;: Oberstaatsanwalt Dr. , während der Verkündung
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als Vertreter der Bundessnwaltschaft,
Justizsekretär >
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_ als Urkundebeamter der Geschäftsstelle, Br
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für Recht erkannt: Ba Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom euer. 1 1951 insoweit mit den zugrundeliegenden Fest- ° . gi stellungen aufgehoben, als der Angeklagte von _ . sa
der Anklage wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 6 N und 19 abs 1 der Verordnung über das Verschreiben ‚3% Betzubungsmittel enthaltender £rzneien und ihre “2
Abgabe in den Apotheken in Verbindung mit $ lo N.
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Abs I Nr 6 des Gesetzes "ber den Verkehr mit Betäubungsmitteln freigesprochen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur ncuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dns Landgericht zurückverwieBen.
Im übrigen wird die Revision der Stastsamalt-
schaft verworfen. . ); ‘
‚ Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist praktischer Arzt. Jhm liegt zur last, er habe durch ein und dieselbe Handlung fortgesetzt in dreifacher Beziehung gegen des Gesetz über den Verkehr mit Betäubungemitteln (Opiumgesetz = 0G) und gegen die Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Arotheken (Verschreitungsverordnung = WO) verstossen und er habe ausserdem in sachlichem Zusammenhang damit einen. fortgesetzten Betrug begangen.
Die Strafkanmer het ihn freigesprochen, - Die
"Revision der Staetsenwaltschaft rügt die Verletzung
des sachlichen Rechts und, soweit sie dem Angeklagten eine fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen $:6 WO in Verbindung mit $ lo Abs 1 Nr 6 0G vorwirtt, auch '
Verletzung des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel
iet insoweit begründet, els Verstösse gegen die s 6 und 19 VVO in Betracht kommen.
I.) 1. Zur Anklage wegen Verletzung von $- 6 VvO
. stellt die Strafkemner folgenden Sachverhalt fest:
Der Angeklar:te verschrieb mehreren seiner Patienten
‚in auffallend grossen Mengen’ Arzneien, die Betäu-
bungsmittel enthielten, wie Korphin, Scopolemin, Dolentin, Fervitin u.a.. Er verabreichte sie regel-,
nüssig durch Einspritzungen. Zu diesem Zweck wischte
er zuvor h£ufig verschiedene Sorten von Betänbungsmitteln (=Bimn)} nach einem selbst erfundenen Ver-
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fahren; von ihm versprach er sich deswegen beson- , deren Heilerfolg, weil es dareuf abzielte, die untere Grenze der Empfindlichkeit des Kranken gegen tm womöglich nicht zu überschreiten und durchöfteren Wechsel der Btm-arten eine "Entgiftung" des Kranken zu bewirken. Um dies zu erreichen, verwendete der Angeklogte für die Hischung der zu spritzenden Arznei den Jnhalt von “mpullen, die er in Orginalpackungen zu 5 .ıder lo Stlick verordnete, nur zum Teil, Die Reste warf .er weg, weil er sie aus Sterilitütsgründen fir denselben oder einen anderen Kranken nicht mehr verwenden wollte.
Die Strafkammer ist der Überzeugung, es lüge, denn, wenn der Angeklagte seinen Patienten die ganzen ilengen der ihnen verschriebenen Btm eingegeben hätte, "zweifellos ein Kissbrauch i.S. des § 6 vvon vor. Da er aber die Verschreibungen nicht mit der ‚Absicht, die verschriebenen Arzneimengen voll anzuwenden, vorgenommen habe, sei § 6 acO nicht verletzt. Denn dies setze dann. wenn ein Arzt einem Patienten eine grössere Menge an Btmm verordne als sich ärztlich vertreten lasse, vorzus, dass er dies in der Absicht tue, diese Ienge voll dem Patienten zu verabreichen, Eine solche Absicht könne aber dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.
Diese Auffassung beruht auf einer irrigen Auslegung des § 6 VVO. dJhm zufolge dürfen die in Frage k'mmenden :rzneien, zu deren Verordnungen neben Zahn- |
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und Tierärzten nur Ärzte befugt sind, "nur dann verschrieben werden, wenn die Anwendung des Betäubungsmittels ärztlich re begriindet ist!) Der Sinn dieser Bestimmung ergibt sich zus dem Zweck, den
des OG und die zu seiner Ausführung erlessene VW verfolgen. Das Gesetz will verhüten, dess die seiner Regelung unterworfenen Stoffe zu anderen als zu Zwecken der Heilung oder der wissenscheftlichen
F rschung oder im \iiderspruch zu einem sonstigen. öffentlichen Interesse an Verbraucher gelangen (vgl RGSt 62, 369 {389)). Mit Recht betont das RG., 'üass, wenn dieses Ziel erreicht werden soll, eine entsprechend weite Auslegung der ihm dienenden Bestinmungen geboten ist. Es ist daher erforderlich, dass nicht nur eine gänzlich unbegründete Verschreibung . von Btmn unterbunden wird, sondern auch die einer medizinisch nicht gerechtfertigten Menge.
Dies muss auch dem Zussmmenhang der Vorschriften. des OG und der VVO entnommen werden. Nach § 3 Abs 1 Satz 1,06 ist u.a. der Erwerb, die kbgabe und die Ver-Susserung sowie jeder sonstige gleichartige Verkehr
wit Rauschgiften nur Personen gestattet, denen hier- u
zu die Erleubnis erteilt worden ist. “Sie braucht nach § 3.Abs 4 Satz 2 aa0 nicht, "wer die Stoffe und Zubereitungen zus den Apotheken auf Grund ärztiicher Verschreibung ...» erwirbt", ‘Er bedarf auch nicht des sonst für den Erwerb von Btmn vörgeschriebenen Bezugscheines, weil an dessen Stelle fir den
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Erwerb in Arotheken die ärztliche Verschreibung tritt (§ 4 Abs 1 Satz 4 aeO). Bei diesem rein &usserlichen Erfordernis des Rezeptzwangs hat es der Gesetzgeber aber nicht bewenden lassen.
Schon während der Geltung des alten 0G vom 30. Dezember 1920 durften Rauschgiftmittel demals ... zwar ohne förmliche Erlaubnis, jedoch mar a8; Heilmittel erworben oder abgegeben werden ($ PX Abs 4 06 1920). Das aus späteren ergänzenden Vorschriften (§ 2 Abs 5 0G 1920 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen) von der Rechtsprechung zutreffend gefolgerte' weitere fürmliche ." Erfordernis des Rezeptzwangs (vgl RGSt 62, 284, 383 ff; 65, 59) diente nur dazu, die Kontrolle
‘ des Verkehrs mit Btmn zu verstärken. Nun vereinigt‘.
§ 6 VVO das Äuszerliche Erfordernis der ärztlichen Verschreibung mit dem ihrer sachlichen Begründet- : heit in einer Bestimmung. Dass nicht erst bei _ der Abgabe der Arznei in den Apotheken, sondern schon im Zeitpunkt ihrer Verschreibung durch den Arzt von ihm geprüft werden muss, ob sie ärztlich begründet ist, soll von vorcherein einem Nissbrauch mit Btm vorbeugen (vgl euch Schneiderin in Stenglein, Komm zu den strafrechtlichen Netengesetzen, 5.Aufl, Ergbd. Opiumgesetz 1933, § 3 Anm.2). yJn den §§ 9 und lo der VVWO sind überdies die Mengen der verschiedenen Rauschgifterten, äie der Arzt für’jeden Patienten und jeden Krank-
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heitstag verschreiben darf, genau festgelegt. dn den §§ 26 ff wird der !rotheker verpflichtet, bei der Abgabe von Betiubungsmitteln u.a. den Tag der }bgate auf den Verschreibungen zu vermerken. diese zuräckzubehalten und über die Abgate der £rzneien ins einzelne gehende Eintregungen in ein Buch zumachen, die auch Abgabetag und ebgegebene. hHenge ersehen lassen nissen.
Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Kontrolle des Verkehrs mit Btmn bereits bei der ärztlichen Verschreibung einsetzen und. ‚nicht auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung verlegt ‘Werden ' sull. Schon eine ärztliche Verschreibung von "Btmn
‚ist untersagt, wenn und soweit sie nicht ärztlich
begründet ist. Daraus folgt, dess auch die enge des veroräneten Mittels schon bei der Verschreibung medizinisch gerechtfertigt sein muss. Es kommt für die Begründetheit der Erztlichen Verränung nicht‘ dsrauf an, dass die später beim Patienten angewandte kenge ärztlich begründet ist. Auch in einem solchen Fall liegt ein Verstoss
‚gegen § 6 VVO vor, wenn die veroräne'te lenge
jenem Erfordernis nicht entepricht. Veiss dies der verschreibende Arzt, mag es dann such nur
zur Verabreichung einer ärztlich begründeten Henge kommen und mag. seine Absicht.bei der Verschreibung nur derauf gerichtet sein, so ist auch der innere Tatbestand einer Zuwiderhendlung gegen
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‚aus ihrer Entstehungsgeschichte und aus dem Zusem-
"demnach nicht bezweifelt werden.
“ weichend von den Grunäsätzen der Schulmedizin neue
täubungsmittelarten entwickelt und deshalb nicht
§ 6 ae0 erfüllt. Nur diese Auslegung wird dem Sinne der Vorschrift und ihrem Zweck gerecht, wie er eich
menhang mit anderen Bestimmungen ergibt. Sie liegt auch den Richtlinien für die ärztliche Verschreibung narkotischer Mittel zu Grunde, die der demalige Reichsminister des Jnnern durch Rundschreiben vom 2.M:rz 1925 den Landesregierungen mitgeteilt hat,
und die u.a. besagen: "die Ärzte sollen eine schriftliche Veroränung von Betäubungsmitteln nur aus der Hand geben, wenn sie diese nach rt, Form und Ilenge vor "ihren Gewissen und der ärztlichen Wissenschaft voll verantworten kömnen" (abgedruckt bei Anselmino - Hamburger, Komm zum 06 1931, 8 195). Träfe die Auslegung der Strafksmer zu, so wäre dem Nissbrauch einer zuviel verschriebenen Menge von Betäubungemitteln Tür und Tor geöffnet.‘ Dass der Angeklagte
in den F# !l1en, in denen er wissentlich eind’krön-, 5 sere Menge von Arzneien verschrieb, els er später dem Patienten zu verabreichen beabsichtigte, den: Tatbestand des § 6 aeO voll verwirklicht het, kann
Nun ging allerdings seine von der Strafkemmer für unwiderlegt gehaltene Verteidigung dahin, er habe bei der Behandlung seiner Kranken mit Btmn ab-
erfolgreiche Methoden der Mischung verschiedener Be-
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die volle Menge der verschriebenen Arzneien beim
einzelnen Kranken anwenden können.
Lit diesem V' rbringen machte der ingeklagte geltend, sein Verfehren sei ärztlich gerechtfertigt
geweren. Es log daher der Strafkamner ob, zunächst.
zu prüfen, ob die Mischmethode den Regeln der äÄrztlichen Kunst entsprach. Hierzu nimmt die Strafkammer allerdings Stellung. Sie meint, für die Entscheidung dieser Frage könnten die "Richtlinien für die Anwendung von Btmn in der ärztl}3chen Praxis" vom 13.Februer 1939 (Deutsches Ärzteblatt S 171) nur einen gewissen Anhalt bieten, sie scien aber für den Strafrichter nicht verbindlich; zudem hänge die Yntscheidung über die Begründetheit einer ärztlichen Behandlungsweise, "weitgehend von dem Gewissen des einzelnen . Arz es!" ab, des im Interesse des Fortschritts der ärztlichen Wissenechaft nicht seterr en das gebunden werden dürfe, was ein Durchschnittsarzt nech dem jeweiligen Stand der Wissenschaft tue oder lasse. Aufgrund dieser Erwägungen komnt die Strafkemner zu dem Ergebnis,
es köme in Jbereinstimmung mit der Auffassung eines in der Hauptverhandlung vernommenen ärztlichen Sschverstündigen nicht als erwiesen an-
‚ gesehen werden, "dass der Angeklagte die sich - hiernach ergebenden Grenzen der Verschreibung
und Anwendung von Btmn nach Grund der Xrankheit,
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‘Art oder Menge der Btnm überschritten hätte".
Diese Ausführungen gehen fehl. Dafür, ob die Arzneimittelverschreibung eines Arztes sachlich begründet, d.h. ob das darin ver.rdnete kittel nach Art und Wenge als Heilmittel geeignet und für den Patienten erforderlich ist, können, wie das RG in Ba 62, 369 (385) in Auslegung von § 2 Abs 4 0G aF zutreffend ausführt, nur die allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten -/ Regeln der ärztlichen Wissenschaft messgebend sein, "nicht aber die: hiervon abweichende wis- A senscheftliche Überzeugung einzeiner Ärzte"; es bleibt daher "im Falle eines offensichtlichen Widerstreites zwischen den Regeln der irztlichen Su ‚Wissenschaft und dem erkennberen Willen des Gesetzes bis suf weiteres das Gesetz massgebend".
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Auch der Strafrichter darf jene Richtlinien bei: ii seiner Entscheidung nur dann ausser acht lassen, ' " wenn er sie aufgrund eigener besserer Sachkunde .. a
der neuer rkenntnisse der rztlichen Wissenschaft für überholt halten müsste. Dass eine dieser Voraussetzungen zuträfe, kenn dem Urteil
nicht entnommen werden. Eigenes fiissen auf dem 3 Gebiet der ärztlichen Wissenschaft legt die Strefkammer nicht dar. Dass ihr s'Iche Erkenntnisse “ ‚gutachtlich vermittelt und von ihr verwertet IE worden wären, ist dem Urteil. ebeneowenig zu ent- er H nehmen, wenn auch die Strafkammer sich für ihre Re -
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Überzeugung, dem Angeklagten könnten ärztlich unbegründete Versechreibungen nicht nachgewiesen werden, euf einen ärztlichen Sachverständigen beruft, so ist nicht klar, ob dessen Äusserungen auf bestimnten Untersuchungen beruhten oder nicht vielnchr, was nach der einschlägigen Stelle des Urteils eher.
engenommen werden kann, nur Erwägungen enthielten, BL die auch die Strafkammer über die Gewissenshaltung . _ .* des einzelnen Arztes anstellt. Wit Recht rügt des- Bi halt die Revision, die Strafkamer habe ihre uf- .'; klärungspflicht verletzt. Denn es hätte für ds ,' |; Gericht nahe gelegen ein ärztliches Gutachten ot darüber! zu erholen, ob die Verschreibungen des . Angeklagten in Verbindung mit seinem lüischverfah- KR ren ärztlich begründet waren. N Dieses Gutachten wird insbesordere auch klören Ki müssen, ob dann, wenn das Wischverfahren des Ange- ’ Bu klagten an sich der Heilung seines Patienten dien- j lich war, es keine löglichkeit geb, nur die Lenge Ran an Btun zu beziehen, die er für die Anwendung beim ' & einzelnen Kranken benötigte. - A Nur so kann die sachliche Grundlage für die Beurteilung euch des inneren Tatbestenäcs gewonnen werden,. Denn ohne sie lässt sich nicht ein- Zn vendfrei prüfen, ob der Angeklagte durch den et- \ waeigen Irrtum, so verfshren zu dürfen oder ger u ' \ müssen, wie er es tat, entschuldigt sein könnte. eh r %
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Als solcher Jrrtum käme aber nicht etwa die blosse Meinung in Betrscht, seine Verschreibungenethöde "r sei ärztlich gerechtfertigt. Vielmehr misste es ‘ sich um die Annehme eines Sachverhalts hendeln,
der, hätte er bestanden, das Vorgehen des /ngeklag-
ten gerechtfertigt haten würde. Freilich könhte
euch dann dem Angeklagten keine vorsätzliche Zuuider-
Landlung gegen § 6 der WO vorgeworfen werden, wenn’ er an keine der etwaigen Uöglichkeiten gedacht ha-
. ben sollte, den Widerspruch zwischen sciner Ver-
schreitungsmethode und den Richtlinien der ärztlichen Wissenschaft zu lösen. .
2.) Auch die Feststellungen des Lendgerichts zum inneren Tatbestend der dem /ngeklagten zur Last liegenden Verstösse gegen § 19a u.d WO tregen den Freispruch insoweit nicht. .
Wie festgestellt, unterliess der Angeklagte auf verschiedenen Rezepten die Angsbe der Anschrift des Patienten, auf.anderen die Angabe seiner eigenen Anschrift. Die Strafkammer begründet ihre Auffassung, er habe sich keiner vorsätzlichen Verfehlungen schuldig gemacht, demit, dess es in seiner grossen Fraxis naturgemäse zu Flüchtigkeiten gekommen, er infolge vieler Anfeindungen körperlich erschöpft ge-. wesen und keines der äusserlich mangelheften Rezepte von den Apotheken beanstandet worden sei. Diese Begründung genügt nicht für die Annahme, dem Ingeklagten könne kein vorsätzliches Hendeln nachgewiesen
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werden. Binerseits kann daraus, dass seine fehlerhaften Rezepte in den };potheken ohne weiteres beliefert wurden, kein Schluss auf seine innere Verfassung im Zeitpunkt der Ausstellung der Rezepte gezogen werden. Andererseits ist es möglich, dass such ein flüchtiges, ja selbst im Zustand der Erschöpfung geschehenes Handeln vorsätzlich ist.
3.) Sollte es zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Verfehlungen gegen § 6 und 19 VVO kımuen, X wird die Strafkammer auch prüfen missen, b diese Verstösse untereinander nicht sachlich statt rechtlich, wie die Anklage annimmt, zugenmentrefien..
II.) In übrigen begegnet das Urteil keinen Beächken. 1.) Das gilt für die Beurteilung der Fälle, in’ denen der Angeklagte einzelnen Patienten zwar eine grössere Menge an Btmn verordnet hatte, 2ls er nachher bei ihnen anwondte, in denen er aber nach der Überzeuzung der Strafkemmer z.Zt. der Verschreibung weder voraussah noch dsmit rechmete, dass Reste entstehen würden. Denn zum inneren Tatbestand eines Veratosses gegen § 6 VVO gehört im Falle einer mengennässig unbegründeten ärztlichen Verschreibung, dass der Arzt bei der Verschreibung weiss oder wenigstens mit der Höglichkeit rechnet und dicse billigend in Kauf nimmt, er werde diese lenge für die Behandlung des Krenken nicht brouchen. Die Überzeugung
der Strafkamner, dieser Vorsatz habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden künnen, ist aus Recdhts-
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gründen nicht angreifbar,
2.) Auch die Annahme des Landgerichts, der Ingeklagte habe durch.die Verwertung s* entstehender Arzneireste für andere Patienten als die, denen er sie verschrieben hatte, keinen Betrug zum Nachteil der Kasse dieser Patienten "der der sie betreuenden Fürsorgebehörde begangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie den Feststellungen des Urteils zu entnehmen ist, kan die Verwertung solcher Reste einmal der einen Kasse »der Fürsorgebehörde auf Kosten einer enderen, dann wieder umgekehrt zugute. Danach fehlt es für die Annehme eines Betrugs oder einer Untreue bereits am Nachweis eines Vermögensschadens der Versicherungsträger «der Fürsorgebehörden. Vollends ist den Peststellungen der Strafkammer nicht der Nachweis zu ent-' nehmen, dass’ sich der Angeklagte etwa der Möglichkeit, es könne ein solcher Schaden entstchen, bewusst war. Ein solcher, Nachweis könnte nach den Feetstellungen des Lendgerichts offensichtlich auch nicht mehr erbracht werden..
Dr.Moericke - Dr ‚Kirchner Dr. .Dotterweich Werner Dr.Sauer
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