Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.09.1951 – 3 StR 656/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9278 097
Im Namen des‘ Volkes
In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Georg Otto Friedrich G aus B ‚ Kolonie
rw ©: gevoren an 1909 in Be:
wegen fahrlässiger Tötung pp.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in
der Sitzung vom 20. September 1951, an der teil-
genommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpensecel Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.
als Vertreter der B sanwaltschaft, Justizangestellter(»
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Berlin von 20. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit auf Ein- . ziehung des Personenkraftwagens kB 054 840
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erkannt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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gründe: Der Angeklagte wurde u.a, wegen Fahrerflucht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Zugleich wurde der PKW KB 054 840 zu Gunsten des Landes Berlin eingezogen. Die Revision wendet sich zulässigervweise nur gegen die Einziehung des Kraftwagens mit der Behauptung, dass dieser nicht dem Angeklagten, sondern seiner Ehefrau gehöre. Das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen über das Eigentum des Angeklagten.
Das Rechtsmittel musste Erfolg haben.
Soweit die Strafkammer davon ausgeht, dass der Wagen zur Begehung der Fahrerflucht, eines vorsätzlichen Vergehens, gebraucht wordrn ist, bestehen keine Bedenken. Die Einziehung ist jedoch nur zulässig, wenn der Einziehungsgegenstand dem Täter oder Teilnehmer gehört. Dieses Eigentum muss daher auf Grund der Hauptverhandliung fesigestelit werden, wobei für die Beweiserhebung die allgemeinen Regeln des Strafprozesses anzuwenden sind. Zivilrechtliche Gesichtspunkte, wie z.B. gesetzliche Eigentumsvermutungen kommen hierbei nicht in Betracht.
Die Strafkammer führt insoweit aus, dass der zinziehung auch nicht die Behauptung des Angeklagten entgegenstehe, er sei nicht Eigentümer des kraftwagens. Der Angeklagte habe im Vorverfahren nur von "seinem" Wagen gesprochen, so dass seine erst im weiteren Verlaufe des Verfahrens aufgestell-
te Behauptung, das Fahrzeug gehöre seiner Ehefrau, unglaubwürdig sei. Aber selbst wenn die Ehefrau bei der Beschaffung des Kraftwagens, wie der Angeklagte jetzt behaupte, mit Geldmitteln beteiligt gewesen sein sollte, so habe doch der Angeklagte © * seit Jahren die alleinige Gewalt und Verfügungsmacht und die alleinige Nutzung des Wagens inne. Der Angeklagte sei der eigentliche Herr des Geschäfts, in dessen Betrieb das Fahrzeug nach seinem Willen verwendet werde.
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Diese Ausführungen legen den Verdacht nahe, dass die Strafkammer nicht zweifelsfrei von dem Eigentum des Angeklagten überzeugt war. Sie sagt zwar, dass die Binlassung des Angeklagten unglaubwürdig sei, ohne aber ihrerseits eindeutig die Überzeugung zum Ausdruck zu bringen und festzustellen, dass der Angeklagte Eigentümer des Wagens ist. Andernfalls wären die weiteren Ausführ- ‚ungen über die alleinige Verfügungsgewalt, die alleinige Nutzung des Angeklagten unverständlich, Hierauf kann es übrigens in keiner Weise arıkommen; über die Zulässigkeit der Einziehung entscheiden allein die Eigentumsverhältnisse.
Zudem lässt die Strafkammer offen und hält es für möglich, dass sich die Ehefrau mit Geldmitteln an der Beschaffung des Wagens beteiligt hat. Dann aber ist es sehr wohl denkbar, dass sie in irgend-
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einer Form Hiteigentümerin des Wagens ist und dass
daher eine Einziehung des Wagens selbst auf jeden “ Fall ausscheidet.
Die Voraussetzungen der Einziehung sind daher
nicht einwandfrei dargetan, so dass der Revision stattgegeben werden muss.
Neumann Koeniger Scharpenseel l
Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig ist infolge Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Neumann