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BGH Entscheidung vom 24.08.1951 – 4 StR 366/51

4. Strafsenat

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2250 018

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4_StR_366/51

ImNamen des Volkes

In der Strafsache h gegen

den Signalwerkführer Hans E | \ aus BD, geboren am 1912 in .

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. F erien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1951, en der teilge- ‚normen haben:

Bundesrichter Krumme ,

als Vorsitzende,

Bundesrichter Dr. Hörchner

Bundesrichter Glangmann

Bundesrichter Dr. Augustin

Bi oo Eundesrichter Dr. Jagusch Re als beisitzende Richter,

er Da EG . Dee.

Oberstaatsemalt.Dr.f

als Ver ter der Bundesanwaltschaft _ Pr Justizobersekret Br m “ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

3 Die Revision. der Staatsanwaltschaft gegen das

En ' Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom

E 12. Februar 1951 wird verworfen.

ei . Die Kosten des Rechtsmittels fallen der gtadten .

kasse zur Last.

Von Rechts wegen

a — Pa

Gründe§

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Der Angeklagte hatrals stellvertretender Drai-

. sinenfhrer bei einer Dienstfahrt euf freier Strecke.

einen Schachtmeister der Bundesbahn Überfehren und getötet, der etwa 10 bis 15 m vor der mit 20. bis 25

km/st Gesch;indigkeit fahrenden Draisine: Überraschend. aus den Büschen auf das Gleis getreten war, und zwar | innerhalb des erforderlichen Brenswegs des Fahrzeugs, - der nach der Feststellung des. Lendgerichts bei 25 ku/st

Geschwindigkeit unter den herrschenden Umständen 16 m

betrug. Der Angeklagte ist von der Anklage der fahrlössigen Tötung freigesprochen. Die Revision der Staatsarwaltschaft het keinen Ürfolg, und zwar aus. zwei Errgungen. u

' Das Landgericht l&össt es nach dem Urteilszusemmenhang dehingcstellt, ob das Fahrzeug beim Unfall betriebstechnische Kängel, vor allen Bremsmöngel gehabt hat.

Es prüft für den letzteren Fall auch nicht, ob der Angeklagte nach seiner Dienstvorschrift etwa dadurch farrlüssig gehandelt haben kenn, dass er die Draisine,. falls sie betriebstechnische Mängel aufwies, im Ver-

"treuen. auf ihren ordnungsmössigen Zustend und auf die

Verlässlichkeit des ständigen Draisinenf'hrers ungepriüft in Betrieb nehm. Diese Erörterung hat das Landgericht deshalb unterlassen, weil es der rechtlich richt an- . “ greifbaren Überzeugung ist, dass der Unfall euch mit

einem betriebssicheren Fahrzeug bei der besonderen =

"Sachlage unvermeidbar gewesen were; denn bei Draisinen

dieser Art betrage der Bremsweg unter normalen Voraussetzungen und bei einer Geschwindigkeit von 25 km/st 16.m,

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während der Verunglückte 10 bis 15 m vor dem rollenden Fehrzeug überraschend aufs Gleis getreten sei.

Das Landgericht hat sonach den ursächlichen Zusarmenbang zwischen den Unfall einerseits und der. Inbetriebnahme sowie dem technischen Zustand der Draisine andererseits auch für den Fall verneint, dass das Fehrzeug nicht betriebssicher war, ebenso für den weiteren Fall, dass der Angeklagte es. etwa »n£lichtwidrig in Betrieb gesetzt hat. Dem Landgericht "ist im Ergebnis beizutreten. Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolgs ist zwer jede Bedingung, | die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele, und zwar selbst dann, wenn eine we!.tere Bedingung als überwiegende oder als "Haupfursache" erscheint, ebenso, wenn sich eine andere Bedingung als "Zwischenursache" zwischen die zu beurteilende Handlung und den Erfolg einschiebt, auch dann, wenn diese Zwischenursache in der vorsätzlichen oder . fahrlässigen Hardimg eines anderen "schuldf&higen Menschen besteht. (vgl RGSt 69, 44, 47 und die dort angegebenen Entscheidungen, ausserdem RGSt 64,. 370). Voraussetzung des ursächlichen Zusemmenhangs ist aber immer, wie sich aus dieser Begriffsbestimrung der Bedingungs- ' 'lehre ergibt, dass die „ursprüngliche, auf einen bestimnten Erfolg hinzielende’ "Handlung oder der vom Täter bewirkte ‚Zustand: auch wirklich bis zum 'Erfolgseintritt _ 4 tortgewirkt. oder: Zortbestanden hat, ‚elso “berhaupt mitursächlich werden ‚konnte, dass also nicht etwa ein auf | "denselben, Bri :olg ab::ielendes anderes, davon unabhängi- _ seo, ‚späteres Ereignis diese FortwS rkung beseitigt -

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und unabhängig.von der zu beurteilenden Handlung den Erfolg durch Eröffnung einer neuen Ursachenrei-

he selbständig. Vewir!:t hat (RGSt 69, 44, 47; vgl auch

ReSt 66, 181, 184; 75, 372, 375; BGH Str 1, 192 23; Olshausen ‚StGB 12. Aufl S 233 unten).

Der Oberbundesanwalt hat die Ansicht k vertriten,

‚schon die etwaige fahrlässige Inbetriebnahme der

etwa nicht betriebssicheren Draisine durch den Angeklagten wrde als für den Unfril unsächlich zu gelten

‚haben, falls diese beiden Umstände erwiesen würden.

Der Senet vermag dieser Ansicht nicht beizutreten,

"Ausser Betracht zu bleiben hat der Fall der ordnungs-

mässigen Be:chaffenheit der in Betrieb ‚genomnenen

. Draisine, da für die strafrechtliche Beurteilung

nur eine pflichtwidrige Handlung in Erwägung zu ziehen ist. Zu prüfen ist lediglich, ob etwa die Unterlassung einer ?rüfung des Fahrzeugs auf betriebssicheren Zu-

"stand bezw die Inbetriebnahme einer Draisine von vor-

schriftswidriger Beschaffenheit als. Unfallursache in

' Betracht kommt. Diese Frage ist zu verneinen. Ursache |

des tödlichen Unfalls ist nach den ‚dargelegten Grundsätzen - der Bedingungslehre nicht dieses "etwaige pflichtwidrige Ver: alten; ‚des Angeklagten, sondern nach dem festgestellten Hergeng 3 ‘schon für sich allein der "Umstand, dass der alsdaun’ ‚Getötete- unmittelbar vor der fahrenden Drai-

sine überraschend das Gleis betreten hat, so: dessöäübh“: ein betriebssicheres, in ordnungsmässigen Zustand be -

. £findliches Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig hätte ge-

bremst werden können. Enf#llt eber die Inbetriebnahne der Draisine ungerchtet ihres technischen Zustandes als:

Porz:

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j ‚Unfallurseche und ist das Verhalten des Getöteten.

N als neue, selbständige Ursache im dargelegten Sinne

eo strafrechtlich die alleinige Todesursache, so war

u der Angeklagte schon aus diesem Grunde freizusprechen, ohne dass. es auf den Zustand des Fahrzeugs und die etwaige Prüfungspflicht des Angeklagten

_ vor der Inbetriebnahme, die vom Landgericht unerörtert gelassen sind, noch ankommt.

Aber selbst, wenn der Angeklagte den Tod’ des Schachtmeisters im strafrechtlichen Sinne verur- B. sacht hätte, wäre. er freigusprechen gewesen; denn 2 Br auf keinen Fall brauchte er nach dem Urteilszusan- « menhang danit zu rechnen, dass mur 10 bis 15 m vor ee ©; seinem mit zulässiger ‚Geschwindigkeit rollenden F Fahrzeug, also innerhalb des erforderlichen PRrems-

weges;. ‚Überräschend und ohne jede Vorsichtsmass- Be

regel. ein Mensch aufs Gleis treten werde. Ein der- u

artig. ungewöhnlicher Vorgang liegt, von hier nicht = 5

gegebenen besonderen Umständen abgesehen, für den Br

\ “ Fahrer einer Draisine auf freier Strecke - die Baukolonne befand sich noch in weiterer Entfernung -

ausser aller Erfahrung und war auch bei pflicht- |

genässer Sorgfalt für den Angeklagten nicht vorher-

sehbar. Demit entfiele jedenfalls der Vorwurf fahr- EB:

l&esigen Handelns. . . u “

” .

: Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des ange- in E

7 nm

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fochtenen Urteils und die Zuriickverweisung . der Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung beantragt.

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Erau Bundesrichter . "Dr. Hörchner Glanzmann ‚nd ortsabwese:.d und deshalb an der Unter» ‚sorriftsleistung ver-

hindert. .

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Dr. Hörchner.

Jagusch Dr. Augüstin