Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 11.08.1951 – 1 StR 331/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2503 042
Im Namen des, Volkes
In der Straissche gegen
den ilelker Wilhelm S up aus TCHEEEEEEEm, seboren arı EP 1503 in SCENE, =. Zt.
in Untersuchungshaft, wegen ‚lordes
hut der 1. Ferien-utre.fsenat des Bundesgerichtshofs euZ Grunä der Verhendlung von 10. August 1951 in der Sitzung vom 11. August 1951, en der teilgenonmen haben:
Senetspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter ilentel
Bundesrichter Krumie
Sundesrickhter Dr. [örchner als beisitzende Richter,
Bundesenwelt als Vertreter der Jundesamtvclisch.ft,
Justizobersekretär u els Urkundsbeenter der Geschüftsstelle,
für echt erkannts
Die Revision des ingeklesten gegen das Urteil des Schwrgerichts in Tiechingen von 17. (nicht 16.) ürz 1951 wird verworfen,
Der Argelilaste hat die Losien seines Rechtsmittels zu Tresen.
Von techts wegen
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Dus Schwurgericht he; den Ingelilusten Wegen Lordes in Teteinheit mit bosonders sc’weren Neub - § 251 SteD - zu lebenslünglichen Zuchtheus verurteilt und ihn die bürgerlichen ährenrechte euf Lebensdcuer eberkennt.
Der ngel:legte versuchte en Lorgenles 4. Oktober 1950 der Tolmetscherin Llisıbetl Schüuiiiiiiuuu, die sich cu? dem Wege zu ihrer Dienststelle befcnd, en der Doneu in der lühe von TC die !-cndtesche zu entreissen. Die Schi nc.chte eine abviehrende Bevregsung. Sofort schlug der Inseklegte, un durch ihre Tötung den bec.bsici:tigten Rceub zu er- „öslichen und seine ürtdechung zu verhindern, sowie eus „ebsier mit den Deil zu und tra? nit einen furchtibzren Schlas den Konf seines Opfers, des zu Zoden fiel, Er versetzte der Schi mindestens noch eisen zweiten vuchtigen Schlez „it den Zeil, der ebenf:.lls eine schwere Zertrilı.erung der Schädeldecke herbeilührte und zuscmuäen nit den ersien Schlag den Tod zur Folge haette. Iiun durchsuchte der !nsekleste die Lunütesche ncch Geld. lies er Tend, stec!te er ein. Er schleiftie die Leiche etvs 60-70 n stromeufvürts und stiess sie ins lesser.
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Die revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfchrensrechts.
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1.) Sie brinst vor, § 156 c St?O sei verletzt, Des Gestinänis, des der An;elllasste in der l.echt zum 14. Olstober 1050 «.bzelest hi.be, sci durch über.idung und Drohunz durch einen vernehmenden Bessıten zuntende zekormen. “as hütte deshelb nicht verwertet vwercen dürfen. Zbenso hätten seine Geständnisse vor den Autsrichter von 14. Olitober norgens und nechnittegs bei der Ausenscheinseinnchme nicht berücksichtigt werden di.rfen. &s sei eine Verletzung des psychologischen Zussimenhengs, des Geständnis in drei Phasen zu zerlegen. Die Tüge ist unbegründet.
Die Urteilsgründe ergeben, dess der Anselllagte in der le.cht zu 14. Ol-tober ein Teilgestündnis ebsele;t hat. Den Tötungsvorsctz hst er debei in Ibrede gestellt. Das Teilgeständnis hat er en Il.chnittes des 14. Olstober bei der richterlichen Tetoribesichtigung wlederholt. /1s er en 25. Ol:tober vor deu Sterissarvelt viderrie?, scb er zu, diese Gestündnisse c.bsele,;t zu heben. Ir bei.erkte jedoch, die Vernetmung durch den Polizeibec.sten habe die acht durch geäcmert, ein Becmter hebe ilın beschimnft und nit einer Geste bedroht, auch gesagt, nen solle iha "wie einen störrischen Vieh den Prügel um den nenzen scäalason". Der ingelillagste geb aber cusdrlcklich en, nicht diese U.:istünde, sondern die Sorge un des Schicksel seiner kinder habe ihn zu den Gestündnis gebracht. Des Schwurgericht het die Über-
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seuyuing gevonnen, dacrs seine „ussezen in der Wucht nicht durch Irridung, Zweng oder Drohuns zustende sekor::en sind. Ls hült derüber hincus des» von dem Anzellleaster anı Jechwittoeg des 14. Oktober abzelegte Geständnis für sich £llein für völlig cusreichend. un seine Überzeugung zu begründen, düss der Anscoklaste die Tot besansen hat.
Unter diesen Uustünden kann en dchingestellt bleiben,ob die incer Ku.cht gemachten ALussegen unter einer unzulässigen Beeinträchtigung der „illens-Zreiheit des /ngeklegten zustunde gekommen sind. Denn dı.s Schwurgericht hat seine überzeugung nicht euf diese Zusseren gestitzt, sondern euf die, die er bei der „usgenscheinseinneinne genucht hat, nechden er einige Stunden gesc!ilcfen hettce. Dass zur ilerbei-Zührung dieses Gestündnisses in unzulüssiger Weise euf scine „illensfreiheit einserirlt worden sei, beheuptet Ger Angelilegte sclbst nicht. Eine psycholosische weiterwvirlWung einer etwic vorher erfolgten unsulüssigen Beeinflussung kenn nicht enerkannt werden,sofern nicht besondere Unmstünde hinzukommen. Der Inzellaste act keine Tetscchen für eine: solche Fortwirkung vorsgetresen.. Auch die “rmtidung kenn nicht bis zu der cn Technittez er?olgten Tatortbesichtigung weiter gewirkt haben, d& der ingelilasste inzwischen gereune Zeit geschlafen hat. Der Senat hut unter Benutzung süntlicher ihn zur Verfügung stehender sruzenntnisquellen zepri.?tT, ob Jeden!:en bestehen,
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di.ss des Scavurgericht die bei der „uscnscheingeinnelme gesuchte Zuussse verwertet hit. Zr hat die volle Überzeugung gewonnen, dess die Vemrertung dieser .ussage einwondfrei ist. Die ilige ist somit unbegründet.
2.) Die Revision rügt, dess der ärztliche Sachverständige sich auch derüber gekussert het, ob das Geständnis des /ngeklagten sleubhaft sei. Das sei. nicht seine /ufgebe. Des Schwurgericht hebe diese \ürdigung nicht zur Grundlage für die Bildung seiner überzeusung machen dürfen.
Die Nüge ist unbegrändet. Der psychiatrische Scchverständige uctte den Anscklasten in seiner Anste.lt beobechtet und untersucht, Er üusserte sich euch über scinen Cherakte:, seine seclische Zinstellung und darüber, ob er ihn ein Felsches Geständnis zutrasue. Das Schwurgericht bildeve sich hierüber ein eigenes Urteil. Ss fand seine Beobachtungen durch die "nsicht des Sechverständisen unterstützt und bestätigt. Des Schwurgericht dur?te und musste die Auf-Zassung des Scchverständigen, die dieser euf Grund seiner besonderen Sachkunde gerionnen hätte, würdigen und auch sie zur Bildung seiner überzeugung herenziehen,
3.) wenn die Revision rügt, der Grundscetz, dess im Zweifel susunsten des /ungelllasten zu entscheiden ist, sei verletzt, so ist das unzu.treffend. Das Schwurgericht
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het, wie die Urtceilssründe erseben, die volle überzeusung von der Schuld des ıngelilisten gevonnen. Demit ist Zür Cie Anwendung des genennten Grandsatzes kein Reum mehr,
4.) Im Übrigen greift die Revision nur in unzulüssiger \ieise die toatsüchlichen Feststellungen und die de. Totrichter vorbeheltene Berreiswürdigung E&N«
5.) Auch die sachlichrechtliche Deschverde ist unbeindet.
Die Revioion neint, § 211 StG@uV erfordere auch in der neuen Fassung ein Ncndeln mit Überlesung, das nicht festgestellt sei. Diese Rechtscaufrcssung ist irrigs. Durch die lleufossung des § 211 werden liord und Totschlog nicht mehr äurch das Vorhendensein der Überlesung, sondern durch die in [bsatz 2 des § 211 gencniten Lerisıele voneinender unterscihleGcen.
Des Urteil lüsst cuch iu übrigen keinen techtsirrtum erkennen,
III.
Die itevision ist sonit unbegründet und deher zu ververfen.
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Der inzelilagte hat nach § 473 St2O die. kosten seines Hechtsuittels zu Truszsen.
Senctsyrüsident Dr. Groß Dr. Peetz Lientel ist inlolge Urlcups orts-Ebvesend und Acher an der Unterschriftsleistuns; verhindert. Dr. Peetz
Krumne Dr. Nörchner