Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.08.1951 – 2 StR 745/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_SLR 745.51 2329 014
-_— a ——
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Landwirt Heinrich L Een aus NEE Kreis CE. dort geboren an 1915,
UT ng u
wegen schwerer Körperverletzung
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung rom 14.llürz 1952, en der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.
§ 1s Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ed
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
auf die Revision des ngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15.August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wirä zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
en u a mn meer We an
Die Strafkommer hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung unter Bejahung seiner vollen Zurechnungsfl'higkeit zu 1 Jehr 3 Uonaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte schlug auf einem Frühlingsfest dem Arbeiter Ti mit einem Bierglas ins Gesicht. Nie trug eine tiefe Platzwunde über der linken Augenbraue davon, Sein linker Augapfel barst und musste operativ entilernt werden.
Die Revision des Ängeklagten erhebt verschiedene Verfahrensrügen. Sie macht ua’ geltend, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung beantragt, einen ärztlichen Scchverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses nicht voll zurechnungsfihig gewesen sei; diesen Antrag habe das Gericht mit der Degründung abgelehnt, es zerfüge selbst über die erforderliche Sachkunde, um die Zurechnungs-Z£higkeit des Angekle;ten beurteilen zu können,
Die Richtigkeit dieser der Rüge zugrunde liegenden Behauptungen ergibt die Niederschrift über die Hauptverhandiung. Auch die Rechtsauffassung der Revision, die Strafkammer hötte den Beweisamtrag nicht ablehnen dürfen, trifft zu.
Allerdings darf der Tatrichter dann, wenn er die für die Beurteilung einer Frage erforderliche Sachkunde selbst besitzt, es ablehnen, einen Sachverstündigen zu
« . DR SPEER „. . . ’ „ us x äh Fa ER ZEN RER v , . N S Sr... »s te > ..
„. Tue
“
so, X ta, ? Dar SS Ss
wruh 1. ii De
- me
RK 9
6. > + ee ie
r N:
“ PR 2 . were 8 er 2,2053
-3-
vernehmen (§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO). Auch für die Be- -urteilung der Zurechnungsf£higkeit des Angeklagten trifft dies zu. Dies gilt aber denn nicht, wenn die Persönlichkeit des Angekingten oder seine Tat besondere, vom Normalen ebweichende Züge tragen, für deren Würdigung das gewöhnliche lLiass an Wissen auf dem Gebiet der Seelenkunde nicht ausreicht. Solche Besonderheiten weist die Persönlichkeit des Angeklagten im gegenwärtigen Fall auf, Die Strafkamıer glaubt es ihm, dass er angeheitert gewesen sei, und stellt ausserdem fest, dass er wegen seiner
3 1’2 jihrigen Kriegsgefangenschaft alkoholentwöhnt und leicht erregbar ist und ferner, dass er im Verlauf von
4 Stunden 6 Gläser Schnaps und 2 Glas Bier getrunken hatte, bevor er den verhüängnisvollen Schlag führte.
Diese besonderen Umstände beim Angeklagten hätten die Strofkemmer veranlassen müssen, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit einen Sachverständigen zu hören. Disser Wangel führt zur Aufhenung des Urteils. Die anderen,i.brigens unbegründeten Verfahrensrügen brauchen bei diesem Ergetnis nicht mehr erörtert zu werden.
Dr. Kirchner . Dr.Dotterweich Werner Dr.,Sauer Dr.Zudwig