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BGH Entscheidung vom 03.09.1951 – 3 StR 1189/51

3. Strafsenat

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3, StR 1189/51

Im Namen de =) Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Emil Sp zus Te, dort geboren am MEEEEEEMn 1896,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der "Sitzung vom 27. Wärz 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss | als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iR als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 3. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur andervweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

. Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründes a Der Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen & Tötung, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Transport- X gefährdung und Übertretung der Strassenverlehrsordnung, E

freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft By führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. x

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1.) Der Unfall hat sich auf den Schienen eines unbeschrankten Eisenbahnübergangs ereignet. Die von dem Angeklagten mit seinem Personenkraftwagen befahrene Strasse stösst 100 m vor dem Übergang senkrecht auf den Bahnkörper, verläuft nach links einbiegend 100..m neben dem ı "eh Bahnkörper, um alsdann im, rechten Winkel unmittelbar auf die Gleise zu führen. An der ersten Biegung nach links befindet sich das Warnzeichen "unbeschrankter Fisenbahnübergang" mit dem Zusatz "100 m"; unmittelbar an der Binbiegung zu den Gleisen ist das übliche Warnkreuz "schie- “nengleicher Übergang -— eingleisig" errichtet. Ob der Angeklagte das erste Warnzeichen beachtet hat, ist nicht festgestellt. Das Warnkreuz unmittelbar vor dem Übergang hat er rechtzeitig gesehen. Er fuhr gleichwohl und obwohl ein herannahender Zug ständiges Läutesignal und in kurzen Abständen laute Hupenzeichen gab, auf den Übergang, 'so dass der Zug den kraftwagen erfasste und fast 50 m weit mitschleifte.

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2.) Die Strafkammer hat ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten mit folgender Begründung verneint:

a) Der Angeklagte habe den Eisenbahnzug auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erst sehen können, als die * Vorderräder seines Wagens nur mehr 35 cm von dem Schienen-

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‘b) Der Angeklagte habe die Signale des Zuges nicht des-

te die Warnsignale gehört hat oder hätte hören müssen und

strang entfernt gewesen seien. Der Volkswagen gestatte: keine freie Beobachtung nach hinten. Nach rechts sei währenä der Fahrt zwischen den beiden Warnschildern überhaupt keine Sicht gewesen, weil ein zwischen Strasse und Bahnkörper befindlicher Zaun vom fahrenden Kraftfahrzeug aus }:” wie eine Wand wirke, so dass der Angeklagte den hinter dem Zaun parallel zur Strasse verlaufenden Bahnkörper überhaupt nicht erkannt habe. Die Wegestrecke sei auch unübersichtlich. Dem Angeklagten könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn er als Ortsfremder sich damit befasst habe, den angezeigten Bahntibergang zu suchen.

halb überhört, weil er die erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen habe. Die Läutezeichen seien im Volkswagen . bei laufendem Motor nicht zu hören. Die Hupensignale seien zwar deutlich vernehmbar, der Angeklagte habe ihnen aber ohne Verschulden keine Beachtung geschenit, weil

sie bei der Bundesbahn neu eingeführt und vom Angellagten nicht mit dem Zisenbahnbetrieb in Verbindung Cebracht worden seien.

3.) Diese Erwägungen zur Schuldfrage rechtfertigen den Freispruch in keiner Weise. Der entscheidende Gesichtspunkt ist verkannt. Hierauf weist die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht hin.

Es kommt zunächst nicht darauf an, ob der Angeklagob er sie ohne Verschulden nicht mit dem Eisenbahnbetrieb

in Verbindung gebracht hat.’ Diese Frage ist von untergeoräneter Bedeutung. Denn selbst wenn der Eisenbabnzug .

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überhaupt keine Warnsignale gegeben hätte, könnte darin keine Entschuldigung für den Angeklagten gefunden werden. Die Verpflichtung des Fahrpersonals der Eisenbahn, an bestimmten Stellen Warnsignale zu geben, stellt eine } besondere zusätzliche Sicherungsmassnahme dar, deren E Nichtbeachtung ‘die Anforderungen an aie Fahrweise des 2, Kraftfahrers nicht herabsetzt. 2

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Entscheidend für die Schuläfrage ist allein, dass 87 'der Angeklagte dei der Annäherung an den Übergang keine | ausreichende Sicht hatte, um vor der Erreichung der el Schienen mit Sicherheit feststellen zu können, dass das on! Befahren des Übergangs gefahrlos war. Die von der Straf- RrE kammer festgestellte völlige Sichtbehinderung ist gerade Er nicht geeignet, ein Verschulden auszuschliessen; das Verschulden liegt im Gegenteil darin, dass der Angeklagte or seine Fahrweise nicht dieser Sichtbehinderung angepasst, sondern den Übergang "gesucht" hat, Es dar? aber dem wı Kraftfahrer nicht gestattet sein, mit fahrendem \ Kraftwagen die irgendwo vorhandene Gefahrenstelle zu suchen, obwohl vorausgesehen werden Br kann, dass es im Augenblick des "PFindens" möglicherweise x zu spät ist. Im Ergebnis rührt die Auffassung der Strafkammer dazu, dass dem Kraftfahrer zugebilligt wird, blindlings weiterzufahren, obwohl er auf die kommende

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Gefahrenstelle hingewiesen ist, aber noch nicht weiss, ‚a wo sie sich befindet, der Gefahr also auch nicht Rech- R nung tragen kann. Eine solche Auffassung ist mit den 3 Anforderungen an die Sicherheit des Verkehrs nicht ver- "Sl einbar; sie lässt sich auch nicht mit dem Hinweis recht- & fertigen, dass andernfalls die Anforderungen an den Sl BT

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Kraftfahrer überspannt würden. Diese Anforderungen sind vielmehr um so höher, je grösser die Sichtbehinderung ist. War es daher dem Angeklagten nach Lage der Umstände nicht möglich, vom Wagen aus die Bahnstrecke zu überblicken, so musste er anhalten und einen Begleiter zur Beobachtung aussteigen lassen (vgl RG VAE 1942, 72). Welche Beurteilung bei beschranktem Bahnübergang Platz zu greifen hätte, ist hier nicht zu erörtern. j

Das angefochtene Urteil war demgemäss aufzuheben. Eine ‚abschliessendg Entscheidung des Revisionsgerichts kam nicht in’ Betracht, da der Tatrichter möglicherweise unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten rechtlichen Gesichtspunkte ergänzende Feststellungen treffen kann. Deshalb war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Krauss Henneka Scharpenseel Baldus Dr. Ludwig