Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 4 StR 229/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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PET 2. 2279 069
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Im Namen des Volkes
In de: Stirafsache gegen
den Züroangestellten Karl B u. wohnheft in SC. ;evoren cn GEREEEBEEER 1596 in Te wegen u1tT ‚Lichkeitsverbrechens
hat der 4. Sträalsenet des Sundesgerichtshofs
cer Sitzung; vom 28. Juni 1951, en der teilgenonmen habens
genatspräsident Dr. Groß “
als Vorsitzender, :
’ Bundesrichter Krumne =
Bunderrichter Dr. Körchner Bundesrichter Dr.» Fülle |
Bundesrichter Dr. Augustin 2 .els beisitzende Richter,
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‚AÄntsgerichtsrät‘ En 2 Egal als Vertreter der Sundesanveltsche? LET
er der ke schiiftsstelle g.
Justizangestellter. ee. ‘Urkundsbes
Revision der ‚Sta 650 anwaltsche 2 wird de a v5
ER des Urteil des Lenäge richts in öttingen vom 28. Ol:tober 1950 achin abgeändert daß-der in-
geklagte wegen PAY jeier fortges Verbrechen
‚der Vornahne pazlchtiger Hend]
Ei Strafauss pruch wire ass bezeichnete. Urteil. ent den insor ‚eit zugrunde lieg enden Festsiel-
' sich gegen die Zusemnenf: assung des Gesamtgesche- -
ten werden, da sämtlichen kinzelhandlungen
1949 und die des Jchren 19 50 beruhten nach den Festes stellung sen des. Dendgerichts auf je einen. eine heitlichen Gesamtvorsatz und stellen: ‚demge
vernisst die Revision die nach der Rechtsprechung
Jahre 1949 "einerseits und die Verfehlungen von Jah-
lungen enfgehoben. In diesen Umfan ng ‚die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht ‚mittels, en das Le ndgericht zurückveruiesen.
Von Rechts wegen
Ohne Rechtsirrtun het die Strafken armer in dem Verhalten des. Ingeklagten den. gesetz 214 chen Tatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 5 SteB gefunden.
Die Revision der Staets enwalt schaft wendet
hens zu ‚einer einheitlichen fortgesetzten Tat,
Zwar kenn der Revision ntcht: darin. beigetre-
rechtliche Selbs ‚tändigkeit. im ‚Sinne des Ta StGB zukomme. Die Einzelha endiungen des Jahres
in sich Zortgesetzte Straftaten der. Zu Unrecht
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erforderliche Gleithertigkeit der Begehung.
Dagegen ist das angefochtene Urteil insoweit rechtlich zu beanstanden, els ‘die Vorgänge von “
re 1950 andererseits zu einer einheitlichen : fortge-
nen we
setzten Tat zusemiengefes st worden: sind.
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Der Netrichter hat ausdrücklich festgestellt, .
dass sich der Angeklagte im Sommer 1949 "vorgenon- a
men" gehabt, habe, mit seiner unzüchtigen Betäti- "aung Pöokdusr zu machen" „Diese tetsächlich |
stellung kenn mur dehin verstondender Angeklagte seinen ursprüng glichen desamtvor: satz vom Juni 1949 aufgegeben unä erst - Februsr 1950 einen neuen Vorsatz gefasst hat. Es konnt hinzu, dasz zwischen der letzten Binzelhandlung der ersten Tatreihe und der ersten Einzelhandlung der zweiten Reihe ein Abstand von Re ? Honaten lag. Bei Zugrundelegung der stä indig a reichsgerichtlichen I techtsprechung, ‚die das Be deraufleben eines eufgegebenen Gesamtvorsa ıtzes. „nicht kennt, und der sich der Bundesgerichtshof. Bar | ngeschlossen hat, begegnet in vorliegenden Fa alle die Annshne einer einheitlichen fortgesetzten. Met. ärchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es: hütte vielmehr Verurteilung wegen zweier. in sich Fortgesetzter Verbrechen gegen § 176 Abs ı Ziff 3. SteB erfolgen mi ssen. Aus den von Landgericht angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (R St 58: . - 183 f, RG ERR 1941] Ur cm). ergibt sich. nichts Ge- ‚genteiliges. |
Allerdings ist die Rechtsprechung des eine
gerichts, die entscheidend auf den einheitlichen
. Ges semtvorsatz abges tellt hat, im neueren Schrifttum nicht ohne Widerspruch geblieben (vel- insbesondere Niethamner in Olshausen StGB 12. Aufl vor
3% 73 Ann ıs, Schönke StGB vor $. 73 Anm iIT la, Schwarz StEB vor § 73 Anm 3 Aaund DI 15,0 | 497 f). Es kann jedoch dahingestellt: bleiben, ob die in Sch rifttun erhobenen Einwände begründet Sind, und ob etue eine Aufgabe der, bisherigen ständigen Rechtsprechung in Erwägung zu ‚ziehen "ist. Denn r Hindestens würde ‚bei einer. Erweiterung des. Anvendungsgebiets des Forts setzungszusamn nenheng eine innere Bereitscht ft de S) Täters erforderlich „sein, die ihn bei sich‘ ‚bietender Gelegenheit erneut. hat straffällig werden lassen. uch bei. Zugrundelesung einer solchen Rechtsensicht würde sich in vorliesenden Fülle en den dargestellten Ergebnis nichts ändern, weil der Angeklagte nach der von Tetrichter getroffenen Feststellung ersichtlich im Syätsomxer 1949 euch jede innere Bereits cheft und Geneigtheit, der Versuchung bei auftretender Gelegenheit erneut zu unterliegen, aufgegeben hatte.
Der Oberbundesannalt, von den die Revision der Staatsenvaltschaft nicht vertreten worden ist, hat auf die rechtspolitisch anfechtbare Schlechterstel- . lung des weniger. verwerflichen, ı nit sich ringenden Täters. im Verhältnis zu dem hemmung sloseren,. beharrlich en seine m Vorsatz : Zesthalt enden Täter. hingewiesen. Dieser Einwend tr: i£2t, soweit es. sich um’ | den Schuläsp ruch hendelt ohne Zweifel. zug. Derarti-
igkeiten sind bei der. Rechtsar mendung
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erfehrungsgenüss nicht völlig zu vermeiden. Sie sind
unschädlich, ao ‚sie von.
Ergebnis
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von entscheidenden ; Bireizu Imessung inn weiten gesetzlichen Strafrahmens Ohm eusgeglichen werden können. |
. Die Pests stellungen des Lendgerichts. weich ten aus,. un zu einer Schuläspruchberichtigung dahin zu gelangen, dass der. Angeklagte wegen. zueier in sich fortgesetzter Verbrechen gegen. 3 176. Abs 1 ZIEL 3 StEB verurteilt is be a BE . Das Stre ar£reiheits, gesetz von 31. Dezenber 154 steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen.
Der iIngekle; ste hätte der Stra ffreiheit. dei der. ersten
Tortgegetzten Tat, nur denn teilhaftig. werden können;
. wen m er . durch sie keine ‚höhere: Strafe, : als: die ge setzliche Windests tr afe von 6 Monaten Gefängnis ver-. wirkt hätte, Damit ist. jedoch keinesfalls, zu rechnen, weil sich. der Angekla; ste in der Zeit vor. dem. Sticht vag.des Straffreiheit sgesetzes. unter: gröblichen Ainehre ‚uch des Vertrauens, des ihm von der Hutter ‚des: issbreuchten Kindes entgegengebra ‚cht- wurde, in: zeil-. feichen rülten sc chuldig gemacht hate Dieses Ergebnis. Tindet zweifelsfreie Bestätigung darin, dag e) des La end- ‚gericht fir die Gesentheit, der Verfehlung gen, deren. es in Te ehre 1950 nur noch. zu zwei Zinzelhandlungen . kam, und bei denen der Angel: :lagte nicht 'nehr so eit; wle in den früheren #ällen ging, auf eine, Gefängnis- ‚strafe von einen Jahr erkennt hat. Bei Zugrundelesung der Strafzunessung des Natrichters ist sonach
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kein Raum.
Lendgericht zurückzuverweisen,
Dr. 68 ° Krumme
für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes
Dr. Hülle Dr. Augustin
In Strafausspruch wer dagegen das ange-Fochtene Urteil auf die Revision der Staatsanweltscheft aufzuheben, da es der Festsetzung der beiden Einzelstrafen und der Bildung einer Gesamtstrafe bedarf. In diesen Umfang war die. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Dr.Hörchner %