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BGH Entscheidung vom 25.06.1951 – 4 StR 730/51

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

äie Fausangeste!lie Paula O0 muB zus Is : geboren am EEEEEED i920 in "mu.

wegen ieineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerictrtshofs in der Sitzung vom 3. Arrii. 1952, en der teilgenomnen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz \ Bundesrichter Krumme Bundesrithter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt “ als Vertreter der Eundesanwaltschaft,

Justizangestellter J als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, n

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für Recht erkannts ; Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Juni 1951 wird ver-

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worfen. ‚Die' Angeklagte hat die Bosten des Rechtenittels zu

tragen. Von Rechts wegen

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Gründes

Dia ängeklagte ist wegen kleineids zu Gefängnis yerurteilt worden.

Ihre ievision, mit der sie die Sachbeschwerde erhebi, hat keinen Erfolg,

Das Landgericht ist im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Am 30. Hai 1249 wurde die Angeklagte i: dem Zhescheidungsrechtsstreit Kg gegen

vor der % Zivilkemmer des Tandgerie :hts in Essen über

als Zeugin vernommen. Nach \ entsprechender sraehnung und Belehrung bekundete sie, dass sie im (uni 1947 mit diesem nach IB gefahren und on dort allein nach OB weitergereist sei, am dort ihren Urlaub zu verleben. Lit EKgps:i sie damals ‘nur bei einem Ausflug auf den vB I) zusammengetroffen, bei dem er weder in DEM GB: den Treffpunkt vor dem kufstieg, noch in Obi WE it rnachtet tebe; weder bei dieser noch einer sonstigen Gelegenhsit sei es zu Eheridrigkeiten oder zum Geschiechtsverkshr gekomnen. liese Aussage hat die Ange- ‚klagte danals beschworen. \. BEE

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413 daraufhin das Ermittlungsverfahren wegen Meineids eingelsitet wurde, gat die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung an, dass x nach mehrtägigen Aufenthalt in IEEEB zu ihr nach Or gekommen sei, dort mit ihr im Caf? u" gewohnt und bei diecen Besuchen verschiedentlich mit ihr geschlechtlich verkehrt habe.

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Diese kussage wiederrie? die Angeklagte später schriftiish, In Wirklichkeit, 50 etellt das Lendgerictkt sh. schliessend fesy, — indem es die Eirlascıng der Angeklagien, ihre Aussage vor der Polizei sei falsch, soweit es sich vum die zugestandenen OB encviidrigen und ehehrssherischen Beziehungen handle, mit Rücksicht auf din neugene?.dlichen Beknundungen des frübereiu Beklagten I nicht widerlegen zu kömnen glaubte, - traf sich diese mit KB nach ihrer gemeinsamen Reise nach I erst wieder in Dem GEB zu dem Ausfiug auf Con ii una fuhr nach der Rückkehr von diesem allein nach Obi) zuriick; dort isi sie mit IB in der folgenden Zeit zusemmengetroffen und nat, wie sie, im Cafe ra ünernachsei, ohne dass es debei zu Ehewidrigkeiten oder zum Geschlechtsverichr zekomten ist, Der Tatrichter hat jedoch der Angeklagten nicht geglaubt, sie habe in Imkeuntnis der Bedeutung ihrer Auscage verschwiegen,

dass KB dreimal in Obeuiauii gewesen sei und dort

übernachtet habe.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts. kann es dehingestellt bleiben, ob der Beweisbeschluss in dem

Ehescheidungsrechtsstreit ZW gegen KB ien Umfang der Zeugnispf Zlicht der Angeklagten so eindeutig umriss, dass diese die volle Bedeutung des Beweisgegeustandes erfasst hatte und deshalb gehalten wer,

auch u ungefra gt (EGHSt 1,24) alles zu bekunden, " was mit der gemeinsemen Fehrt nach Süddeutschland irgend-

wie im Zusammenheng stand." Auch unabhängig on dieser

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Av?fassung wird der Pestand des Urteils nicnt in

Frage gestellt: denn sein Zusarnenhing ergiht, dass die ängeklagte bei ihrer vernetmung ausdrüchlich

über die Art und den Umfang ler Festaltung ihrer Beziehungen zu z während ihres Ferienavfenihalts in Boggn befrz=t worden ist. Wenn sie sich denn dieser auch für sie eindeutigen Sachlage gegenüber auf die Erkl£rung ker chrinkte; KB sei rährend ihres demaligen Aufenthalts in Ben nur ein einziges sel bei dem vereinbarten Ausflug auf den CE it ihr zu-

2 . semmengetroffen, olme in Tip oder Orguui

übernachtet zu haben, denn hat sie es demit' unterlassen, wahrheitsgemäss anzugeben, asess sie nicht nur auf dem EA: f1ug nit X zusernen gewesen ist, ‚sondern dass sie dieser ausserdem demels dreimal

in 0} EEE >esucht vnä bei diesen Gelegenheiten

in den Fremdenheim i tperrachtet hat, in dem sie selbst

wohnte, und in dem sie ihm Unterkunft beschafft hatte.

Ihrer VerpZlichtung, euch über den etwa durch den Beweisbeschluss in hestirmter Fichtung begrenzten Ge-

‚genstand der Vernermung hinaus alle an sie gerichte- * ten Fragen nach becten \issen zu beantworten, ist sie ” dursh die Verschrweigung der Eesuche und Übernachtun-

gen EEE in Oi nicht nachgekomren, Temit hat

sie, wie das Landgericht insoweit rechtsirrtumsfrei Tesisteilt, den äusseren Patbestand einer falschen Eidesleistung vor Gericht erfüllt.

Dıe auf einvandfreier Grundlege gewonnene Überzeugung des Tatrichters, nach der "es der ingeklagten klar war, wie sehr es auf alles ankem, was mit der gemeinsemen u

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Fahrt nach Süddentschlend in Zusermenkong ntend,"

wie sehr sich Sie Angeklagte ulso aufgrund ihrer rusdrücklichen Selragung in dieser Zichtung dessen beunaat wer, was sie wei ihrer Aussage an Tatsachen versetwieg, jie inr bei ihrer Vernehmmg durchsus gegenwärtig veren,

‚trägt für sich allein die Annahme, die Angeklagte hrbe

vorsätzlich gehandelt,

Zu der von der Revision vermissten Prüfung, ob die Angeklagte etwa fahrlässig gehendelt Labe, hatte das L ndgericht, das die vorsätzliche Verletzung der Zidespflicht bejaht hat, keinen Arlass.

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen die Angeklagte bvenachteiligenden Rechtsirrtum erkennen lascen, war dam Revision als unbegründet zu verwerfen.

Gro8 Im. Peetz . Krunme 'Engels . Dr, Augustin

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