Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 4 StR 272/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2279 066
T nm Namen des Volk e S
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In der Strafsache gegen | | u den Kraftfahrer Tranz TE aus CE, geboren am nl 1923 in GER , Bezirk P ,
viegen fahrlässiger Tötung und fehrls ssiger - Körporvorletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ; in de vom 28. Juni 1951, en der te ilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als. Vorsitzender, Bundesrichter Krumme: Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle . Bundesrichter Dr. Augustin | als beisitzende Richter, Intsgerichtsrat GEREEER we u als Vertreter der Bundesamaltscheft, Justizengestellter |) 2 en en als Urkundsbeanter dor. Geschtftestelle, ‚für Recht, erkannte Bun \
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des’ Lendgerichts in Paderborn von 10. Novenber 1950 wird verworfen. oh
‚Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtentttols
zu Kragen.
Von Rechts wegen
2 unterbrochen, wenn: Cm , wie die Revision meint,
” oder die Führung seines Vegens achtlos. dem Pferd überliess; auch würde der Vorwurf, nicht weit genug ausgevichen zu
Ei berücks ichtigt worden.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Dat einheit mit fehrlässiger Körperverletzung verurte „orden. Seine Revision ‚hat keinen Erfolg.
| . Die Eevision rügt zu Unrecht, das Landacı
die nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auszu- " schliessende Möglichkeit, dass N mit seinem "Yagen nicht auf.der Strasse, sondern auf dem Lagerplatz ‚gefahren sei, nicht nach dem Grundsatz "in Aubio. pro. . reo" zu Gunsten des Angeklagten gewertet, eine Unterlassung, ohne die noch offensichtlicher zu Tage läge, "dass. n | verkehrsvwidrig dem in der Rü ickvi Brtsber negung befindlichen Lastzuge nicht weit genug aus ge- u . wichen sei. Das Landgericht hält es für unerheblich, ob, 5 und wie, weit CE auf den Tagerplatz ausgewichen ist, weil jedenfs ‚ls: fests tehe;. da ss der Angekla ste. sich it em Rohr infolge des Zurückeetzens. d 5 lastkraft- | wagens dem Tuhrwerk unmittelbar in den‘; 168 geschoben hat. Hierin sieht es eine nicht: negeudonkende Ursache 2 es Unfalls. ‚Der. ur ursächliche Zus emmenhang. wäre. selbst dann nicht $%
sich in. die noch verbliebene Fehrgesse "hineingequetscht" "haben sollte, ‚indem. er ‚versuchte, noch. vorbeizuk ommen,
sein, nicht schwerer wiegen; vonn Ce zanz zu den. . : Lagerplatz gefshren vere, denn dieser bot in jedem Fall: di Raum ‚genug, um so weit auszwweichen, als. es zur Vermeidung 2:
des. Zusemmens tosses notwendig var. Das mitwirkende Vver- ER 5 schulden CE ist autroffend bei der Strafzumes sung.
Fehl gehen auch die Ausführungen der Revision, dass CE v=:en der eindeutigen Sachlage am Unfallsort allein schuld. en dem Zusammenstoss sei, Die Guerstellung, des Lastzuges zur Fehrbehn entbend den. Angeklaz ‚ten nicht ' davon festzustellen, ob andere Verka ehrsteilnemmer sich näherten, und: ‚gegebenenfalls anzuzeigen, dass er den. Vegen zurücksetzen wolle. Diese Pflicht wurde dadurch \ nicht berührt, dass auch die anderen Verkehrsteilne chner wegen der teilweise Snerre der Fa :hrbahn zu erhöhter Vorsicht, vielleicht soger zum Anhalten verpflichtet veren. Bi der ungenöhnlichen Art seiner eigenen‘ Fehrbevegung und der Gefährlichkeit des über seinen Lastzug hinaus- .. ragenden Stahlrohrs mus ste der Ingeklagte mit Unachtsam-
keit anderer Verkehrsteilnehner in besonderen liesse rechnen \ und sich deshalb vor dem Beginn seiner Rückwärtsbeve egung Gewissheit derüber verschaf fen, ob die Fehrbahn frei ver, etwa in der Fähe befindliche Verkehrsteilnehmer seine \bsicht erkannten und Rücksicht darauf nahnen; denn die Teilnehmer des fliessenden Verkehrs haben ein Vorrecht gegenüber einen Tehrzeug, das zu einer Rückwärts ;beviegung quer zur Fehrbahn anzusetzen im Begriff ist. Das Lendgericht bejaht diese Pflicht ohne Rechtsirrtum a auch für den Tall, dass die Fehrbahn durch den ia stzug und das Stahlrohr mit dem daran festgestellten Nachläufer nehezu völlig versperrt gevesen sein sollte, weil der Angeklagte mit der löglichkeit rechnen muss te, dass auch in diesem Falle | andere Pahrzeuge versuchen würden, unter Benutzung des an die Strasse grenzenden Lag erplatzes,. den er selbst in seine
‘Fa hrbenegung einbezogen hatte, hinter dem Lastzug vorbeizukommen
‚Das Lenägericht sieht deher mit Recht ein strafrechtliches Verschulden des Ingeklagsten. dsrin, dass er das. Ende des schlecht sichtbaren Stahlrohres nicht kenntlich | gemacht und vor dem Zurücksetzen des \agens nicht such nach der SED Strasse hin Ausschau gehalten hat, ob andere Verkehrsteilnehmer durch sein Vorhaben geithrdet werden könnten. Der Hinweis der Revision darauf, das
‚der Angeklagte bei der Schwierigkeit seiner Fahrbenegung nicht durch das Rückfenster habe beobachten und gleichzeitig nach links und rechts sehen können, berücksichtigt
‚nicht, dass angesichts der Örtlichkeit die Beobachtung
a
des Strassenverkehrs nach allen Seiten schn vor dem Besinmn der Rückwärtsbevwegung geboten und möglich war, und dass der Angeklagte, wenn er diese Pflicht erfüllt hätte, das Herannahen des Binspänners rechtzeitig bemerkt, haben würde. Denn hä itte er mit dem "Zurücksetzen des. Lastzugs warten müssen, bis‘ dor | Tagen CE vorüber ver, ebeneo wie er in dieser Bevie- . gung enhielt und des Kraftfahrzeug wieder vorzog, als. er den Einspänner - allerdings zu spät - hinter sich bemerkte; mindestens hätte er’ für eine rechtzeitige Wer - aihie dos herannahenden Fuhruerks, sorgen müssen,
hut die Verpflichtung. de Ss Beifahrers des. Angeklag en die Sicherung des Verkehrs zu übernehmen, ‚kann sich die. Revision nicht mit Irfole berufen. ‚De Ss Urteil Führt hierzu
Behauptung der Revision, dass. in der Person des Reife ehrers..
Eu der Angeklagte habe sich auf seinen Beifahrer verlassen, ohne sich mit ihm vorher zu verständigen. Br hätte ihn darsuf hinweisen müssen, dass er mit dem Zurücksetzen des Wagens beginren wolle und sich debei auf ihn verlasse; anderenfalls wäre er nur entlastet, venn
der Beifahrer ihm mitgeteilt hätte, dass er em Nachläufer sei und die Verkehrssicherung übernommen habe, oder venn er sich selbst davon überzeugt hätte, dass dies geschehen sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstarden, ‘Senn
es auch selbstvers ständliche Pflicht des Beifahrers Ver,
bei dem Zurücksetzen des Lastzuges seinen Platz hinter
dcm Fahrzeug einzunehmen und für die Sicherheit des Verkehrs zu sorgen, so waren doch beide, Yagenführer. und
Beifahrer, selbst bei einer auf lenger Übung beruhenden
Zus emmenarbeit verpflichtet, ‚sich vor. diesem für den Ver-
kehr besonders gefährlichen Vorgang durch Zuruf oder in
.. Sonstiger. Weise zu vergevis sern, ob der andere bereit: wer, die ihm obliegenden. Verrichtungen mit.der hierzu notwendigen, ungeteilten ‚Aufmerksamkeit. wehrzunehmen. Dazu wer nach dem festge stellten Sachverhelt umso mehr
Anlass, als die ‚Tage. sich durch den plötzlich einsetzenden ..Regenguss, den der: ‚aus serhalb des. ‚Las tkrafte agens befind- “liche. Beifahrer ausgesetzt war, merwartet ver: nderte. Die
ein. Posten. aufgestellt". geviesen sei, steht‘ mit den Urteilen feststellungen in Widerspruch, ionach der. ängeklagie den. Beifahrer. nicht, engeviesen. hat, die Verkehrssicherung am. 'Eachläufer, zu übernehmen. Das Alleinverschulden. des. Deifehrere. ist daher. ebenfalls rechtsirrtumsfrei verneint.
. stendsf£higkeit. der Verstorbenen trotz jahrelanger Erkrenkung
der durch den Unfall des erlittenen Prellungen, die sogar. .. bei sonst gesunden Uenschen die Urseche. von Embolien: sein.
lichkeit der. Zusemmenhenglosigkeit des Todes mit den Unfall.
ist, beruhe nur auf medizinis chen. Niöglichkeiten", eine en ‚Sicherheit grenzende Yehrscheinlichkeit habe sich dafür nicht ergeben, ist. unbegründet. Nach den Urteilsausführungen heben die Sachverständigen zer betont, die Embolic ‚könne auch ohne die durch den Unfall erlittene Prellung der Vers: benen eingetreten sein, weil diese krank .und verbraucht ge- '. uesen sei; sie könnten aber auch nicht sagen, dass der Mod. - tatsächlich auf allgemeine Ursschen zurückzuführen sei; ange- | sichts das voraus sgeg gangenen Unfalls dränge sich naturgemäss, = der Gedenke auf, dass dieser den Anstoss. für die Gerinnselbildung, und die ‚spätere Embolie. gegeben haben müsse . Durch diese Gutachten. var das Landgericht aber. rechtlich nicht $ ‘gehindert, seine- Überzeugung, dass der Unfall den Tod der. a Ver letzten verursacht hat, nach freier richterlicher, Sonaicıt, würdigung unter. Berücksichtigung der besonderen. Umstände, des. "Falles selbständig zu bilden (Rest 75, 324, 372, 374). ‚Diese Überzeugung begründet. das Urteil mit: der bisherigen Tider-
ihrer Freiheit von "Beschwerden vor dem Unfall und der Schwer können. Hiernach ist’es rechtlich nicht zu beanstanden, wem. des Landgericht die von den Sachverdilindigen eingeräumte Nög-
„für so fernliegend erachtet, dass es den urs ächlichen Zusannen-
BE
‚hang im Rechtssinne unter Berufung auf’die der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Yahrscheinlichkeit mit der erforderlichen Sicherheit als erniesen ensieht. Dabei j
"ist es auch, wie das Lendgericht zutreffend aus führt,
‘ohne Bedeutung, ob das Blutgerinsel erst durch die Prellung entstanden ist oder schon vorher vorhanden ver und
nur infolge der Anstrengung gelöst worden ist, -die.mit
dem ersten Aufstehen nach der. durch den Unfall. erziungenen .
Bettruhe verbunden war; denn zur Bejahung der Ursächlich-
keit genügt es. schon, wenn der Tod durch die ‚Verletzung ineinem früheren Zeitpunkt ‚herbeigeführt worden is t, alser ohne sie eingetreten were. 2 “ .
Auch die Stra afzumessungsgründe las ssen keine Rechtsverletzungen- erkennen. Wenn das Urteil bei der durch 8 27. b. StGB vorgeschriebenen. Prüfung, ob der Strafzueck durch eine. Gelöstrafe erreicht werden! könne, auf'das Gewicht. des Abschrockungszuecks "in allen Fällen" hinweist, "jo Leben : und Gesundheit. ‚anderer Verkehrsteilnehmer in erheblicher. ; Weise durch Teichtfertigkeit verletzt worden ist", so ist. hierin keine ‚unzulässige Berücksichtigung von Datbestends- | merkmalen zu finden, sondern nur, der durch den. Sachverheit gebotene Hinveis auf das lass ‚des Verschuldens
und die erheblichen Folgen der Nachlös sigkeit des. ae klagten, die darin bestehen, dass z u ei Verkehrsteilnehmer verletzt worden sind.
Die Prüfung des Urteils hat- auch keine: sonstigen, den Angeklagten beschwerenden Ge setzesverletzungen. er-
Dr. tro 0. u Krunmme ae _ Dr.Hörchner Dr. Hülle Dr. Augustin