Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 18.07.1951 – 1 StR 674/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2325 02975
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegeu
den Strassenbahnschaffner Otto J Ep aus Sti-
Bed CB, zeboren am MD. ED ED in Ste - Zuffenhausen,
wegen fahriässiger Transportgefährdung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Hai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ‘ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch ‚als beisitzende Richter, Bundesanwal+ > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ie als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Lendgerichts in Stuttgart vom
18. Juli 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Eın vom Angeklagten geführter lMotorwagen der Stuttgarter Strassenbahnen prallte am 5. Dezember 1950 nach einer abschüssigen Strecke auf einen andern Zug; zahlreiche Fahrgäste wurden verletzt, Der Angeklagte ist von der Anklage der fehrlässigen Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen. Das Landgericht führt aus: Nach § 66 B Ziff 6 der dem Angeklagten bekannten Allgemeinen Fahrdienstanweisung der Stuttgarter Strassenbahnen (AF) liege ein Fehler an der elektrischen kurzschlussbremse vor, wenn diese auf der gewählten Bremsstufe bei entsprechender Geschwindigkeit nicht anspreche, Dann sei sofort die nächsthöhere Bremsstufe einzuschalten und mangels Bremswirkung 'die Frischstromschienenbremse; zugleich sei die Handbremse zu betätigen, Nach etwa 80 m langsamer Fahrt auf Bremsstufe 2 habe der Angeklagte den Zug weitere 350 m ungebremst abrollen lassen, dabei 38 bis 39 km/st Geschwindigkeit erreicht und dann zweimal hintereinander ohne merkliche Wirkung sämtliche Brensstufen durchgeschaltet, daraus unverschuldet die Überzeugung vom Versagen der beiden Strombremsen erlangt und von nun an - bei einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 Städkm - den Bremshebel in Nullstellung gelassen und mit Sand und Handbremse ergebnislos zu bremsen versucht; kurz danach sei dann noch die Stromabhnehmerrolle abgesprungen. Von wann ab und wie stark der Angeklagte die Handbremse betätigthat, darüber enthält das Urteil keine deutlichen Anga- _ ben; nach S 8 ist dies 450 bis 400 m vor der Unfallstelle geschehen, nach S 14 "ca 400 m", nach § 15 etwa 370 m
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und nach S 17 vielleicht noch 100 m später. Angezogen habe der Angeklagte die Handbremse so fest, dass sie "losgeschweisst" werden musste, wobei unklar bleibt,
ob dies wegen des Anziehens oder wegen der Anprallbeschöädigungen am Tragen nötig war. Bei einer Geschwindigkeit von 55 Städkm ist der Bremsweg bei Sandgeben und Handbremsung unter den örtlichen Verhältnissen 250 bis 260 m lang, also kürzer, zum Teil sogar erheblich kürzer als die Strecke, die dem Angeklagten selbst im hiernach ungünstigsten Falle zum Bremsen noch zur Verfügung stand. Gleichwohl treffe den Angeklagten kein Verschulden. Er sei Eilfsfahrer mit geringer Fahrerfahrung, am Vielstufenschalter dieser Tagenserie nur kurz und unzulänglich ausgebildet, nur selten mit solchen Wagen gefahren, es sei dunkel gewesen, die Übersicht durch ein kleines, frostfreies Guckloch sehr behindert, der Angeklagte habe die Geschwindigkeit und Entfernung unter diesen ungünstigen Umständen nur schlecht schätzen können und vermutlich unrichtig geschätzt; der doppelte Bremsversuch nit der Strombremse sei kein Fehler, der Angeklagte habe dafür "noch genügend Zeit und Raum" gehabt; dass er nach dem vermeintlichen Versagen der Strombremse nicht die Frischstrombremse eingeschaltet gelassen habe, verstosse zwar gegen die Fahrvorschrift, gereiche ihm aber wegen geringer Tahrpraxis nicht zur Schuld, sei übrigens wegen des Ausbleibens der Bremswirkung für den Unfall auch nicht ursächlich, Der Angeklagte reagiere von Natur aus langsam und sei der ungünstigen Lage nicht gewachsen gevresen. Ein sicherer Schuldbeweis fehle,
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Dieser Gedankengang trägt den Freispruch nicht, Er enthäit einen Widerspruch und verkennt das \resen der Fahrlässigkeit.
a) Der Widerspruch liegt in folgendem: es ist nicht‘ festgestellt, dass die Frischstrombrense versagt hat, sondern nur, der Angelilagte habe dies wegen der infolge des Lichtbogens nur schwachen Bremswirkung annahmen dürfen. Das Iendgericht durfte deshalb nicht davon ausgehen, das vorschriftswidrige Belassen des Bremshebels auf der Nullstellung sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, Die Stromabnehmerrolle war nach dem zweimaligen Durchschalten noch nicht abgesprungen, Hatte das Landgericht an der "“irksamkeit der Frischstrombremse Zweifel, so hätte es sie anhand des technischen Befundes aufklären müssen. Das Urteil ergibt nichts über die etwaige Unaufklärbarkeit dieses Bremszustandes,
b) Zur Frage der Fahrlässigkeit ist zu bemerken: § 66 B der AF schreibt unmissverständlich vor, beim Versagen (oder vermeintlichen Versagen) ‚ger Strombremse sei auf den letzten Bremskontakt zu gehen und gleichzeitig die Handbremse zu betätigen, Ts ist unerfindlich, warum der Angeklagte dies unterlassen hat, Dass er für einen'zweiten, bei 12 Bremskontakten recht langwierigen Bremsversuch noch "genügend Zeit und Raum" hatte,- stellt das Landgericht zwar einerseits fest, zieht es ‘aber. andererseits durch die Feststellung wieder in Zweifel,. die Dunkelheit, und die kleine frostfreie Stelle in der Vorderscheibe hitten dem Angeklagten keine sichere Schätzung
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der Streckenlönge und Geschwindigkeit erlaubt. Waren die Verhiltnisse aber so ungünstig, dass der Angeklagte nur wenig sah und nur unsicher schätzen konnte, wo er sich befand und wie schnell er eigentlich fuhr, so hatte er besonderen Grund zur genauen Befolgung der Fahrvorschrift, von der in einer so hügeligen Stadt wie Stuttgart - der Angeklagte ist dort geboren - Leben und Gesundheit vieler Fahrgäste besonders stark abhängt. Die angeblich unzulängliche Ausbildung des Angeklagten an diesem Wagentyp und seine geringe Fehrpraxis können auf diesen Verstoß keinen Einfluss haben, denn § 66 BAF gilt gleichermaßen für Wagen mit wenigen und mit vielen Bremsstufen, Verstand sich der Angeklagte auf die Vielstufenschaltung noch nicht genügend, so musste er die Fahrvorschrift schon Geshalb peinlich befolgen und es unter allen Umständen vermeiden, dass die Geschwindigkeit zu hoch wurde, Dass etwa besondere Gründe vorgelegen hätten, die dem Angeklagten trotz der besonders ungünstigen Umstände einen zweiten Bremsversuch über alle Kontakte und dann das Fahren auf der Nullstellung erlaubt hätten, ist bisher richt dargetan, Schon hierin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung nötigt,
c) Lin zweiter tritt hinzu, Das Landgericht stellt fest, nach den späteren Versuchen habe ein Bremsweg von etwa 260 m aus 55 Stdkm zum Anhalten des Zuges mit Sand und ° Handbremse genügt, Der Angeklagte ist trotzden aufgefahren, obwohl er nach dem Urteil einen längeren Fahrweg
als 260 m zum Bremsen zur Verfügung hatte, Das_Landgericht unterlässt es, sich darüber zu äussern, wieso dies
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ohne Verschulden des Angeklagten möglich war, Hatte es Zweifel an der Gleichheit der Versuchsbedingungen, so musste es sie aufklären. Ob die Schienenglätte am Unfalltage, auf die das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten Wert zu legen scheint, die Bremsbedingungen wesentlich beeinflusst hat, erörtert das Urteil nicht. Das Landgericht wird prüfen müssen, inwieweit das Verhältnis von Weg- und Bremsstrecke beim Beginn der Handbremsung etwa zu dem Schluss nötigen, dass der Angeklagte die liandbremse zu spät oder zu schwach betätigt habe, Diese Erörterung, die nur neben die oben unter a und b erwähnten Uustände tritt, lässt sich nicht mit der allgemeinen Bemerkung abtun, es lasse sich nicht genügend sicher sagen, dass der Angeklagte - pflichtwidrig etwas versäumt habe, Die menschliche Erkenntnis muss sich mit dem ihr überhaupt erreichbaren
Hichstgrad an Gewissheit begnügen, der als volle Schuld-
überzeugung zu gelten hat, RGSt 61, 206, Es kommt nur darauf an, ob der erschöpfend aufgeklärte Sachverhalt jenes llöchstmaß des Erreichbaren an Schuldgewissheit rechtfertigt, wobei nur gedachte liöglichkeiten eines abweichenden Verlaufs, für deren Gegebensein nach der
"Sachlage nichts spricht, ausser acht bleiben ‚müssen,
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Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze nötigt zur Zurückverweisung, Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
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