Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.08.1951 – 4 StR 805/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2272 037
Im Kerzen des Volkes
In der Streisuche gegen
den Sicher und Koräiter ROl? Town u: "ED.
geboren or: EEE 1910 1: roter. wegen Zuhülterei
het der 4. Straisenet des Bundesgerichiehofs in der Sitzung von 27. niärz 1952, on dar Teilgenommoen haben:
Seratsprüsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrich;sr Kruse Dundssrichter Dr. Engels Bandesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin
els beisitzende Richter, überstäuisu.nu., iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellier >
als Urknmäsbsenter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannis
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lardgerichts in Dortmund vom 15. August 1951 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des necht3- mittels zu tragen,
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Gründe§
Der ingeklag;e war befreundet zit Treu Te Biene zin, s215 Seyteuber 1250 In einem Borücll der ch, Der Angeklagts:, der Gelsgenheitsgeschäfte heinzeh, äsvon ahsr nicht leben konnte, besuchte Ayrt seine Preundin fast tilglich ard »rhlslt von ihr öchentlich stwa 20 bis 50 Di, auszerlen Zucschlisse zum Ankau von Deileilungssttioken und einen Hevrrenringg auch Licen ı vorn ihr atonds im Dordsil beköstigen, ch der Anzoklagte nit Prau
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x i A EEE; am 91. Mai. 1951 entzueiten si> eich.
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Das Lanürericht hat Gen Angeklagten Vegsn susceuterissher Zuhöälterei (53 181 a StGB) verurteilt. Seine vision rägt eng sachlichen Rechtes und unzusichende Aufiliiving der Strafzumessungstetsechen. Das Beshtenittel 155 nlent begrünäst,
Die tatrichterfichen Feststellungen tragen. den Schuldspruch, Den Angeklasten hat mit der ‚umso ein de-
wneirsones unlieg sen on Garen Gelierbke Zün viele „cnate verknüpft (RGSt 72, 49, 126) und diese hat - wie die
Strefkemier betont -— nicht nur gelegentlich durch Zuvendungen, le unter Varlobten üblich sind, sonüsen
dauernd zu dexz Aufwand beigetragen, der im elıgeneinen von seinem wenn Zur Bestreitung se in ner Lebensbeälriniss: gemacht wirds; auch des gehört dasu, was des Leben besser und anzenelmer gesteltet (RGSt 35, 92). der Angeklagte wussi2, Asse üle TB: ch zenerbeniinzig Münnern ninzo, und Gass ihr Gold aus dieser Yutigieit kerrünrie, Wenn ges Lenägeri>rht Ale Titigieit, die der anze-
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Hiagte in Sor Dunüssroyunlik unter Ablehnung der Ange-
‚§ 1) 2 H
Lave dos anweitseunts zur Yeilnahns an produktiver Irver vurgeiißnt Jet, nur &ls Gelsgenheitrerheit Vertet, so aeuz, sie sion 1 sntgenen der suffassiwg der Acvision mit ihren
ı ühap Alo Zeitdauer Siesen Tltldeett mug, is T7öho ine Entlohnung, die Ile nicht den Charakter
cr Seregotkeitsarneit zu nehmen besuchen, nleht in nal LESE ch: abenssstenig ist dis auf eine Verletzung der Auf- \ ıfrngeyllicht hinzielende Rüge zur Streafsimeesung b3- zründet (5 244 Abs.2 StPO).
Die 3erertung der "zcehlreichen Vorstrafen" zu Lasten
Aes Angeklagten l&srt Lainen ihn Derachteillgendlen Rechts- "etler erkennen, Drei reiner sechs Yorsirafen, zu denen sich der Angeklagte bekanny hat, und din der Tatrichter Tedtudien nech diesen Angeben berücksichtigt, sind von Asutzchen Gerichten der zsaujetischen Irsatzungszone verhängt. uni wor eilravwezean Diehstahls und Bettelus in üöne von 26 wochen, eine - nicht zwei, wie die Revision ortriut - wegen vlderstandes gegen dis Staatsgewalt uud eine wegen Arbeitsvorweigerung in Tiühe von je 3 jioecten Gefängnis. WEren dio bsiden letztgenannten Verehlungen nit Strafen belegt worien, die nach ihrer HShe ellein schon den Verdacht hervorgerufen hätten, Jans sie nach enderen Gsesichtspunzten, als denen rechtssteatlichen Htrafens ausgevorten wurden, dann hitts Anlass dazu Deetanden, sich mit ihnen, der irt des Verfahrens und seines „usgengs näher zu befassen. Dusv bestand aber ent- ‚eger fer Ansiont dev Reyvieicn vorliegend Tür den Tat- »ichtenr nicht die geringste Voeranlesswig. Die Strafen sprechen ihrer Löhe nach in nichts de?ür, dass üle beiden ,
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Terfehlungen eine enäere, als die BSchuldangemessene Besertung erfahren haben, Diese Auflsssung, für die die Verurtailung des Angeklagten zu 5 Llonaten Geflinsnis wesen „iserstendes Gurch des Gericht in Dortmund spricht,
wird Quroh die Tatsccha unterstrichen, ‘ess day Urteil
vegen Arteilteremieigerung in der DurdesrepwWwilik volletrackt verden ist. Yon siner Yarlcetzung der Aufklärungs- „Slicht kenn daher in dicsen Tilloen ebenscovenig fie Rede sein, wie segenilber den Vorrur?, desz es der Tatrichter untsrlassen habe, 3 den Zusemmenhüngsn nechsugehen, die zu aAar Verurtoilung duroa das britische jiilitäirgericht gezZührt hsben.
Die Revision des Angeklagten musste daher verworfen
Terden. Ar. Groß Kkrunme uumgols
Dr. Hülle Dr. Augustin