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BGH Entscheidung vom 17.09.1951 – 4 StR 900/51

4. Strafsenat

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4 _StR_990/51

Im Tamen des Volkes In dem Öicherungsverfahren gegen

den Bergmann Werner VENEN aus EEE

dort geboren am EEE 1928, zur Zeit in der ?rovinzialheilanstalt in si einstweilen untcrgebracht,

vezen Unterbringun; in einer keil= oder "ilegeanstalt

hat der 4. »trafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung von 17. April 1952, an der teilgenormen haben

Senatspräsident Dr. Groß ols Vo:sitzender, Lundesrichter iruune Bundesrichter Dr. ıngels Bundesrichter Dr. Hülle Dundesrichter Dr. Augustin als beisitzende ilichter, Dundesan:alt EEE als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter m.

als Urlundsbeanter der. ‚Geschäftestelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Beschildigten gegen das Urteil des Lrndgerichts In Boten vom 17. September 1951

wird verworfen. -

Der Beschuldigte het die kosten des Re-ktsnittels

zu tragen.

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Von Rechts, wegen

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ver 23 Jehrs alte, nicht vorbestrafte Teschuldigte het im Juli 1951 en zwei verschiedenen Tagen versucht, an 2 irruen nit Gei.alt unzüchtige Hrrdlungen vorzuneh-

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Des Landgericht hat seine Zurechnungsunfähigkeit.bei Begel:ung der Trten angenommen und hat seine Unterbringung ’ in einer Heil= oder Tflegeanstalt angeordnet.

Die Devision des Beschuldigten, die zugleich "namens

und in Vollmecht seines Vriers" eingelegt wurde, ist von den Verteidirern des ersteren auf Grund seiner und des Vaters Vollmecht begründet worden. Ta dieser entgegen seiner Irklirung nicht gesetzlicher Vertreter seines Sohnes war, und deher selbständig kein Rechtsmittel einlegen konnte, ist davon ausgegangen worden, dass er l1cdiglich in Interesse des Teschuldigten neben diesen tätig zu werden veranlasst vorden ist; dengeräss ist nur ein 0 ordnung snässiz eingelegtes und begründetes Rechtsmittel des reschuldigten, für vorliegend erachtet worden.

Die Revision rügt. Verletzung der Auf klärungspflicht und erhebt. die üschbesch:. ‚erde. "Beide Rügen können des engen Zusexwmenhangs vegen gemeinsam behandelt werden. j

Der Tarichter hat seine Intocheidung im wesentlichen, wie folct, begründet: Der Besohuldügte habe an 13. und 31. Juli 1951 zuf den Friedhof in EgB- RM eine 48 und eine 77 Jasre alte Zrau mit den Ziele überfallen, sie en ihren Geschlechtsteil zu fassen... Er habe dadurch vercucht, Hondlungen zu bogehen, die das Sittlichkeitsgefühl in ge-

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schlechtlicher Beziekung verletzen, und die unter Gewaltanvendung geine eigene sexuclle Lust belriedicen sollten, wobei ihn an der Vcllendung seines Treibens jedoch die Cezenziehr der Trauen gehindert habe. Lin weiterer F'11 der per:eltramen Vornehne unz\.chtiger Iendlungen habe nicht als begangen festgestellt werden können, weil hierfür ausser der insoweit nicht als ausreichend angesehenen Selbstbezichtigung des Beschuldigten sonstige Znhalts- »unkte nicht vorzgelegen hatten. Vie beiden nachgewiesenen Üisnälunfen, die sich als versuchte Verbrechen nech 36 176 Ziff 1, 43, 74 StGB darstellen, habe der Becchuldigte in Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen. ech dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. ZOG leide der Beschuldigte, der die Pubertät verspätet durchmache, an einer: erheblichen Grade von angeborenem Schwachsinn (Imbezillität). Seine geistige ZEntwicklung sei kronkhaft gehermt, er sei nicht in der Lage. sich die notuendigen Vorstellungen des äusseren und inneren Lebens zu bilden; er könne keine selbständigen .ntscualiessungen fassen, lasse sich leicht von anderen beeinflussen, könne aber endererseits starrsinnig auf seinen eigenen “illen behe:ren. Seine ‚Intelligenz entspreche

: der eines 7- - jükrigen Aindes. Das gegen ihn aus den Jehren

1943/44 wegen Unfruch.tbarmachung betriebene Verfahren sei von dem Ürbgestndheitsgericht nicht deshalb ausgesetzt worden, veil Zweifel über die Tatsache des Schvachsinns des Deschuldigten bestenden hätten, sondern weil danals

"Unfrucktbarmachung nur wegen engeborerem, nicht ervwor-

benen Schwachsinn habe erfolgen Gürfen und Lierüber bezüglich des Beschuldigten noch keine zbschliessenden reststellungen vorgelegen hätten.

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Lie Ürcge, ob auf Grund dieses von Tatrichter festgestellten Sachverhalts die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Keil= oder ?flegeenstalt bei dem Beschuldigten gegeben sind, bedurfte bei seiner Jugend und seiner bisherigen Unbestreftheit einer besonders sorgfültigen und eingehenden Prüfung. Ter Vorwurf der De-- vision, das Lendgericht sei dieser ?rüfungspflicht nicht nrchgekonmnen und habe den Sachverhalt nicht genügend ge-

klärt, entbeirt der Degründung.

is hat nicht nur ausreichende Feststellungen über den-Tathergeng getroffen, ‚sondern hat sich nit Lilfe der als Zeugen geliörten angehörigen und eines Sachverständigen ein ein;endfreies D.1d Über den Verdegang, die Familienverhältnisse, die körperliche: unt: rie’-lung, die geistige und seelische Vorfassung, die cherakterliche Verenlegung und die berufliche Betätigung des Beschuldigten verschafft. Sonstige \öglichkeiten der Aufklärung ‚standen nicht zur Verfügung, 'so dass sich dem Richter die lotwendigkeit weiterer Versuche in dieser Richtung nicht aufdrängen konnte. Überdies’ gab der Verteidigung die Ausübung des Fregerechts gegenüber. den ‚Zeugen und dem Sachverständigen Gelegenheit, etwaige: Aufkiärungswünsche- er-

füllt zu sehen..

...... Den Anforderungen, die as Gesetz für eine ‚Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB verlangt, trügt das angefochtene Urteil in ausreichenden liaße Rechnung. ‚Von der Feststellung der in Zustende cer Zurechnungsunfähizheit begangenen Verbrechen ausgehend, erblickt es in übereinstirmung nit dem Gutschten des 'erfehrenen Sachverstiündigen in cen Taten des Beschuldigten rochtsbedenkenfrei

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Symptone Zür einen Zustend nicht lediglich vorübrrgehen- &er Irtur, der sich in der auf dem verspäteten Zintritt der Fubertit borvhenden hochgsrediren, sexuellen Triebheftigkeit Lussert. Auf sie führt er die Ferzurgsliosigkeit zurück, wie sie sich euch in der vahl seiner Opfer zeigte, und zu der noch seine physische Überlegenheit hinzutritt, dic sur Cer "altenvendung verleitet; wenn das Urteil deshalb vährend der Dauer der Spätentwicklung des Deschuldigten, der seine völlig unvsrmittelt euftretenden Erregungszustände nicht unter kontrolle halten .ann, die iiederholung dsrartiger Sittlichkeitsdelikte "mit bestirnter ""ahrscheinlichkeit" euch in Zukunft errortet, So ist diese Auffassung. nicht zu beanstanden.

Das anzefochtene Urteil erleidet dadurch keine Zinbuße, dass es noch weitere zrwögungen zur Frage der iie-

‘derholungsgefehr anstellt; diese führt es auch auf den

Hang des Deschuldigten zum Sexualvertrechen zurück, den es allein schon aus der Begehung der beiden festgestellven Verfehlungen herleit ven zu können verneint.

Angssickts der einwandfreien Darlegungen , mit denen, unabhängig von vorstehender Auffassung, das Vorliegen der Yiederholungsgefahr zutreffend begründet ist, kann esdehing-stellt bleiben, ob die zus£tzliche Auffassung frei

von Rechtsirrtunm ist.

vess der Tatrichter das Verlangen nech geschlacht-

“licher tetütigung mit der lleigung zu Sittlichkeitsverbre-

chen vers'echeelt habe, ist ein Srrtun der zevision, der in den Urteilsfeststellungen keine, Grundlage hat. Wenn sie woiter derauf verveis br es sei keine Tesonderheit,

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dass während der ?ubertütszeit die Triebkräfte in erhöhten made nüch garchlechtlicher Tetätigung und Bofriedisung verlengten, so teeintrüchigt diese £rscheinung, was von der Devision nicht berücksichtigt wird, nur gesunde „en£echen nicht, dic jederzeit in der Irge sind, das Triebverlengen zu steuern und demit in vernünftigen Grenzen zu helten, während der TLesckuldigte bei seiner geistigen Verfassung und seinem körper:;ichen Zustende die bei ihn ganz unvernittelt zuftretenden, geschlcct‘lichen Lesungen nicht unter Xontrolle halten kann.. Ist nachgewiesen, dass von

dem Beechuldigten mit Wehreckeinlichlicit Cie Wiederholung

dererticer Sittlichkeitsverbrechen, wie cr sie bereits be-

gongen kat, zu erüicrten steht, denn ist die weitere Aulfassung des Tatrichters nicht zu beenstenden, dass die ernste GelstLr, Cie von den Bez »chuläigten eusgeht, die ö2fentliche öicherlteit in einen Ausmeße in .itleidenscheft zicht, dass diese die Unterbringung erfordert.

Wenn die Revision demgegenüber den Tetrichter zun Vor- “wur? mecht, er habe es unterlassen na chzuprüfen, ob die Wiederholungsgefahr 'vei der Lenkbarkeit des Deschuldigten nicht bereits durch die erlittene Untersuchungshaft weit-

‚ gehend gebannt sei, so scheitert: diese Rüge an den- ge- ‚troffenen Feststellungen, nach denen diese Gefehr vor.dem völligen !bklingen Cer verspätet aufgetretenen Pubertäts-

‚erscheinungen keinesfalls zu beheben ist.

Ohne Rechtsirrtun nat das Tandgericht schliesslich

nachgewiesen, dass nur die Unterbringung in einer leil=

. oder Dflereenstalt die von dem Feschuldigten ausgebende Gefehr beseitigen kann. 2s hat dabei die käuslichen Verhiltnisse, in denen er lebt, borücksichtigt. und den guten

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“illen der "emiliennitglicoder, den Beschuldigten in Zukunft zu beaufsichtigen, in Rechnung gestellt. ös hat ellgenein - nicht nur wit Zezug auf den Onkel des Beschuldisten -— genruft, ob durch Bostellun;; eincs VYormunds oder ?flerers wirksane Abhilfe geschcfen erden könne. venn es abschlicssend in Abwügung aller zu Tage Letretenen Umstände angesichts der Persönlichleeit des Beschuldigten und seiner körverlichen und geistigen Verfassung zu der Überzeugung gelengt ist, andere \iaßnahmen könnten die der Öffentlichkeit drohende Gefehr nicht bannen, so ist diese im wesentlichen tetrichterliche Würdigung rit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Die Unterbringung, für

„deren Srfordarnis bei Zurechnungeunfühigen, wie nicht

verl:annt ist, die Zeit des ürlasses der intscheidung maßgebend ist, dauert nur solange, bis ihr Zweck erreicht ist. Wenn deshalb zu gegebener Zeit mit einer Wiederholung sein.r Verfehlungen nicht mehr zu rechnen ist und dadurch die öffentliche’ Sicherheit nicht mehr gefährdet erscheint, kenn seine Entlassung cus der Heil= oder ?flegeonstalt ahgeoränet werden (§ 42 f, h St@D).

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Da ausscleeidbare Kosten fr die eine der der reschuldi:ten zur Last gelegten 3 Verfeklungen, die der Tatrichfür nachgewiesen erechtet, nicht entstenden sein können, weil der Eeschuldigte sich insoreit rur cllein belrstet hatte, ist er durch den usspruch des engefochtenen

Urteils, der ihn lie cesenten Kosten des Verfel:rens eufer-

legt, im Urgetnis nicht beschwert.

. Die Revision \kann deher keinen örlolg haben,

Groß Krume Engels: Dr. Eülle . - Dr. Augustin

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