Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 25.06.1951 – 1 StR 613/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BR. 613/51 2525 089
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Dreher Johann H EEED zus Nom, dort geboren au. ED EB,
2. den Schreiner Karl K EB zus NEE, dort geboren am @. diNNE> ED,
wegen Untreue
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. lErz 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr, EEEEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juni 1951, unter Aufrechterhaltung des Freispruchs im übrigen, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagten im Falle B’6 des Urteils (Betriebsratausflug) ':. freigesprochen sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landsericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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gründe s:
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das freisprechende Urteil im vollen Umfang Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt,
Der Angeklagte HE war 1. Vorsitzender des Betriebsrats der MAI in TED, der Angeklagte KEEEEB 2. Vorsitzender, _
1) HOEEB legte im August 1948 eine Betriebsratliandkasse an, die er verwaltete, Dass er sich aus ihr Gelder rechts-
widrig zugeeignet oder vorsätzlich zum Nachteil der Kasse verfügt habe, wie ihm die Anklage vorgeworfen hatte, hat
das Landgericht rechtlich bedenkenfrei verneint. Die Revision greift diese Feststellungen auch nicht an, ist jedoch der Auffassung, HB habe schon dadurch Untreue begangen, dass er diese Kasse von der Belegschaftskasse abgezweigt und Kassenrevisionen abgelehnt habe, Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, es sei auch in anderen Betrieben iblich gewesen, für Spesen und laufende Verwaltungsausgaben des Betriebsrats gesonderte Kassen . x anzulegen. Es könne deshalb dem Angeklagten nicht wider- ; legt werden. dass er sich aus den Bedürfnissen der Prazis heraus für berechtigt gehalten habe, die besondere, Handkasse zu führen, zumal auch schon vor der Währungsreform eine ähnliche Kasse vorhanden gewesen sei. Von der Handkasse habe der Betriebsrat Kenntnis gehabt. Diese Feststellungen liegen auf dem tatsächlichen Gebiet und binden das Revisionsgericht, Sie rechtfertigen es, dass das Landgericht in der Errichtung der Handkasse keine Untreue gesehen hat, Die Revision bringt vor, eine Vermögensgefähr-
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dung sei dadurch eingetreten, dass der Angeklagte die Handkasse bewusst einer ordnungsmässigen Buchführung entzogen habe. Das Landgericht hat auch insoweit die innere Tatseite nicht für erwiesen angesehen, Es hat damit rechtlich bedenkenfrei Untreue verneint,
2) Im Oktober 1949 kaufte der Angeklagte Kb im Einverständnis und unter Verantwortung des Angeklagten DEEEB Änfeil für die Belegschaft der MAN. Dass Ki hierbei Gelder unterschlagen habe, hält das Landgericht nicht für erwiesen, Er führte die Aufzeichnungen jedoch so mangelhaft, dass sich Ausgaben und Einnahmen nicht klären liessen. Die Revision sieht in der Unterlassung einer geordneten Buchführung und Abrechnung eine Vermösensgefäöhrdung. Hierin könnte eine Untreuehandlung liegen. Die Urteilsgründe zeigen aber in ihrem Zusammenhang, dass das Landgericht überzeugt gewesen ist, KEEP habe nicht vorsätzlich unvollständig und unklare Aufschreibungen gemacht, er sei. vielmehr als Schreiner einer solchen Aufgabe nicht gewachsen gewesen, HEED sei zwar für die Abwicklung des Geschäfts als Betriebsratsvorsitzender verantwortlich gewesen. Es könne ihm Jedoch nicht widerlegt werden, dass er durch andere Betriebsratsgeschäfte an einer genauen Überprüfung des KB verhindert gewesen sei und sich auf seine Angaben verlassen habe,
3) Der Betriebsrat beschloss im Oktober 1949 einen Be-
triebsratsausflug zu machen und hierfür 600 DM aus der Belegschaftskasse zu entnehmen. HE erklärte auf
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Grund von Angaben, die ihm der Angeklagte Kb gemacht hatte, er hoffe die kosten durch einen Gewinn aus dem Ayfelgeschift decken zu können. Er habe sich berechtigt gehalten, die 600 DI aus der Belegschaftskasse vorschußweise zu entnehmen, Das Landgericht hat festgestellt, aass der Betriebsrat nicht berechtigt war, die Entnahmen von Geld aus der sozialen Zwecken dienenden Belegschaftskasse für den privaten Ausflug der Betriebsratsmitglieder zu beschliessen, Bedenklich ist dann schon, dass das Landgericht ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln der Angeklagten für den Zeitpunkt der Entnahme des Geldes mit der Begründung verneint, die Angeklagten hätten gehofft, aus dem Apfelgeschäft einen Gewinn zu erzielen und den Vorschuss abdecken zu können, Selbst.wenn aber der Gedankengang des Urteils bis dahin keiren rechtlichen Bedenken unterliegen sollte, So führt das Urteil doch ferner aus (UL S 8), da der erwartete Gewinn ausgeblieben sei, seien die von der Belegschaftskasse entnommenen DU 600.- "endgültig von dieser abgebucht" worden. Dieses "Abbuchen" hat das Landgericht nicht gewürdigt. Die Belegschaft hatte einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung der "vorschussweise" entnommenen
600 DU, Es bedarf der Aufklärung, ob die Angeklagten sich auch dessen nicht bewusst gewesen seien und ob und warum .
sie es unterlassen haben, auf eine Rückzahlung des Betrags durch die Betriebsratsmitglieder hinzuwirken oder eine nachträgliche Billigung der Vollversammlung der Belegschaft herbeizuführen,
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4) Hiernach war im Falle B 6 (Betriebsratsausflug) das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, im übrigen wer die Revision zu vertwerfen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,
Richter Dr.Peetz Mantel
Glanzmann Jagusch