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BGH Entscheidung vom 20.07.1951 – 1 StR 314/51

1. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

den Hilfsarbeiter Heinrich A HB zus SC, geboren am ED 1930 in Lumen:

2.2t.einstweilig untergebracht,

wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. ängels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, ürster Staatsanwalt EHEN als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizobersekretär EEEEEB als Urkundspeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt;

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 9. (nicht 8.) März 1951 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

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Gründes

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Der erblich belastete Beschuldigte leidet an Schizophrenie, Er wer hierwegen von 1943 — 1945 in einer Heilanstalt. Im Herbst 1950 wurde er erneut zweimal. in eine Anstalt verbracht, Jedoch von seinem Vater entgegen ärztlichen Ratschlägen immer nach kurzer Zeit wieder abgeholt, obwohl er ungeheilt war. In seinem krankhaften Zustand drohte

er im November 1950 einem fünfjährigen Knaben, über den er sich geärgert hatte, er werde ihn an einer Strassen-

laterne aufhängen. Er wollte, dass der Knabe die Drohung ernst nähme. Die Kutter des Knaben beschimpfte er mit "Schwein". Kurz darauf sagte er zu ihr: "Ich schlage Dir auf den verlängerten Rücken, wenn Du weisst, was das ist", er :streckte dabei die Zunge heraus. Die Frau hatte ihn gemahnt, von einer Schalttafel abzulassen, an der er

sich in einer Weise zu schaffen machte, die ihr bedenklich erschien.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und. des Verfahrensrechts,

1, Sie bringt vor, das landgericht habe zu Unrecht den. Hilfsamtrag auf Einholung eines Obergutachtens abgelehnt und dadurch § 244 Abs 4 StPO verletzt. Sie zweifelt das Gutachten des vernommenen Sachverständigen insoweit an,

als es dem Gericht Anlass zu der Feststellung gegeben habe. der Krankheitszustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der Entscheidung bedeute eine Gefährdung der öffentlichen

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Sicherheit. Der Antrag sei dahin gegangen, ein Gutachten einer Universitätsklinik einzuholen, die über Forschungsmittel verfüge, die denen des vernommenen Gutachters überlegen erscheinen. Ausserdem weise das schriftliche Gutachten gegenüber dem in der Hauptverhandlung erstatteten einen Widerspruch auf. In jenem sei, obwohl damals eine akute zrkrankung vorgelegen habe, nur von einer Viederholungsmöglichkeit ähnlicher Taten die Rede, In der Hauptverhandlung habe der Sachverständige auch die iiöglichkeit der Begehung anderer erheblicher Taten erwähnt, obwohl er davon ausgegangen sei, dass das akute Krankheitsstadium augenblicklich beendet sei. Dieser Widerspruch hätte Anlass geben müssen, das beantragte Obergutachten einzuholen,

Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Antrag in den Urteilsgründen beschieden, Es hat dazu ausgeführt, der vernommene Sachverständige sei Facharzt an der Staatlichen Heil-. und Pflegeanstalt in W,, dort habe er den Beschuldigten seit Ende September 1950 wieder-

holt wund .. besonders seit der letzten Einlieferung im November 198 zur Genüge kennengelernt. Der Sachverständige hebe sein Gutach-

ten ausführlich und sorgfältig erstattet. Unter diesen Umstän-

den sei sein Gutachten vollauf genügend, Damit ist die Ablehnung

des Antrags ausreichend begründet. Das Landgericht hat auch seine Aufklärungspflicht erfüllt, zumal. nach dem Urteil unzweifelhaft feststeht, dass der Beschuldigte schizophren ist.

2. Die Revision bringt vor, die öffentliche Sicherheit erfordere nicht, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt

unterzubringen. Das Landgericht habe nicht genügend beachtet,

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dass bei dem Beschuldigten die Krankheit zwar in durchaus auffälliger Form aber doch harmlos in “rscheinung getretensei. Im Zeitpunkt der Entscheidung sei der Krankheitsschub abgeklungen gewesen. Bei einer Wiederholung der akuten Krankheit sei nur mit einer Störung aber niemals mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu rechnen.

Das Landgericht hat diese Frage geprüft. Es hat festgestellt, dass der Beschuldigte nicht schwachsinnig ist, sondern an einer ausgesprochenen Geisteskrankheit, an Schizophrenie leidet und in hohem Masse Sinnestäuschungen, Wahn-- ideen und Zuständen der Ürregung und Verwirrung unterliegt. ös hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Über-. zeugung gewonnen, der Beschuldigte sei noch nicht genügend geheilt. is bestehe die beträchtliche Gefahr, dass er bei den plötzlich auftretenden Krankheitsfällen einem körperlich unterlegenen Menschen, insbesondere einem Kinde, Schlimmes zufüge oder, wie man schon befürchtet hat, landwirtschaftliche Wohn- und BetriebsgebEude auf dem S@@hof anzünde, Die hieraus für sdenschen, Tiere und Vermögenswerte möglichen Schadensfolgen seien gross. Zwar habe der Beschuldigte die befürchte-

ten Handlungen noch nicht begangen, es könne aber nicht verantwortet werden, ein solches Unglück mit seinen nicht mehr

ungeschehen zu machenden Folgen, für dessen Eintritt gegenwärtig eine beträchtliche Gefahr bestehe,. erst abzuwarten. Diese Erwägungen beruhen auf der tatrichterlichen jberzeugung und enthalten rechtlich weder Lücken noch Fehler.

53. Das Landgericht hat ferner geprüft, ob weniger einschnei-- dende Massnahmen genügen, die Allgemeinheit vor den vom Beschuldigten gegenwärtig ausgehenden Gefahren zu schützen,

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hat das aber verneint und diese Beurteilung rechtlich bedenkenfrei begründet. Die von der Revision vorgebrachten Einwendungen können demgegenüber nicht zum Erfolg führen.

III. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Beschuldigte hat nach § 4753 StPO die Konten seines Rechtsmittels zu tragen.

Richter . Dr. Peetz Mantel

Engels Dr. Hülle