Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 10.08.1951 – 4 StR 364/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In der Strafseche gegen
1.) den Arzt Nr. mei. Kurt H geboren ar
1895 in
2.) die Arztsehefrau ' Ingeborg H geborene aus RB , geboren ern 1917 in I@;
vegen Abtreibung
het der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der öitzung vom 10. August 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspr&ösident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter sisntel Rundesrichter <Xrumme Bundesrichter Dr. Sörchner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanselt Dr. (>
als Vertreter der Bundesanwaltscha?t,
Justizobersekretär (m
als Urkundsbeemter der Gesch!itsstelle,
für Lecht erkannt;
Auf die ?evisionen der Angexlagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 17. Februar 1951, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recktsmittels, an das Landgericht zurückvervniesen.
Von Rechts wegen
Erönde.:
I. Des Jendgericht hat den Angeklagten Nr. Ei & :;esen je eines Verbrechens der vollendeten und der versuchten .ptreibung zur Gesentgelängnisstrafe von Zünf :.onaten und seine Ehefrau wegen eines Verbrschens der Peihilfe zur versuchten Abtreibuner zu zwei \ochen Gefiingnis verurteilt.
Der Angeklagte tötete im Jenuar 1051 Gie Leibesirucht einer Schnengeren ab. Fei einer anderen Frau nahm er zu Giesen Zueck sinen Eingriff vor, bei dem ikn seine Fhefrau Esndreichungen leistete. Nas Landgericht hat nicht für erwiesen engesehen, dass diese ircau tatsächlich schwanger ner.
II. Die Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen und des Verfehrensrechtis. Sie bsenstanden, dass das Lerdgerickt über Bencissnträge der Verteidigung nicht entschieden habe.
1) Soneit sie bemängeln, es seien Brwusisenträge, die eie in ihrem Schriftsatz vom 2. Februar 1951 vor der Ezuptverhandlung gestellt haben, nicht berücksichtigt worden, ist die Rüge unbegründet. Ein Teil der benannten Zeugen ist geleden und vernommen worden. Dice Ladung der übrigen Zeuren hat der Vorsitzende vor der Hhauptverhendlung abgelehnt, cie Ablehnung dem Verteidiger mitgeteilt und ihm die unmittelbare Ladung nech § 220 3t?0 anheimgegeben.
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2) In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger eine Reihe von Hilfsbeweisenträgen gestellt. .Über sie hat das Gericht, soweit es ihnen nicht stattgegeben hat, in den Urteilsgründen nicht entschieden. Auf diesem Verstoss kann das Urteil beruhen.
In dem Falle der vollendeten Abtreibung stellt . des Gericht fest, es sei zwar eine Anzeige über eine Fehlgeburt ausgestellt, aber nicht an das Gesundheitsemt abgesendt worden. Der Verteidiger hatte den Leiter des Gesundheitsamts als Zeugen dafür: benannt, -dess von den Ärzten die Meldungen über Aborte (Schnangerschaftsunterbrechungen) selten pünktlich erfolgten. und dass insbesondere bei Dr. H niemals vom Gesundheitsamt die verspäteten, meistens quartalsmässig eingereichten Leldungen wegen der Verspätung beanstandet worden seien. Der Eingriff bei der Frau erfolgte Anfang 1950, die Festnahme des Angeklagten am 24. Februar 1950. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass das Gericht aus der Nichtabsendung der Anzeige keine für den Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen ' hätte, wenn der Zeuge die vorgebracht ‚Behauptung bestätigt hätte. Ä : |
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Ferner hatte der Verteidiger beantragt, den Bundestagsabgeordneten St. und; zwei’ Ärzte als Zeugen zu ver- Er nehmen. Sie sollten,auf. Grund. ihrer jahrelengen Bekannt- % ‚schaft mit dem ‚Angeklagten-bestätigen, dass er ein aus- ‚gezeichneter, wahrheitsliebender, ehrlicher und braver ur ‘. Cherakter sei, der nie in seinem Leben en wirtschaft- Be "lichen Vorteilen gehangen habe, der in seiner Praxis
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niemals aufs Geldverdienen aus gewesen sei, und dem weder eine strafbare Handlung im Sinne der Anklage noch. eine Unwehrhaftigkeit gegenüber den. Gericht zuzutrauen sei.
Des Vorbringen des Angeklagten und der Frauen, en denen er verbotene Eingriffe vorgenommen haben soll, stehen in wesentlichen Punkten in Widerspruch. Des Gericht hat den Aussagen der Frauen Glauben geschenkt, insbesondere der Frau J. auch darin, dass sie vor der Behandlung durch den. Angeklagten keine Singriffe an sich selbst vorgenommen habe, Es ist nicht unmöglich, dass es nach Anhörung der Zeugen zu einem anderen Peweisergebnis gekommen wäre.
Das gilt besonders auch, für den als Zeugen benannten Arzt Dr. Sch». über dessen Ladung das Landgericht ebenfalls keine Entscheidung getroffen hat. Frau .J. behauptete, dieser Arzt habe bei der ersten Untersuchung keine Schwangerschaft festgestellt, nach der zueiten aber erkl& rt, nun sei es wieder so weit. Die "Verteidigung hatte Dr; Schg> dafür als Zeugen benennt, dass er keine Schwangerschaft bei Freu J. festgestellt habe. _
‚Wegen dieser. Gesetzesverletzungen, auf Cie sich beide Angeklagte ‚berufen, muss des Urteil nebst den
ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. _
Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Revisionsen-
griffe einzugehen. -5.
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nur unklar aus.
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iird sich das Lendgericht eindeutig mit der Zurechnungsf£ihickeit des Angeklagten auseinandersetzen müssen. Die ‚Ausführungen euf Seite 11 UA können den Eindruck erwecken, das Lendgericht halte den Angeklagten schon deshalb für voll zurechnungsfähig, weil er.die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, besitzt. ärforderlich ist aber auch die Fähigkeit, nach dieser Zinsicht zu handeln. Eierüber spricht sich das Urteil
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Senatsräsident Dr. Groß ist
infolge Urlaubs ortsabwesend '
und daher an der Unterschrifts- Dr. Peetz Mantel leistung verhindert.
Dr. Peetz Krumme Dr. Hörchner