Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 17.08.1951 – 4 StR 352/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 352/51 2250 007
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Lebarme lse S$ geborene ID,
geboren am «ED 1904 in PB (Schlesien), “ wohnhaft in RW, Xrs. Di, -
wegen Abtreibung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Erumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Wörchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanvaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 23. Jeamuar 1951 wird verworfen.
Die Kosten der Revision hat die Staats-. kasse zu tragen.
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Von Rechts wegen
Die Angeklagte, die den Beruf einer licbamme in Rehden und Umgebung ausübt, war angeklagt, Ende Juni 1950 durch Dinspritzen von Pituglandol die Leibesfrucht der Hausgehilfin Anneliese Sch abgctötet. zu haben. Das Londgericht hat sie freigesprochen. Die Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, sie habe bei zwei Untersuchungen der Schvengeren Herztöne des Lindes im Kutterleibe nicht mehr wehrnehmen können. Sie sei deshalb überzeugt gewesen, dass die Frucht bereits tot war.
Die Schmerzen des „ädchens in der llagengegend und im Kreuz habe sie als Wehen oder wehenähnliche Erscheinungen angesehen und deshalb angenomuen, dass die Ausstossung der toten Frucht bereits begonnen habe. Sie hebe drei Linspritzungen mit dem wehetreibenden llittel Pituglandol gemacht, um den Abzeng der Frucht zu beschleunigen, nachdem sich Anneliese Sch geweigert hatte, einen Arzt zuzuziehen. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, es lasse sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass diese Darstellung zutreffen könne. Deshalb könne mazıgels Beweises eine Schuldfeststellung nicht getroffen werden.
Diose Entscheidung ist mit Rechtszründen nicht anzugreifen. Sie ist das Ergebnis tatrichterlicher Würdigung, bei der auch die für eine Schuld der Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt worden sind.
Die kevision der Stastsanwaltschaft rügt die Nicht-
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anvendung des § 5 des Gesetzes über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde vom 17. Februar 1939 - RGB1 I S 251 - (Heilpraktikergesetz). Die Rüge ist nicht begründet. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmässige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen (8 1 des Gesetzes). Wer diese Tätigkeit ohne Erlaubnis ausübt, macht sich strafbar (§ 5 des Ges). Es kann dehin gestellt bleiben, ob die Geburtshilfe als eine Tätigkeit zur Feststellung, Meilung oder Linderung einer Erarkheit, eines Leidens oder, eines Körperschadens bezeichnet werden kann, obwohl die Geburt, als natürlicher Vorgang vom pathologischen Standpunkt gesehen, keine Krankheit und kein Leiden darstellt.
Denn die bei der Geburtshilfe ausgeübte Tätigkeit unterfällt, auch wenn sie als Ausübung der Heilkunde anzusehen wäre, nicht dem Heilpraktikergesetz, sondern den Hebammengesetz vom 21. Dezember 1958 - RGBl I S 1893 -, das als Sondergesetz vorgeht. Zur Geburtshilfe ist danach in jedem Fall ausser dem Arzt auch eine Hebamme befugt, die von einer zuständigen Behörde anerkannt ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Angeklagte den Beruf als Hebamme rechtmässig ausgeübt. Für die bei einer Geburt notwendige iilfstätigkeit (Geburtshilfe) bedurfte sie daher keiner Erlaubnis gemäss den Bestimmungen des Heilprak-
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tikergesetzes. In diesen Tätigkeitsbereich fällt auch die Einspritzung von Pituglandol; denn sie ist geeignet, die i/chen zu unterstützen und damit den Ablauf der Geburt zu beschleunigen. (§ 9 der Dienstorädnung für Ifebammen vom 17. Dezember 1947, Amtsblatt für Niedersachsen 1948 iIr 2). Das Landgericht hat nun nicht ausschliessen können, dass die Ausstossung der toten Frucht bereits eingeleitet war und sich durch Viehen anzeigte, als die Angeklagte die Einspritzungen mit Pituglandol vornahn. Es hat die Linlassung der Angeklagten als nicht widerlegt erachtet, die dahin ging, aus dem Ausbleiben der Herztöne des Kindes und aus den Schmerzen der Schwangeren im Kreuz und in der liagengegend habe sie geschlossen, dass die Geburt schon im Gange sei; das Aussehen der ausgestossenen Leibesfrucht habe ihre Annahme auch bestätigt. Die Angeklagte hat demnach Geburtshilfe, mithin eine Tätigkeit ausge-
übt, zu der sie nach ihrer nicht widerlegten Darstellung als Hebamme berechtigt war. Eine Bestrafung nach iiassgabe des § 5 des lieilpraktikergesetzes muss daher entfallen.
sinspritzungen von Pituglandol waren allerdings der Angeklagten verboten. Denn sie durfte innere und äussere Arzneimittel nur mit Zustimmung eines Arztes anvenden, ausgenommen Orasthin (§§ 7 Ziff 2, 40 der Dienstoränung). Die Übertretung dieser Dienstvorschrift ist jedoch nicht mit krimineller Strafe bedroht; der Gesetzgeber hat es dabei bewenden lassen, dass nur die
Ausübung der Geburtshilfe ohne behördliche Zulassung bestraft wird (§ 21 des liebammengesetzes). Eine strafbare Handlung der Angeklagten ist somit nicht nachzuweisen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann daher keinen Erfolg heben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. j
Krumme Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hörchner ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. - Krumme
Glanzmann Dr. Augustin