Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 4 StR 278/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen de Ss Nolkes

Wen m. am armer un a. er in EEE Oi Meise an Ban we HL. NEOR.AED BOLD: 0er, Mn a

ed. ler Strafsache. ge & en

den Bauern Heinrich Can aus Sn, geboren am m 1922 in Damm, Kreis Vu,

wegen fehrläsciger Tötung und fahrlässiger Körperver‘

. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs { in vom 28. Juni 1951, an der teilgenomnen. habens.

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, \ \ Amtsgerichtsrat a | als Vertreter der Bundosannaltschaft, Justizangestellter _ıi u RT als, Urkundsbeanter der Geschäftostelle, ;

Für Re cht erkannt :

| Die. Revision des EAENnDe: ‚gegen das’ 5 Urteil des Landgerichts in Paderborn vom De Februar 1951 wird verw orfen.. Die Kosten des Rechtsni ttels hat,

‚der Angeklagte zu vragen.

Von Rechts wegen

Grün de:

Der Angeklagte a 3 3 ist wegen fahrlässiger . Tötung in Tateirheit mit fehrlässiger Körperverletzung‘. verurteilt worden. Seine Revis ion hat keinen Erfolg.

Die Rüge, § 244 Abs 6 StPO sei verletzt, weil das Landgericht den Antrag des Verteidigers auf Vornahme einer Ortsbesichtigung nicht durch einen Gerichtrbe-. schluss abgelehnt habe, ist unbegründet.. Der Beweisamtrag war nach dem Protokoll nur im Rahmen der Schlussvorträge hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht nicht. ohnchin zu einer Freisprechung des Angeklagten gelangen sollte. In diesen Fall bedarf es nach einem. anerkannten Verfahrensgrundsätz keines besonderen Beschlusses, weil über den Antrag nur im Zusammenhang mit der Urteilsberatung entschieden werden kanns es genügt, yenn . die Ablehnung in den Urteils ‚gründen gerechtfertigt wird Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Landgericht ale, mit dem Beweisamtrag aufgevorfene Frage, ob der We agen des An- . geklagten schon von der Kreuzung ab über den Lagerplatz gefahren und von den Lastzug gerammt worden sei, für uner-. heblich gehalten hat; denn es bezeichnet diese Feststellung „als: entbehrlich. Die verfahrensrechtliche Erledigung ‚des _ Beweisamtrags ist daher nicht zu beanstanden.

.Die Ablehnung der Ortsbesichtigung. ist nicht‘ von Rechts ertin beeinflusst. Das. Urteil erachtet die Einlassung | ‘des Angeklagten, der Hotoruagen mit Anhänger müsse. plötzlich. weit zurückgesetzt ı worden sein, für. widerlegt "und stellt

fest, dass der Führer des 5 Lastzugs, TAGE, diesen nur

ones 3 [23

‚etwa lm zurückges setzt . Und unmittelbar darauf wieder gehalten hat, da der Anhä änger _(Nachläufer) auch nach dem Brensen noch auf der festen. Fahrbahn stand. Das Fahrzeug des Angeklagten _ \ befand sich. "dicht vor den im rechten Winkel zu. seiner Fahrt richtung auf der Strasse s stehenden Lastzug" "als Lin lan den Lastkraftwagen etwas zurücksetzte", Bei diesen Sachverhalt durfte ‚das Landgericht dahingestellt sein lassen, ob und wie. weit, der Angeklagte mit seinem ? Fohrzeug auf. den Lagernlatz \ ausgeywichen ist, weil er jedenfalls zu dicht hinter den Last- . Zug vorbeigefahren-ist, Der Umstand, dass die $: Tr in.dem Strafverfchren gegen den Kraftfahrer 1 Ortsbesichtigung vorgenonnen hatte, vorpflichtet ‚gericht nicht dazu, in gegenwärtigen Verfahren das gleiche zu tun. Nach § 244 Abs 5 StPO kann das Gericht eine beantragte. Augenscheinseinnahme ablehnen, wenn der Augenschein nach: seinem pflichtgemässen ‚Ermessen nicht zur Erforschung der ° Wahrheit erforderlich ist. Eine Verletzung der. ‚Aufklärungs.

pflicht, ist in der ‚ablehnenden Stellungnahme nicht zu erblicken. Be

Das Vorbringen: der Revision, dass: der Voroitzendo der Strafkamner das ] Ergebnis, der. Hauptverhandlung | im:

Strafverfahren gegen U O : zur Unterrichtung der

Beteiligten: vorgetragen habe, anstatt das Urteil zu ver- u lesen, findet in den: Protokoll keine Stütze, ‚Die Verlesung des Urteils ist nicht beantragt worden. ‚Die angefochtene Entscheidung lässt auch nicht, erkennen, dass

Wie, schon bei der Prüfung der verfahrensrechtlichen Rüge ,

“r 4 wr

das Ergebnis der > Verhandlung gegen Lan : bei der Ur. teilsfindung verwertet worden ist, wie die Revision meint, Alle : Feststellungen! des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils sind auf Grund der Aus ‚sagen der in der ‚Hauptverhandlung vernomnenen Zeugen und des in ihr erstatteten Sachverständigengutachtens getroffen.

Die Verurteilung‘ wegen fahrlässiger Tötung in Bu Tateinheit mit fahrläss iger Körperverletzung. wird von u den Feststellungen getragen. Die Beanstandungen der Revision, dess die 'erheblichen 7 Tatsachen nicht‘ eindeutig festgestellt seien. und der Schuldvorwurf nicht. mit dem Sachverhalt in E Einklong stehe, sind unbegründet.

ausgeführt ist, kommt es auf die Tatsaı chen, deren Feststel lung das Landgericht für unmöglich hält, nicht, an, weil nach den festgestellten Sachverhalt der Rutschwagen. des, Angeklagten. sich dicht hinter den Lastzug befand, als ser etwa Im zurücl gesetzt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, wie weit der Nachläufer des Lastzugs die Strasse _ versperrte, und ob der Kutschwagen. sich. ganz. oder teilwei. se auf der Strasse oder .auf den Lagerplatz bewegte. ‚Wenn das Landgericht aus der geringen. Entfernung. ‚des ‚Einspänners im Zeitpunkt der Rückwärtsbewegung, des: Lastzuges den Schluss zieht, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug nicht veit genug ausgewichen sei, so: ‚kann ‚das rechtlich nicht beanstandet werden. ‚Die Darlegungen der Revision. gehen an der wesentlichen ‚tatrichterlichen. Feststellung vorbei, dass der Angeklagte, auch wenn er über den 'Holzplatz gefahren sein sollte, immer noch zu dicht hinter dem Tastzug vorbeizukonnen suchte.

-5 -

Zur Begründung des Vorwurts der Ve ehrläs sigkeit führt das Landgericht aus, der Ange} klagte hätte bei den übersichtlichen Orts- und Strassenver ‚hältnissen ‚schon auf weitere Entfernung sehen müssen, dass jenseits der Strassenkreuzung ein Fahrzeug quer zur Fahrbahn rückwärts’ ‚bevregt wurde und mindestens die Hälfte der Li Strasse versperrte. Er hätte bei dieser Sachlage nicht dicht hinter dem Nachläufer vorbeizufahren versuchen dürfen, sondern weit ausholen oder stehen bleiben müe sen, bis die Strasse frei war. Br habe die Strasse pflichtwidrig nicht beobachtet. Wenn ihm die Schirme der Schwestern die Sicht versperrten, hätte er diesem Zustande abhelfen müssen, weil er als Verkehrsteilnehner dafür zu sorgen habe, dass er die von ihm benutzte Fahrbahn beobachten könne. Damit ist die, Schuld des Angeklagten am Unfall ohne Rechtsirrtum fest-

gestellt. Die Teilnehmer am fliess senden Verkehr haben zwar ein Vorrecht gegenüber einem Fahrzeug, das im Begriff. ist, Fahrbewegungen quer zur Fahrbahn vorzunehnen. Sie dürfen aber das Recht anderer Verkehrs steilnehn ıer, die

Fahrbahn zum Umwenden zu benutzen, nicht ausser acht

Fassen,

"Die gegen die Strafzumessung erhobenen Beanstandungen sind ebenfalls unbegründet. Der Ta atrichter - "ist rechtlich nicht gehindert, den ee veck der Strafe mit zu berücksichtigen. der Vorwurf, de " Landgericht habe die Strafbemessung nur auf. den Äbschreckung sszueck abgestellt, "ist nicht berechtigt. Das

Er

nn EL

Urteil hebt vielmehr ausdrücklich hervor, dass die Unbescholtenheit,. der gute persönliche Eindruck des oo Angek ilagten, die Einmaligkeit der Verfehlung und das _ . Mass der Fahrlässigkeit berücksichtigt worden seien.

Bei der nach § 27 b StGB gebotenen Prüfung, ob der Strafzweck' durch eine Geldstrafe erreicht werden könne, zieht das Landgericht neben den Besserungs- und ürzie-.

hunssgedanken zulässigerweise den Sühne-und Abs chreckungs-

"zweck der Strafe in Betracht, dessen Gewicht cs zutreffend

gegenüber der ausserordentlichen Zunahne der Verkehrsun- | fälle unterstreicht. Es ist. auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht das Verschulden des Angeklagten schwerer. v angesehen hat, als das des Beifahrers des "Lastzuges,“ "des früheren ültangeklagten, Kraftfahrers Vom, und den Angeklagten nach seinem schwereren " Verschulden zu einer höheren Gefängnisstrafe verurteilt

hat; als den lastwagenführer IB in dem ‚gegen diesen

äurchgeführten Verfahren. “in allgemeiner Rechtsgrundsatz,

dass Ger an einem Verkehrsunfall beteiligte Lenker eines

Pferdefuhrwerks nur beim Vorliegen ganz besonderer Uustän- ‚de höher bestraft werden könne; als der gleichfalls betei-

ligte Lenker eines Kraftfahrzeuges, ist - entgegen der. u

Ansicht der Revision - nicht anzuerkennen. Nessgebend .

für die Strafhöhe ist vielmehr bei Vorkehrsteilnehmern,

die gemeinschaftlich einen Unfall herbeigeführt heben, vor | ‚allen. der Grad ihres eigenen Verschuldens, dessen Fest- | stellung den Patrichter vorbehalten ist. Das Lanäge-

richt hat in dieser Einsicht die grössere Na chlässigkeit. u

D

des. Beschwerdeführers, die es in seiner. Fahrweise gesehen hat, ausreichend festgestellt.

Die Prüfung des Urteils hat auch keine sonstigen, den Angeklagten beschwerenden Rechtsverletzungen ergeben,

Dr. Gross Krunmme Dr. Hörchner

Dr. Hülle Dr. Augustin