Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 13.09.1951 – 1 StR 809/51

1. Strafsenat

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ın Naman des Volkes In der Strafsache

gegen:

den Rentner Mathöus > ED zu: m dort geboren an 8. DE,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat Aese Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27, Hai 1952. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Dr, Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesveilter > als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannis

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts i.ünchen I vom 13. September 19517 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch üker die Kosten des Rechtsnittels,

' an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angekiaste ist wegen fortgesetzter Unzucht nit einen Kinde rasch % 176 Ats i ir 3 StCB zur Geflingnisstrafe von eiren Jahr verurteilt worden, Seine Nevision hat Erfolg.

Nach der Sitzungsniederschrift hatte die Verteidigerin vor Schluss der TDeweisaufnahre beantrast, ein Gutachten des Frofessors Dr TB er die Gleubr.ürdigkeit der nach der Anklage missbrauchten Zlfriede A. zu erholen. Hachden der /ri:lagevertreter sich ihren Anwrögen widersetzt hatte, erklirte sie sich damit einverstanden, dass "über die /ntri’ge zugleich mit dem Urteil keraten werde", In ihrem „chlussvortrag wiederholte sie dann hilfsveise den Intrag auf Lrhebung eines Gutachtens von Dr ICE. Das Lenägericht hat den Antrag in Urteil mit der Fezründung abgelehnt, das Cericht tesitze als Spezialkarmer für Strafsachen, in denen Jugendliche als Zeusen zu vernehzen Scoien, kinreichende eirene {rfahrung un die Persönlichkeit eines Kindes und dessen Glaubwürdigkeit zu beurteilen,

Durch die Ablehnung des Antrages hat das Landgericht zwar nicht, wie die Revision weint, die Verteidigung im Sinne des % 328 Ir 8 S4?0 in einem für die Entschei-Euns wesentlichen Tunrt unzulässig 'beschräönkt; denn es hat über den Antreg nicht durch einen Beschluss, wie

„ 338 Tr 8 voraussetst, sondern in zul# ‚ssiger Weise

erst im Urteil entechicden, Lit Recht sieht die Zevision in der Ablehnung aber einen Verstoss gegen § 244

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Its 4 StPO. In Regelfalle darf sich zwar das Gericht . die zur Beurteilung der Aussagen jugendlicher Zeugen über geschlechtliche Lrlebniese erfordcrlicke Sachkunde beirtessen, besonders darn, wenn es sich um eine Juserdschutz!sz ner kei einen crossen Lendgericht handelt, des sich stÜrdig rit Sittlickkeitsverbrechen an Kindern zu befassen hat. Das gilt jedoch nicht für Fölle, in denen das Gericht bei der Besonderheit der Unstände nach der Trfahrung des Lebens die eigene Sachkunde nicht haben !ıann, In äiesen Fillen ist es seine Pflicht, sich - sei es von Ants wegen nach § 244 Abs 2 StPO, sei es auf Antrag eines Trozessbetceiligten - der Hilfe

„eines Sachverstindigen, nötigenfalls auch der eines

zweiten Zachverstindigen zu bedienen. So liegt die Sacha Nier, Tach den I Asr Hsuptverhandlung verlesenen Gutachten hat der !ntsarzt in Altötting bei der A. einen enoehorerer Schwechsirn festgestellt und Bedenken gegen ihre Glaubrürdigkeit geäussert, wenn er euch der Leinung ist, dass "dem Kinde sicher Unrecht getan worden sei",.In der /usserung der Schule von 22, Juni 1951 (21 25, 26 dA) ist dem Kinde in Bezug euf Cheralter, Vchrheitsliebe und Tiedergapeffhigkeit . ein unginstiges Zeugnis ausgestellt worden. Auch die auf Bl 32 und 37 dA erwühnten Ürztlichen Zeugnisse ' sprechen sich !!ber das Zind wenig sUnstig aus, Die

Kririnelloorniseirin TB, die das Lilächen im Ermittlungsverfehren vernorzen hat, bemerkt, dass das Lf'@chen in geschlechtlicher Hinsicht schon "sehr wach

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and stark interessiert" sei (31 4 R äA). Die A,

selbst hat nicht von sich aus die von ihr behaurteten unzüchtigen Handlungen des Angelilasten zur Sprache ;ebracht, sondern sie ihrer Grossmutter erst auf deren Befragung mitgeteilt. od der Angeklagte "etwas Unkeusches" mit ihr gemacht habe, und das. überdies erst nach mehr als zwsi Jahren seit den vorgeblichen Vorfäilen. In den Urteil sind die Schwierigkeiten betont, die sich in der Hauptverhandlung da-Jurch ergeben haben, dass einerseits der Angeklagte

jede unsittliche Berührung des Kindes in Abrede stell-

te und andererseits die seistigen Fihigkeiten des Kindes zurückgeblieben sind, Unter diesen Umstönden durfte sich das Lendgericht bei der Eeurteilung der. Glaubwürdigkeit der einzigen Zelastungszeugin nicht, 2uf seine eigene Sachkunde verlassen, Es musste viel-Lohr {eM JSevieisanirag der Verteidigerin auf Zuziehurg eines zweiten Sachverständigen stattgeben, als welchen Gie Verteidigerin den Professor Dr Ip be- ' nenut hatte, umsomehr, als der Amtsarzt in Altötting nicht persönlich in der Hauptverhandlung als Sachveretüöndiger Sehört, vielmehr nur' sein für dası ° Cesuncheitsamt erstattetes Gutachten verlesen wurde, was gerade für eine Prüfung der Glaubwürdigkeit nur ausnahmsweise genügt,

Da das Urteil auf dem verfahrensrechtlichen Verstoss beruhen kann, war es, ohne dass auf die weiteren — übrigens unbesründeten - Riigen eingegangen zu

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werden breuchte, samt den Feststellungen aufzuheben vnd die Sache en die Vorinstanz zurückzuverweisen,

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zur rrüfen heben, welche ihr. sonst noch zugiünglichen Betieise zu erheben sein werden, die für die Deurteiluns der Glaubwördickeit der A, von Eedeutung scin können, Als solche kernen in Zetracht eine Verrehmung der Krininalkornissörin Ep, der Lehrerinnen der \, und des /rz%es der Keil- und Pflegeanstalt in Haar (Bl 32 dA),Beiziehung der Akten des Stidt.Ge-

sundheitsamts in Lünchen und persönliche Anhörung des Antsarztes (Bl 37):

Richter Dr.Peetz Hantel

Dr.Geier Jagusch